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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 22.05.2009, 23:35
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Standard ARGE Bescheid Leistungen zur Unterkunft

Hallo,
von der ARGE Rosenheim Stadt erhielt ich folgendes Schreiben, das ich hier gerne ausführlich wiedergeben möchte.
Zitat: Sehr geehr.............
Sie haben bei der ARGE Rosenheim Stadt am ......einen Antrag auf Sicherung zum Lebensunterh.nach SGB II gestellt.
Dazu gehören auch die ortsübl. angemessenen Kosten der Unterkunft.
Unter Berücks. der Anzahl der Familienang. und der sonst. Besonderh. des Einzelfalles ist ein Betrag von 435 € führ Ihre Bedarfsgem. ortsübl.angemessen. Dieser Betrag setzt sich aus der Grundmiete (Kaltmiete) und den Betriebsk. ohne Heizung und Warmw. zusammen.
Für die Angemessenheit einer Wo. ist einerseits die Wohnfl.ausschlaggebend. Für einen 2-Pers.Haush. sind 40-50 qm angemessen. Andererseits beurteilt sich die Angemessenheit nach der Wohnungsausstattung, von welcher der Mietpreis pro qm abhängt.
Nach Ansicht des BSG ist hinsichtlich der Ausst. das ausreichend, was in unteren Lohngruppen üblich ist. Insoweit kann nicht das allgem.Durchschnittsniveau herangezogen werden. Die Angemessenheit bemisst sich somit nicht nach dem Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise in Rosenheim, sondern nur auf die im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen üblichen Wohnungsmieten.
Aufgrund des Zusammenspiels von Wohnungsgröße und Ausst. kann auch eine größere Wo mit einer einf. Ausstattung und umgekehrt, angemessen sein. Für die ARGE ist letztendlich die obengenannte Bruttokaltmiete maßgebend.
Ihre derzeitigen tatsächl. Unterkunftskst. übersteigen die Angemessenheit um 75 €.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächl. Unterkunftskst. grundsätzlich für 6 Monate als Bedarf anzuerkennen. In dieser Zeit ist es Ihnen regelm. mögl. und zumutbar, die Aufwendungen durch Umzug, Unterverm. oder auf andere Weise zu senken.
Nach Ablauf dieser Frist (30.11.2009) wird beabsichtigt den Bedarf für Unterkunftskst. auf das ortsübl.angemessene Niveau abzusenken.
Zur Glaubhaftmachung Ihrer Bemühungen um eine Senkung Ihrer Unterkunftskst. ist es notwendig, kontinuierlich und konsequent allen Angeb. an priv., städt. und insbes. öffentl. geförderten Wo. nachzugehen und das Ergebn.der Bemühungen für die ARGE unter Benennung von Art (mündlich/schriftlich) Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren. Wenn möglich sind die entsprechenden Zeitungsinserate vorzulegen.
Diese Bemühungen haben Sie uns regelmäßig (1xmtl.) nachzuweisen (siehe Anlage). In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Inserate der Tages und Wochenzeitungen. Es werden grunds. 3-5 Wohnungsbewerb. pro Woche verlangt. Ferner sollten Sie einen Sozialwo.antrag stellen bzw. erneuern und die Fachst. der Wohlfahrtsverb.(z.B. Caritas, Diakonisches Werk)kontaktieren.
Um Nachteile auszuschließen, setzen Sie sich bitte vor Abschluss des neuen Mietvertrages mit der ARGE in Verbindung.
Umzugskosten sowie Mietkaution können nur nach vorheriger Zustimmung übernommen werden.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.
Mit freundlichen Grüßen
.............. Zitatende"
Diese Mitteilung der ARGE Rosenheim liefert möglicherweise den ein oder anderen Diskusionsstoff, der vielleicht auch anderen helfen kann.....
Meine persönlichen Fragen wären folgende:
1. Die ARGE gibt die angemessene Wohnfläche für einen 2-Personenhaushalt mit nur 40-50 qm an. Ganz gleich wo ich auch recherchiere, es wird immer von 60 qm ausgegangen. Unsere Wohnung hat 62 qm. Gibt es hierüber etwas offizielles ?
2. Hat diese mitgeteilte Größe von 40-50 qm möglicherweise einen negativeren Einfluss auf die Berechnung für die angemessene Bruttokaltmiete als wenn von 60 qm ausgegangen würde ?
3. Kann man mit 60 Jahren so ohneweiteres zum Umzug Zwangsverpflichtet werden ?
4. Dieses Schreiben habe ich bekommen, obwohl es noch gar keinen Bewilligungsbescheid über ALG II gibt ?!
Für Antworten bedanke ich mich schon mal im voraus und
grüße freundlich aus Rosenheim
sistu
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  #2  
Alt 23.05.2009, 07:47
Benutzerbild von jette
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1. Die m² legt jede Kommune/jeder Kreis selber fest.

2. Die Arge schrieb:
Zitat:
Aufgrund des Zusammenspiels von Wohnungsgröße und Ausst. kann auch eine größere Wo mit einer einf. Ausstattung und umgekehrt, angemessen sein. Für die ARGE ist letztendlich die obengenannte Bruttokaltmiete maßgebend.
3. Es wird ja kein Zwangsumzug verlangt. Die Möglichkeiten zur Kostensenkung wurden ja benannt:
Zitat:
In dieser Zeit ist es Ihnen regelm. mögl. und zumutbar, die Aufwendungen durch Umzug, Unterverm. oder auf andere Weise zu senken.
Es ist eure Entscheidung wie ihr die Kosten senkt. Und ja, auch mit 60 ist ein Umzug zumutbar.

4. Ja und?
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Jette
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  #3  
Alt 23.05.2009, 08:49
Benutzerbild von Mandy
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Verschoben in den Bereich Kosten der Unterkunft....
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #4  
Alt 23.05.2009, 10:17
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Zitat:
Zitat von jette Beitrag anzeigen
1. Die m² legt jede Kommune/jeder Kreis selber fest.
Diese Aussage ist nicht richtig, laut jüngster Rechtsprechung des BSG Az.: B 4 AS 30/08 R werden die angemessenen Quadratmeter durch landesrechtliche Vorschriften definiert. Für 2 Personen werden in Bayern meines Wissens 65 m² als angemessen definiert. Es kann also nicht jede Kommune ihr eigenes Quadratmetersüppchen kochen.
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  #5  
Alt 28.05.2009, 00:30
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Beiträge: 27
Standard Widerspruch ?

Wie ist die allgemeine Meinung: Sollte hier Widerspruch eingelegt werden ? Zum einen Hinsichtlich der Wohnfläche von 40-50 qm für 2 Personen. Zum anderen aber auch, weil nicht nachzuvollziehen ist wie die Berechnungen der ARGE zur "Angemessenheit" zustande kommt.
Grüße
sistu
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  #6  
Alt 28.05.2009, 08:43
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Mein Widerspruch wäre schon raus.
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  #7  
Alt 28.05.2009, 15:19
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Widerspruch? Gegen eine einfache Mitteilung? Oder steht ein Rechtsbehelf drunter?
Caesar
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  #8  
Alt 28.05.2009, 16:15
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Zitat:
Zitat von Caesar1211 Beitrag anzeigen
Widerspruch? Gegen eine einfache Mitteilung? Oder steht ein Rechtsbehelf drunter?
Caesar
Sorry, hab ich übersehen, dass ja noch kein Bescheid vorliegt.
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  #9  
Alt 06.06.2009, 14:12
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Inzwischen liegt ein Bescheid der ARGE vor.
Die ARGE hat in Ihrem Bescheid nicht die tatsächlichen Kosten zur Unterkunft übernommen.
Nach §22 Abs. 1 SGB II muss doch meines Wissens die tatsächliche Höhe für bis zu 6 Monate übernommen werden!?
Ist denn die Übernahme der tatsächlichen Kosten gesondert zu beantragen ? Bezieht sich die Bewilligung von sogenannten "anerkannten" Kosten immer nur auf Regelsatzleistungen oder auf die tatsächlichen Kosten?

Grüße
sistu
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  #10  
Alt 06.06.2009, 15:19
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Hallo,

sistu schreibt:

"Inzwischen liegt ein Bescheid der ARGE vor.
Die ARGE hat in Ihrem Bescheid nicht die tatsächlichen Kosten zur Unterkunft übernommen."

Mit welcher Begründung?

Zitat: "Ist denn die Übernahme der tatsächlichen Kosten gesondert zu beantragen?"

Nein, wie bereits in der Senkungsaufforderung zu lesen ist, muss erst mal bis zu sechs Monaten die komplette Miete übernommen werden - in Deinem Fall kann eine Absenkung - wie avisiert - also eigentlich erst erfolgen zum 30.11.09.
Sollten allerdings keine Such-Protokolle der ARGE vorgelegt werden, dann kann eine Absenkung schon mal früher passieren, fürchte ich.

"Bezieht sich die Bewilligung von sogenannten "anerkannten" Kosten immer nur auf Regelsatzleistungen oder auf die tatsächlichen Kosten?"

Der Regelsatz steht Dir immer zu - je nach Bedarfsgemeinschaftskonstellation und/oder Einkommen der Mitglieder.

Noch Fragen offen?
LG
BestBoy
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Stichworte
unterkunft, unterkunftskosten, wohnfläche, wohngröße, zwangsumzug

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