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| Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle |
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#1
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| Hallo, ich bin neu hier und habe gleich eine Frage. Fogende Situation: Sohn (18) lebt bei seiner Mutter und dem Stiefvater. Die Familie erhält Harz 4 (bzw. beim Stiefvater bin ich nicht sicher). Mein LG hat bis zum 18. Geburtstag sebstverständlich den vollen KU bezahlt. Der Sohn hat nun eine Schulbescheinigung vorgelegt von der Familienkasse der Arge. Die Mutter ist der Meinung, dass Vater weiterhin den vollen KU zahlen muss, da der Sohn bei ihr wohnt. Ich meine aber, dass mein LG das KG oder das hälftige KG nun vom KU abziehen kann. Da der Sohn jetzt 18 ist, ändert sich doch auch sein Status innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bei der Arge. Bekommt er jetzt von der Arge eine Unterstützung? Er sagt, dass er keinerlei Unterstützungen bekommt. Wir haben aber aufgrund vorheriger Ereignisse (was Geld angeht), Grund, septisch zu sein. Leider, leider! Ich hoffe, hier kann uns jemand einen Rat geben. Vielen Dank. Gruß Gina |
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#2
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| Mit 18 ändert sich nichts. Er gehört weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft (bis 25). Beim Unterhalt ist das hälftige KG zu berücksichtigen.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Haben heute von RA folgende Aussage bekommen: Mit 18 ändert sich einiges in Bezug auf den Unterhalt. Zum einen sind dann beide barunterhaltverpflichtet, auch wenn das Kd noch bei einem ET lebt. Beide ET müssen ihr EK (auch Harz4) zur Neuberechnung offenlegen. Aus der Summe beider EK wird neuer Unterh. errechnet. Das volle Kindergeld ist ab Volljährigkeit dann dem ET anzurechnen, der letztendlich nach der Neuberechnung noch Barunterhalt leistet. Weiter hat der RA ampfohlen, dass Urteil bei Gericht dahingehend abändern zu lassen. |
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#4
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| Zitat:
Das ist falsch, ab 18 Zählen sie als Priviligierte Kinder und man muß den Regelunterhalt (wenn man kann) abzüglich des kompletten Kindergeldes zahlen. Vorraussetzung dafür ist:
Mit diesem Status wird das Kind unterhaltsrechtlich im Familienrecht den minderjährigen Kind /ern gleichgestellt. Es belegt gleichrangig mit dem minderjährigen Kind den ersten Rang und hat damit Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Es steht nicht wie andere Volljährige auf dem 4. Rang. §1609 BGB Es ist zu beachten, dass kein Naturalunterhalt mehr geleistet werden muss und beide Elternteile ihrem Leistungsvermögen nach barunterhaltspflichtig sind. |
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#5
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| Zitat:
Ach und ich vergaß, das mit bis zum 25 Lebensjahr kannst du vergessen, das ist nicht. Der erste Bildungsweg zählt und wenn der nach dem Abi noch anfängt zu studieren, die Regelstudienzeit bis zu seinem 28. Lebensjahr geht, mußt du Zahlen. Wenn er danach noch eine Lehrstelle antritt mußt du Zahlen(gemindert). |
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#6
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| Hallo und danke für eure Beiträge zu dem Thema. @Thunder1261 Genauso hat uns der RA das auch erläutert. Nun ist es aber leider so, dass die Mutter sich weigert, ihre Einkünfte vorzulegen, damit der Unterhalt neu berechnet werden kann. Sie meint, ihre Einkünfte "gingen den KV nichts an"... ![]() Über den Sohn haben wir erfahren, dass sie bei der Arge angegeben hat, dass sie schon lange GAR KEINEN Unterhalt bekommt, was nicht stimmt und natürlich auch zu belegen wäre. Bekommt sie durch diese falsche Angabe gegenüber der Arge evtl. mehr Geld? Vermutlich.. ![]() Der Sohn würde sehr gerne ausziehen aber sie ist dagegen und will ihm das KG nicht geben ![]() Das ist alles nicht sehr erfreulich und kostet Nerven... Wir wollen auch mglst. nicht über Anwalt etc. gegen sie vorgehen, obwohl das Verhältnis schon lange alles andere als gut ist. Kontakt besteht nur noch zum Sohn. Unterhalt geht jetzt auch auf das Konto vom Sohn, abzgl. des Kindergeldes (!!!) So wurde es dem KV vom Anwalt geraten. Und auch immer mit dem Zusatz auf jeder Überweisung "unter Vorbehalt bis Neuberechnung möglich ist". Nun hat die KM einen Brief geschrieben, dass sie "keine Einkünfte" habe und wenn nicht umgehend wieder der alte Unterhalt (also ohne Abzug des KG), würde sie den Titel, den sie hat (100% des Regelsatzes unbefristet) einsetzen und beim Arbeitgeber des KV pfänden. 1.Frage: Kann sie das machen? 2.Frage: Wie verhält man sich jetzt am Besten ohne dem Sohn zu schaden oder Stress auszusetzen? Ich hoffe, es kann mir hier jemand einen Tipp geben. Gina |
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#7
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| Sofort Abänderungsklage einreichen! Bis dahin muss leider der Titel bedient werden, da sie bzw. jetzt der Sohn daraus vollstrecken könnte. Vor Gericht muss sie natürlich mit den Angaben zu ihrem Einkommen herausrücken. Aber wenn sie tatsächlich Geld von der ARGE erhält, wird ja davon nichts angerechnet. Kindergeld und Unterhalt stehen dem Sohn natürlich nur insoweit zu, dass er seinen Lebensunterhalt und anteilige Mietkosten davon tragen kann. Nettes Taschengeld für das Kind und Mutter zahlt für alles, ist nicht. Er muss sich schon mit seinem Geld an den Haushaltskosten beteiligen. |
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#8
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| Der sohn kann selber wählen wo er hin zieht, er hat nur keinen Anspruch auf Barunterhalt. Das Kindergeld steht ab dem 18. Geburtstag dem kind zu und nicht der Mutter. dieses kann dann auch im vollen Umfang vom Unterhalt abgezogen werden. Wieviel die Mutter verdient ist für den Unterhalt des Vaters unrelevant. Es kommt auf das eigene Einkommen an. Ihren Unterhalt kann sie auch in Sachleistungen erbringen. Was der Sohn bei einer ev.Arbeit verdient ist relevant. Und nicht vergessen, da ihm jetzt das KG zusteht wird es Kpl. abgezogen vom Unterhalt. Den alten Titel bei Schulbesuch des Jungen über einen RA und das Jugendamt Kostenlos abändern lassen, mit ablaufdatum, z.b. dem 21 Geburtstag. |
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#9
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| Oh ja, das Kind kann selbst bestimmen, wohin es zieht. Nur wäre es bei einem Auszug kein priviligiertes Kind mehr. Die Eltern bestimmen, ob sie Bar- oder Naturalunterhalt gewähren wollen; nicht das Kind kann bestimmen, was es davon wählen will. Das Kind hat sich mit seinem Unterhalt und seinem Kindergeld an den Haushaltskosten zu beteiligen. |
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#10
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| Das Kindergeld und der Unterhalt ist direkt an das Volljährige Kind zu entrichten, nicht an die Mutter. Das Kind muß sich um weiteren Unterhalt oder die Pfändung bei einem Titel kümmern, nicht die Mutter. Es steht nirgendwo geschrieben, das sich das kind an den Haushaltskosten beteiligen muß. Das ist dan halt der Unterhalt der Mutter. |
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