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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 14.12.2008, 13:28
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Standard Angemessene Wohnung im Krankheitsfall

Hallo, ich bin neu hier...! Und hoffe, hier Lösungen bzw. Lösungsansätze für meine Probleme zu bekommen...!

Nach einer überstandenen Leukämie und heftigen Nachwirkungen der Strahlenbehandlung und Transplantation stehe ich nunmehr vor dem Nichts. Ich kann nicht mehr arbeiten...!!!!!

Im März 2008 zog ich mit meinen beiden Kindern in eine angemessen Wohnung (75qm) mit Küche, 2 Kinderzimmern und einem Zimmer, das als Wohnzimmer/Schlafzimmer für mich genutzt wird. Den Umzug bezahlte ich von erspartem Geld und es gab sogar ein klein wenig vom Amt dazu...!

Mein Sohn (19 Jahre) will nun ausziehen. Zum anderen Elternteil...!

Die Wohnung wäre ja nun nicht mehr angemessen...! Einen erneuten Umzug kann ich mir weder finanziell noch gesundheitlich leisten!!!!!

Gibt es Regelungen, die mir erlauben würden, die jetzige Wohnung zu behalten... (Atteste über meinen Gesundheitszustand liegen vor)...!
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  #2  
Alt 14.12.2008, 13:33
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Sollte die Wohnung dann von den KOSTEN her nicht mehr angemessen sein, wirst Du vom Amt eine Aufforderung zur Kostensenkung bekommen und eine Frist (max. 6 Monate) bis zu der das Amt die unangemessene Miete noch übernimmt. Danach würde man Dir nur noch den angemessenen Teil zahlen. Den Rest müsstest Du selber tragen, sofern Du nicht ausziehst oder bspw. durch verhandeln mit dem Vermieter die Kosten senken kannst.
Von Ausnahmeregelungen wegen Krankheit ist mir nix bekannt.
Solltest Du Dich jedoch für einen Auszug entscheiden, würden auch Umzugskosten etc übernommen werden können.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #3  
Alt 14.12.2008, 13:41
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Hi Mandy, danke für die schnelle Antwort...! Mhmmmm, diese Regelungen sind mir bekannt! Es ist doch alles zum heulen... Habe mir (uns) die Wohnung von meinem Ersparten so richtig schön eingerichtet...! Und das wäre dann alles weg *heul

Ganz zu schweigen davon, dass ich den Stress eines erneuten Umzugs nicht überstehen würde.

Kraftlose Grüße
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  #4  
Alt 14.12.2008, 13:47
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Wie hoch wäre denn die Differenz?
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  #5  
Alt 14.12.2008, 13:56
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Soweit bin ich noch nicht! Ich wollte mich vor meinem Besuch beim Amt erstmal hier mit schlagkräftigen Argumenten wappnen.

Aber es geht ja noch weiter...! Mein Sohn hat Mist gebaut und einen Schaden angerichtet. Da aufgrund fehlender Mittel keine Haftpflichtversicherung besteht, hat er die Verantwortung übernommen und sich das Geld hart erarbeitet... und den Schaden so bezahlt...
Aber leider haben wir das Amt vergessen!!!!!! Bis auf einen kleinen Freibetrag von 100 EUR (woraus ergibt sich dieser eigentlich?) soll wohl alles angerechnet werden! Wie sollen Kinder von ALO II Emfängern denn heute noch lernen Verantwortung zu tragen??? Gibt es da nicht noch eine Möglichkeit diesen Freibetrag zu erhöhen...? Ermessen des Amtes?
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  #6  
Alt 14.12.2008, 13:59
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Der Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit beträgt 100 Euro + 20% vom Rest bis 800 Euro Verdienst und darüberhinaus dann 10% bis 1200 Euro. Wieviel hat er verdient und wann?
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Mandy

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  #7  
Alt 14.12.2008, 14:05
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Es war ein 400 EUR Ferienjob in den Sommerferien! Jepp, die 20% hatte ich vergessen...! Aber da gabs doch noch irgendwie im SGB XII den § 83 (3) S. 3 (kenne mich da nicht so aus und hoffe jetzt aus dem Kopf den richtigen Paragraphen zitiert zu haben)... Hiernach könnte doch der Freibetrag im ermessen des Amtes evtl. erhöht werden..., oder?
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  #8  
Alt 14.12.2008, 14:08
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Ihr bezieht doch Leistungen nach SGB II oder?
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Mandy

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  #9  
Alt 14.12.2008, 14:11
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Beiträge: 7
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Zunächst einmal würde ich nicht in Panik verfallen. So schnell gibt es keine Umzugsanordnung des Leistungsträgers und die SB sind keine Unmenschen, die auf Biegen und Brechen die Vorgaben durchdrücken (Ich sage nur "Ermessenspielräume").

Aus der Praxis gebe ich mal folgenden Tipp, der eventuell(!) klappt, und nach überstandener schwerer Krankheit etwas Luft schafft:

Beim Versorgungsamt einen Antrag stellen wegen "Schwerbehinderung". Wird der bewilligt, kommt wohl ein "Grad der Behinderung" (GdB) von 30% dabei 'raus (Bei Ihrer Diagnose eher kein höherer GdB). Diese 30% reichen aus, um den Schwerbehinderten gleichgestellt zu sein.

Damit zum Leistungsträger und sich zum Personenkreis SGB IX zuordnen lassen. Das hat zur Folge, dass Ihnen ab Datum des Gleichstellungsbescheides vom Versorgungsamt einige m² mehr Wohnraum zustehen.
Infolgedessen verändert sich auch die vom Leistungsträger zugestandene Wohnungsgröße und damit auch die Übernahme der Miete.

Auf Dauer ist dies aber keine Lösung.

Sie schafft allerdings die von Ihnen nach der Therapie so dringend benötigte Ruhe. Er erfordert einige Wege und in der Regel wird Ihr SB irgendwann auch ein arbeitsmedizinisches Gutachten in Auftrag geben, ob Sie überhaupt nocht "arbeitsfähig" sind oder in der Bereich SGB XII fallen.

Wie meine "Vorschreiberin" schon schrieb, ist es ein Frage der Kosten und Toleranzräume. Also, Kopf hoch ...

StR
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  #10  
Alt 14.12.2008, 14:24
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Es ist für einen Laien schwer dies alles zu begreifen und zu behalten! Und zum anderen es auch richtig anzuwenden.

Hatte bis zum letzten Jahr aufgrund meiner Krankheit einen GdB von 100% und der ist jetzt auf 80% zurückgestuft worden... Ärztliche Atteste bescheinigen mir, dass ich nicht arbeitsfähig bin...
Es ist immer ein hin und her mit Anträgen, dann ARGE, dan Grundsicherung...! Zurzeit bekomme ich mein Geld von der ARGE soll aber wohl wieder geändert werden. Ichverstehe gar nichts mehr...

Also muß ich beim AMT nun einen ANtrag zur Zuordnung zum Personenkreis des SGB IX stellen und dann könnte ich evtl. in der Wohnung bleiben?
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