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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo, ich habe mal eine oder auch mehrere fragen ![]() es geht nicht persönlich um mich, sondern um meinem bruder. er wohnt jetzt seid 2 jahren bei meiner mutter mit 29 jahren. meine mutter bezieht keine gelder von der arge aber mein bruder. jetzt hat er die möglichkeit in eine eigene wohnung zu ziehen, die sowohl von der qm zahl, als auch von der kaltmiete meilen weit unter dem liegt, was er haben dürfte. - 1-zimmer wohnung - 28 qm - 160 € kaltmiete nun war er bei der arge mit dem ganzen schreiben für die wohnung, aber die bearbeiterin hat ihre zustimmung nicht gegeben. aus vollgenden grund. Die wohnung meiner mutter ist groß genug um ihm platz zu bieten. und ausserdem hätte er ja auch in hamburg bleiben können und nicht wieder nach meck pomm ziehen müssen. aber in hamburg hat er bei mir gewohnt, also auf dauer auch keine lösung gewesen. und wieso er denn jetzt überhaupt ausziehen will, das sieht die arge garnicht ein. ich versteh das ganze nicht, ist meine mutter versplichtet ihn mit 29 noch bei sich wohnen zu lassen? die wohnung ist vollmöbliert, sie ist gleich um die ecke. also fallen somit alle zusatztkosten eines umzuges weg. wieso stellt sich die arge so quer und verweigert ihm eine eigene wohnung. es ist ja auch so, das mein bruder und meine mutter sehr oft aneinander geraten, so sehr, dass sie auch schon die polizei holen musste. sie möchte ihn nicht mehr bei sich wohnen haben und wird zum nächsten termin mit gehen. kann mir vielleicht jemand weiter helfen, mit was man argumentieren könnte. ist meine mutter wirklich verpflichtet ihn bei sich wohnen zu lassen? denn wenn sie ihn z.B. raus schmeissen würde, müsste die arge auch für eine unterkunft aufkommen... danke schon mal im vorraus. lg doreen |
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#2
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| Die Mutter setzt ein Schreiben auf in dem sie Deinen Bruder auffordert auszuziehen zum ....... Sie ist nicht verpflichtet, ihn bei sich wohnen zu lassen. Die ARGE- Mitarbeiterin hat nicht über den Willen Deiner Mutter zu bestimmen. Hierzu fehlt die rechtliche Grundlage, da dein Bruder 29 Jahre alt ist. Die Ablehnung des Auszuges ist rechtswidrig. |
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#3
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| ja das habe ich mir schon gedacht, deswegen wird sie meinen bruder auch am montag begleiten. und ich denke das ich ihr das mit dem auszugsschreiben nahe legen werde. gibt es denn irgend einen paragraphen der dieses nochmal bekräftigt. man weiss nie bei ämtern muss man immer auf alles gefasst sein. danke für deine schnelle antwort doreen |
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#4
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Zitat:
Zitat:
und will dort jetzt eine eigene Wohnung beziehen? Zitat:
von selbst, zB. durch Arbeitsaufnahme (wäre ihm mit 29 Jahren ja auch wirklich zu wünschen). Zitat:
und zwar die, dass die Wohnung von der Wohnungsinhaberin alleine bewohnt werden möchte, das reicht völlig aus. Das andere Argument ist, dass der Bruder mit seinen inzwischen 29 Jahren einen eigenen Hausstand gründen möchte, auch das sollte als Begründung schon völlig ausreichen. Zitat:
Bürger - auch jeder Leistungsbezieher - darf leben und wohnen, wo er möchte. Allenfalls für den Fall einer Umzugskostenbewilligung ist eine Zustimmung der ARGE nötig. Vom Gesetz her ist eigentlich nur ein Passus von Bedeutung: Zitat: "Erhöhen sich nach einem *nicht erforderlichen* Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht." Apropos "Gesetz": Alles zum Thema KdU - Kosten der Unterkunft steht hier SGB 2 - Einzelnorm Wenn also die neue Miete höher liegt, als die aktuelle Unterkunft kostet, dann ergeben sich die oben definierten Probleme. Das sollte aber keine Gültigkeit haben, wenn jemand aus dem Haushalt der Eltern ausziehen will. Wenn aber die Mutter ihre Wohnung in Zukunft alleine bewohnen möchte, dann wird der Umzug "erforderlich" und die entstehenden Kosten (Mehraufwand für die Miete samt Umzugskosten!) müssen von der ARGE bewilligt werden. Noch ein Tipp: Möglichst alles schriftlich abwickeln, jeweils auf einen " rechtsmittelfähigen Bescheid" bestehen. Diesen kann man im Ablehnungsfall dann zB. per Widerspruch wieder korrigieren lassen. Am besten also die neue Wohnung schriftlich beantragen, als Begründung reicht es aus, mit 29 Jahren einen eigenen Hausstand gründen zu wollen. Dagegen werdem keine Argumente möglich sein. Auch gleich mit beantragen: "Erstausstattung!" Also alle Dinge, die üblicherweise zu einem Haushalt gehören, welche der Antragsteller aber (noch) nicht besitzt. Die Frage, die noch zu klären wäre ist die, ob die Mutter bzw. die Eltern insgesamt womöglich noch unterhaltspflichtig sind. Diese Pflicht endet, wenn das Kind eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat; das sollte mit 29 Jahren ja wohl (hoffentlich) der Fall sein. Viel Erfolg! |
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#5
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| vielen dank für die antwort. wie schon gesagt, die wohnung ist voll ausgestattet mit allem was man braucht. waschmaschine, küche, anbauwand ect. somit würden dem amt noch nichtmal die erstausstattungskosten anfallen. auch ist die wohnung nur einen block von der wohnung meiner mutter. und die wenigen habseligkeiten werden mit dem eigenen auto tronzportiert. somit braucht er auch keine umzugskosten. wir werden heute ein schreiben aufsetzten aus dem hervorrgehen wird, das meine mutter ihn zum tag x kündingt und ihm keinen weiteren wohnraum mehr zur verfügung stellen wird. auch werden wir ein schreiben aufsetzten in dem wir den umzug nochmal genaustens erläutern werden. im falle einer doch ablehnung, lassen sie sich das schriftlich geben und es wird widerspruch eingelegt. lg doreen |
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#6
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| hallo, wollte euch nur schnell berrichten, das mein bruder jetzt die wohnung beziehen darf. vielen dank für eure ratschlägen. wir haben ein kündungsschreiben für von meiner mutter aus geschrieben und den antrag auf umzug.... lg doreen |
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