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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 16.12.2009, 16:24
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Standard ARGE kürzt Heizungskosten! - Rechtmäßig?

Hab mal ne Frage,
den Eltern meiner Freundin wird wegen der Unangemessenheit der Heizungskosten diese ab Februar gekürzt. Derzeit zahlen Sie 125 € Heizkosten. Die Wohnung ist 86 m² groß, also 10 m² zuviel, die Kaltmiete ist auch unangemessen.
Die Senkung soll auf 85 € erfolgen.

Nun meine Frage, ist diese Senkung rechtens, ich hab da von nem BSG Urteil gehört wo festegelegt wird welche Heizkosten als angemessen zu betrachten sind.

Kann mir einer weiterhelfen ob da ein Widerspruch Sinn hat? Wenn ich mich recht entsinne müssen die angemessenen Heizkosten bei unangemessenen Wohnraum nach der Produkttheorie (75 m² Wohnfläche) x oberste Grenze des Verbrauches pro m² nach Heizungsspiegel 2009 berechnet werden.
Wenn ich dass multipliziere müsste das Amt also 121,50 € Heizkosten übernehmen?

Liege ich da jetzt komplett falsch?
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  #2  
Alt 16.12.2009, 16:38
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Nein, Du liegst da komplett richtig - angemessene Wohnungsgröße mal Maximalwert des Heizspiegels (falls vorhanden und Wohnung mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizt)
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  #3  
Alt 17.12.2009, 06:09
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Für die Produkttheorie wird vorausgesetzt daß für den örtlichen Wohnungsmarkt ein Mietspiegel für Wohnungen einfacher Ausstattung existiert.

Von den Heizkosten sind die Kosten der Warmwasseraufbereitung herauszurechnen, da diese Kosten bereits in der Regelleistung gemäß § 20 SGB II enthalten sind.
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  #4  
Alt 17.12.2009, 10:12
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Für die Produkttheorie wird vorausgesetzt daß für den örtlichen Wohnungsmarkt ein Mietspiegel für Wohnungen einfacher Ausstattung existiert.
Das ist falsch, die Produkttheorie findet selbstverständlich auch Anwendung, wenn kein Mietspiegel existiert.

Das BSG sagt im grundlegenden Urteil dazu

Zitat:
BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 10/ 06 R
Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (s auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/ 06 R). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte Produkttheorie, vgl BSG aaO; Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 32). Gibt es - insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
hier ist definitiv nicht von einem Mietspiegel sondern von der Miete die Rede. Wie diese von der Gemeinde dann letztendlich festgelegt wird/wurde ist u.a. Streitgegenstand unzähliger Gerichtsverfahren, Pi mal Daumen Methode jedenfalls geht da nicht.
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  #5  
Alt 17.12.2009, 10:46
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Ich habe dieses Erfordernis auf Mietspiegel im einfachsten Marktsegment in einem Kampf-Forum der Sozial Unterdrückten gelesen. Da müßt ihr euch evtl. mal abstimmen.

Wenn das nicht so stimmt sollst du auch Recht haben. Mir kam es nur darauf an festzustellen daß einem Sozialgeldbezieher lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht und nicht irgendein ungewichteter Mietspiegel der diesem Erfordernis nicht entspricht.
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  #6  
Alt 17.12.2009, 11:06
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Ich habe dieses Erfordernis auf Mietspiegel im einfachsten Marktsegment in einem Kampf-Forum der Sozial Unterdrückten gelesen. Da müßt ihr euch evtl. mal abstimmen.

Wenn das nicht so stimmt sollst du auch Recht haben. Mir kam es nur darauf an festzustellen daß einem Sozialgeldbezieher lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht und nicht irgendein ungewichteter Mietspiegel der diesem Erfordernis nicht entspricht.
Und genau das eben stimmt nicht, die Produkttheorie sagt letztlich:

Beispiel:

Eine Familie hat Anspruch auf 100 m², der Quadratmeterpreis im von Dir genannten unteren Segment beträgt € 6,00/m² - also ist eine Kaltmiete von € 600,00 angemessen.
Nach der Produkttheorie ist dann aber, lassen wir mal die Regeln der Unzumutbarkeit außen vor, auch angemessen die 50m² Edelhütte mit einer Kaltmiete von € 12,00/m² und die 67 m² Wohnung zu € 8,95/m².

Und in den von Dir erwähnten Kampf-Foren wird sicher viel gekämpft (meist mit großen Worten, also ganz ähnlich wie in der Politik), viel gemeckert und auch gejammert, aber auch viel geholfen. Leider muss man die Hilfe manchmal etwas suchen. Es gibt aber auch durchaus Foren, in denen versucht wird, den Hilfebereich weitesmöglich auf die Hilfe zu beschränken und das Andere, das ich ebenfalls für sehr wichtig halte, in andere Forenbereiche zu legen.
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