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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 28.05.2009, 20:00
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Beiträge: 1
Standard Bedarfsgemeinschaft in Wohngemeinschaft - Hilfe zum ALG II Antrag

Wir versuchen bereits seit einigen Tagen, uns in Foren usw. zu diesen Fragen „schlau zu machen“, sind aber noch nicht wirklich fündig geworden. Die Sache eilt aber, da der Antrag auf ALG II abgegeben werden muss.

Wir, eine Bedarfsgemeinschaft aus alleinerziehender Mutter und ihrer Tochter (bald 18), leben in einer Wohngemeinschaft mit einer Freundin der Mutter. Laut Aussage eines ARGE-Mitarbeiters stehen uns als BG 60 m² zu. Für die Freundin würden weitere 15 m² gerechnet. Also dürfte die maximale Wohnungsgröße demnach 75 m² betragen.
Die Freundin dürfte unserer Meinung nach (nach viel Suchen in diversen Foren) bei der Berechnung der Wohnungsgröße doch eigentlich gar nicht eingerechnet werden, denn sie gehört weder zur Bedarfsgemeinschaft noch bezieht sie ALG II, ist allerdings auch arbeitslos. Also dürfte die Gesamtgröße der Wohnung, die wir drei als WG bewohnen, doch gar keine Rolle spielen (die aktuelle Wohnungsgröße beträgt 110 m²).

Welche Räume fallen unter die der BG lt. ARGE zugestandenen 60 m²? Nur Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer? Oder beinhaltet die „zulässige“ Wohnungsgröße auch Küche und Bad? Wir haben dazu unterschiedliche Aussagen gefunden. Mal wird von Zimmern (alle, Küche und Bad eingeschlossen) gesprochen, mal von Wohnräumen (ohne Einbezug von Küche und Bad)!?

Ist in jedem Fall ein Untermietvertrag erforderlich? Da Freundschaft, bisher nicht gemacht.

Wir müssen wegen Eigenbedarf demnächst umziehen, wollen aber weiterhin als Wohngemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Wie sieht es dann mit der Übernahme der Umzugskosten aus? Wie erfolgt die Aufteilung? Müssen wir gar getrennt umziehen? Und wie groß darf die neue Wohnung dann maximal sein?

Vielleicht, oder sicher (?), gehört folgende Frage in ein anderes Forum, aber vielleicht kann trotzdem ein Wissender helfen:

Wie sieht es mit der Befreiung von der Zuzahlung zu Arzneimitteln bei chronisch Kranken aus? Was wird übernommen bzw. ab welchem monatlichen Betrag?

Es eilt, haben bis zuletzt gewartet in der Hoffnung, diesen Antrag nicht ausfüllen bzw. stellen zu müssen.

DANKE für hilfreiche Antworten!!!
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  #2  
Alt 29.05.2009, 07:48
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Beiträge: 3.120
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Freundin gehört nicht zu BG, daher gelten die Angemessenheitskriterien natürlich auch nicht für die Freundin. Untermietvertrag dürfte sehr ratsam sein, die ARGE liebt Papier.

Beispielsrechnung:

Wohnung ist 150 m² groß - Kaltmiete € 645,00
Angemessene Miete für ALG II Bezieher in Deiner Gemeinde für 2 Personen = € 237,00
Deine BG mietet dann angemessene 55 m² zu einem Preis von € 236,50 und es ist Ruhe. Die ARGE wird kaum hinkommen, um nachzumessen, welche Zimmer ihr denn nun bewohnt und welche nicht.
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  #3  
Alt 29.05.2009, 07:58
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.218
Standard

Zitat:
Zitat von chance13 Beitrag anzeigen
Wie sieht es mit der Befreiung von der Zuzahlung zu Arzneimitteln bei chronisch Kranken aus? Was wird übernommen bzw. ab welchem monatlichen Betrag?
Das hat mit der Arge nichts zu tun, diese Befreiung wird bei der Krankenkasse beantragt. Bei chronisch Kranken wird ab 1% des Jahreseinkommens befreit, bei ALGII-Empfängern wird der Regelsatz zugrunde gelegt.
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wohngemeinschaft antrag

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