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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo, ![]() Bin 23 jahre, alleinerziehende Mutter aus Berlin. Wohne zurzeit noch mit meiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. Suche nun für mich und mein Kind eine eigene Wohnung. Vor kurzem hatte ich eine wunderschöne kleine Wohnung entdeckt, hatte das Mietangebot eingereicht und bekam prompt eine Ablehnung. Die Miete betrag ohne heizkosten 420€ Da die heizkosten (Gasetagenheizung) für diese Wohnung ca. 60 € betragen und die Miete somit über 444€ liegt, lehnen sie den Antrag ab. des weiteren stand jedoch da: Wenn Ich die Wohnung dennoch anmiete bezahlt das JobCenter nur die 444€ (Was ja auch vollkommen ausreicht!!) aber die kosten für die Kaution übernehmen sie nicht!! Meine Frage? Die Heizkosten muss ich doch sowieso an den gasversorger aus eigener Tasche bezahlen. Also warum diese Ablehnung? und Kann ich dagegen wiederspruch einlegen?? |
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#2
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| Nein. Die Heizkosten sind Teil der Unterkunftskosten und werden durch das Jobcenter zusammen mit der Miete zusätzlich zur Regelleistung gezahlt. |
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#3
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| Die heizkosten gehören zu den Kosten der Unterkunft und werden vom Amt übernommen. Wenn die angemessene Höchstmietebei 444 Euro liegt, dann kannst Du, wie Dir richtig geschrieben wurde, zwar da einziehen, aber man zahlt nur die angemessene Miete, keine Kaution, keine Umzugskosten. [...](3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.[...] SGB 2 - Einzelnorm Keine angemessene Miete = keine Umzugskosten, keine Kaution etc.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#4
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| also ich hatte das gleiche problem. Dabei stellte sich heraus das die ARGE immer die tatsächlichen Heizkosten übernehmen muss, eine deckelung der Heizkosten ist rechtswidrig. Und ich hab meine Wohnung bekommen. Wenn die zulässige qm Zahl stimmt und die Kaltmiete den Regeln entspricht, dürfen sie eigentlich nicht ablehnen......lg hotte |
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#5
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| Zitat:
Berlin pauschaliert nach der Bruttowarmmiete. 444 € Bruttowarmmiete ist der maximale Betrag den Berlin für zwei Personen bezahlt. |
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#6
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| Der berliner Weg, Heizkosten pauschalisiert in die Angemessenheitsbeträge mit aufzunehmen, ist bekanntermaßen rechtswidrig. Solange die Kosten für verlorene Prozesse jedoch die gesparten Verwaltungskosten nicht übersteigen, wird sich an dieser Praxis wohl nichts ändern. Also, dem Leistungsträger mitteilen, dass man die Rechtslage kennt und bereit ist seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Wenn dann immer noch nicht eingelenkt wird, bleibt nur der Gang in die Invalidenstraße 52. |
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#7
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| Zitat:
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#8
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| Natürlich setzt sich auch in Berlin die Bruttowarmmiete aus Kaltmiete plus Nebenkosten zusammen. Es wird sicherlich keinen Sozialrichter geben, der eine prinzipiell nach oben offene und faktisch beliebig steigerungsfähige Warmmiete als vereinbar mit dem § 22 SGB II ansieht. Der wesentliche Sachverhalt drückt sich im Gesetzestext in den Worten "sofern diese angemessen sind" aus. Und da kann man sicherlich trefflich streiten. Berlin konkretisiert die Angemessenheit im Abschnitt 3.2 des nachstehenden Dokuments. AV Wohnen - Berlin.de Übriges, die "Linke" mit ihrer Sozial-Senatorin Knaake-Werner war federführend bei diesem Dokument. |
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#9
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| Zitat:
Eine Bruttowarmmiete setzt sich zusammen aus der Miete+Betriebskosten+Heizkosten. Und die Festsetzung einer pauschalen Bruttowarmmiete ist sowohl im SGB II, als auch im BGB unzulässig. Nach BSG liegt ein Verstoß gegen das Pauschalisierungsverbot von Heizkosten vor, nach BGH ein Verstoß gegen die Heizkostenverordnung. |
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#10
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| Zitat:
Zitat:
Aber, sofern die dortigen Beträge nicht bloß als Richtwerte gehandhabt werden, entgegen der Rechstsprechung des BSG. |
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| Stichworte |
| heizkosten, miete |
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