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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo ihr lieben Helfenden, ist es rechtens, dass ein Sachbearbeiter einen Antrag auf Wohnkostenübernahme ablehnt, mit der Begründung, dass meine Freundin noch nicht in der 14. Schwangerschaftswoche ist? Folgender Sachverherhalt: Ich, 27 Jahre, Student, möchte mit meiner Freundin, 26 Jahre, arbeitssuchend, zusammenziehen. Sie hat bereits einen 4 jährigen Rüpel und ein weiteres Kind ist unterwegs. Sie ist Anfang des 3. Monats schwanger. Ich ziehe aus meiner kleinen 1-Raum Wohnung aus. Sie wohnt alleinerziehend beim Vater. Grunddaten der nunmehr abgelehnten Wohnung: Wohnungsgröße: 90m² Anzahl der Zimmer: 3 Bruttowarmmiete: 599 EUR Mir ist klar, dass der Höchstsatz für einen 3-Personen-Haushalt 542 EUR beträgt. Allerdings kann dieser in besonders begründeten Einzelfällen in der Regel um bis zu 10 % überschritten werden, u.a. durch eine Schwangerschaft. (542+10% => 596EUR) -------------------------------------------------------------------- Der Sachbearbeiter hat den Antrag auf Wohnkostenübernahme nun ablehnt: Das vorgelegte Wohnungsangebot vom 19.08.09 ist für einen 3-Personen-Haushalt lt. den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gem. § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) nicht angemessen. Auch zukünftig entstehender Wohnraumbedarf ist zu berücksichtigen (z.B. bei Schwangerschaft ab der 14. Woche). Genau so sein Wortlaut. Nur wo sind die 14 Wochen im Gesetzestext zu finden? Unter 3.2. Angemessenheit gar nicht. Hier ist nämlich lediglich von (4) e) Schwangerschaft die Rede. -------------------------------------------------------------------- Hier noch einmal die ausführlichere Begründung des Sachbearbeiters auf Seite 2: (Lesefassung der AV-Wohnen, Stand "Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen)" vom 10. Februar 2009; Auszug) (5) Erforderlich kann ein Umzug u. a. zum Beispiel sein f) wegen unzumutbarer beengter Wohnverhältnisse; hierbei sind die bei Anerkennung eines dringenden Wohnbedarfs im Rahmen der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheinesals räumlich unzureichend beschrieben Wohnverhältnisse zu Grunde zu legen. Dies ist der Fall, wenn in der Regel nicht mindestens folgender Wohnraum (ohne Küche und Nebenräume) zur Verfügung steht: für 2 Personen 1 Wohnraum mit insg. 30m² Wohnfläche, für 3 Personen 2 Wohnräume mit insg. 50m² Wohnfläche, für 4 und 5 Personen 3 Wohnräume mit insg. 65m² Wohnfläche, ab 6 Personen 4 Wohnräume mit insg. 80m² Wohnfläche. Zusätzlich ist zu beachten, dass Kindern eigener Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Ob zum Beispiel bei Geschwistern die gemeinsame Nutzung eines Raumes zumutbar ist, hängt von der Besonderheit des Einzelfalles ab (z.B. Größe des Raumes, Altersunterschiede, Geschlecht). Auch zukünftig entstehender Wohnraummehrbedarf ist zu berücksichtigen (z.B. bei Schwangerschaft ab der 14. Woche). Komischerweise ist seine Argumentation auch aus dem Abschnitt 7.2 - Umzugskosten / Verfahren bei Umzug entnommen. Und tatsächlich ja, hier steht etwas von einer 14. Woche. Allerdings geht es hier doch um die Erforderlichkeit eines Umzugs. Wobei diese bei uns wohl ganz klar gegeben ist, mit 26 + Kind beim Vater lebend. Auf die Wohnkosten bezieht sich hier nix. Liebe Grüße Dennis |
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| 14. woche, ablehnung, schwangerschaft, wohnkosten |
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