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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 05.11.2009, 11:29
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Standard Absenkung ohne Begründung - wie Widerspruch begründen?

Hallo,
ich suche hier in Hamburg schon seit fast zwei Jahren vergeblich nach
einer angemessenen Wohnung, die meisten angebotenen Wohnungen sind
entweder (viel) zu teuer oder werden nicht an Arbeitsuchende vermietet.

Meine Folgeanträge wurden - anfangs erst nach Widerspruch und
Überprüfungsanträgen – jeweils mit kompletter KdU für weitere sechs
Monate bewilligt.

Der aktuelle Folgeantrag wurde zunächst auch für weitere sechs Monate
mit kompletter KdU positiv beschieden, diese Bewilligung wurde aber nach
ein paar Tagen ohne Begründung zurückgenommen und ein neuer Bescheid
erteilt:

Weiterhin komplette KdU, aber

-plötzlich nur noch für drei Monate und vor allem:

-plötzlich mit dem Hinweis, dass nach Ablauf dieser drei Monate nur noch
die angemessene Miete gezahlt wird - ohne Begründung.

Gleichzeitig wurde mir eine

-neue Kostensenkungsaufforderung übermittelt,

dort allerdings auch der Hinweis:

„Sollten Sie sich nicht um eine Kostensenkung bemühen, dann werden ab
dem...nur noch die angemessene KdU geleistet.“

Also: Einerseits Absenkungs-Beischeid ab Tag X, gleichzeitig aber der
Hinweis, dass dass bei unkorrekter Suche nur noch Anspruch auf
angemessene KdU bestünde. Widerspricht sich das nicht?

Jetzt endlich meine Frage:

Widerspruch ist wohl klar, ich werde schließlich weiterhin intensiv suchen
und dies natürlich auch enstsprechend belegen und vorlegen; dies wurde
bislang auch noch nicht negativ bewertet und kann daher auch kein
Argument für die Androhung einer Absenkung herhalten.

Also: Wie soll bzw. kann ich den Widerspruch begründen?


Wenn ich jetzt zwar weitersuche, wird mir aber ohne Widerspruch
einzulegen dann nach drei Monaten die Miete gekürzt, so die Ankündigung
- obwohl nicht davon auszugehen ist, dass ich die Suche nicht auch
weiterhin regelkonform ausführen werde.


Meine Sachbearbeiterin habe ich bis jetzt noch nicht telefonisch erreichen
können; auf schriftliche Anfragen wurde noch nie reagiert.

Hoffentlich nicht zu viel Text!

Für jeden aufklärenden Hinweis bedankt sich im Voraus die
Johanna
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  #2  
Alt 05.11.2009, 11:35
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Gegen die angedrohte Absenkung ist kein Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist nur möglich, wenn die Absenkung tatsächlich erfolgt.
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  #3  
Alt 05.11.2009, 11:39
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Hallo Gerald,

aber ich kann doch gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen?

Wenn ich erst auf dem Konto die vollzogene Absenkung erkennen kann,
dann muss ich doch wieder mehrere Monate warten, bis diesem
Widerspruch dann abgeholfen wird, das finde ich unzumutbar bzw.
möchte ich doch gerne vermeiden.
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  #4  
Alt 05.11.2009, 11:45
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Zitat:
Zitat von JohannaZ Beitrag anzeigen
Hallo Gerald,

aber ich kann doch gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen?
Ja, aber nur gegen die konkrete Leistungshöhe für den Bewilligungsabschnitt. Die Aufforderung zur Kostensenkung ist nur eine Art Belehrung. Erst wenn du eine konkreten Bescheid für den Bewilligungsabschnitt hast, wo drin steht, wie hoch die Leistung ist, kannst du Widerspruch einlegen.
__________________
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  #5  
Alt 05.11.2009, 11:47
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Zitat:
Erst wenn du eine konkreten Bescheid für den Bewilligungsabschnitt hast, wo drin steht, wie hoch die Leistung ist,
Aber ich habe doch geschrieben

Zitat:
***ein neuer Bescheid
erteilt:***

Weiterhin komplette KdU, aber

-plötzlich nur noch für drei Monate und vor allem:

-plötzlich mit dem Hinweis, dass nach Ablauf dieser drei Monate nur noch
die angemessene Miete gezahlt wird - ohne Begründung.
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  #6  
Alt 05.11.2009, 11:48
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Korrektur:

Der neue Bescheid gilt für die kommenden drei Monate

- mit kompletter KdU

und für die darauf folgenden drei Monate

- mit abgesenkter (angemessener) KdU
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  #7  
Alt 05.11.2009, 11:49
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Zur Klarstellung: Geht der Bescheid bereits über die 3 Monate hinaus und ist der Betrag ab dem 4. Monat schon konkret benannt? Dann ist natürlich Widerspruch möglich.
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  #8  
Alt 05.11.2009, 11:52
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Zitat:
-Geht der Bescheid bereits über die 3 Monate hinaus und

-ist der Betrag ab dem 4. Monat schon konkret benannt?
Genau, so ist es, sorry dafür, dass ich dies unscharf formuliert habe.

Jetzt die Frage(n):

-Womit begründen?

-Warum mach die SB/ARGE das?
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  #9  
Alt 05.11.2009, 11:56
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Zitat:
Zitat von JohannaZ Beitrag anzeigen
-Womit begründen?

-Warum mach die SB/ARGE das?
Warum die ARGE das macht? Weil sie nach § 22 SGB II dazu verpflichtet ist.

Womit begründen?: Du musst laufend nachweisen, dass trotz aller Bemühungen keine kostengünstigere Wohnung zu finden ist.
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  #10  
Alt 05.11.2009, 12:01
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Zitat:
Womit begründen?: Du musst laufend nachweisen, dass trotz aller Bemühungen keine kostengünstigere Wohnung zu finden ist.
Sorry, ich verstehe nicht: Ich soll den Bescheid mit der
avisierten Absenkung damit widersprechen, dass "trotz aller Bemühungen
keine kostengünstigere Wohnung zu finden ist."

Meinst Du, das reicht als Begründung dafür aus, dass ich die jetzt
angekündigte Absenkung nicht hinnehmen möchte?
Oder habe ich etwas falsch verstanden?
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