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| Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle |
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#21
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| Dann sollte der Anwalt dir erst einmal nachweisen, warum dein Sohn dort untergebracht ist anstatt arbeiten zu gehen und auf welcher rechtlichen Grundlage die Unterhaltsforderung besteht, da es sich offensichtlich weder um eine allgemeinbildende Schule noch um eine Berufsausbildung handelt.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#22
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| Hallo, mein Sohn scheint sehr hörbehindert zu sein. Das hat sich jetzt erst herausgestellt und so kam er auf das " Internat der rheinisch-westfälischen Berufsschule für Hörbeschädigte " in Essen. Träger ist der Landschaftsverband. Dort soll er auf einen Beruf vorbereitet werden. Als ich das letzte Mal mit ihm sprach, habe ich von der Behinderung nichts gemerkt, aber es ist wohl schlimmer geworden. Wie bereits geschrieben, liegt uns absolut nichts Schriftliches vor ! Gruß runner |
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#23
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| Wenn er dort voll versorgt ist mit Kost und Logis müsste man beim gegnerischen Anwalt mal fragen, wie er einen Bedarf von 670 € rechtfertigen will, da dieser z.B. Unterkunftskosten und natürlich auch Ernährung enthält. Ich würde empfehlen hier selbst einen Anwalt zu beauftragen. |
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#24
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| Da er dort ja voll versorgt ist, kommt es uns ja auch komisch vor. Ich schreibe erst mal selber an die Anwältin, dass die uns mal Unterlagen schicken soll und wie sie ihre Forderung rechtfertigt. Dann werde ich wohl noch mal beim Landschaftsverband anrufen und nochmal nachfragen, ob wir jetzt an die zahlen sollen. Die hatten uns ja gesagt, dass, wenn wir Geld an den Sohn zahlen, es von denen vom Sohn eingefordert wird. Er hätte ja sowieso nichts davon. Danke für die Hilfe. Gruß runner |
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#25
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| Hallo, heute kam wieder Post vom Anwalt. Jetzt haben sie 670,00 € für einen auswärts wohnenden Sohn zugrundegelegt, wobei bereits 280,00 für Unterkunft und Heizung enthalten sind. Abzgl. KG verbleibt ein Rest von 206,00 €, den sie jetzt für Kleidung und Wohnkosten bei Ferienaufenthalten noch einfordern. Ich habe dann beim Landschaftsverband angerufen und die sagten mir, dass das Geld, wenn ich zahle, an die gehen muss. Der Sohn hat gar nichts davon. Er hätte es nicht bei uns einfordern müssen. Die hätten sich nicht gemeldet. Was soll ich jetzt machen ? Muß ich die 206 € zahlen ? Soll ich mir einen Anwalt nehmen und hat das Erfolg auf keine oder geringere Zahlungsforderung ? Ich wäre sehr dankbar, wenn ich Euren Rat dazu bekommen könnte. Was würdet Ihr denn machen ? Gruß Runner |
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#26
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| Versuchen Sie herauszufinden ob beim Landschaftsverband ein Anspruchsübergang von gesetzes wegen besteht (cessio legis) oder ob der Landschaftsverband seinen Anspruch per Bescheid auf sich überleiten muss. Im ersten Fall würde ich der gegnerischen Anwältin mitteilen, dass es an der Aktivlegitimation mangelt, da nur der Landschaftsverband den Anspruch geltend machen kann. Im zweiten Fall würde ich einen Anwalt empfehlen, spätestens vor dem Familiengericht besteht sowieso Anwaltszwang auch bereits in der ersten Instanz. |
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#27
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| Der Labdschaftsverband kann nach bürgerlichem Recht übergegangene Unterhaltsansprüche nur in Anwendung von § 94 SGB XII (nicht im Wege der Überleitung) geltend machen, soweit diese die geleisteten Sozialhilfeaufwendungen ersetzen sollen. Insoweit ist nach den eindeutigen Äußerungen des Sozialhilfeträgers doch klar, dass nichts gefordert wird. Der Unterhaltsberechtigte will dessen ungeachtet einen unterhaltsrechtlichen Bedarf über die geleistete Sozialhilfe hinaus geltend machen. Das ist grundsätzlich möglich. Allerdings dürfte der individuell bestehende Unterhaltsbedarf hier nicht durch die vorgelegte Rechnung auf der Grundlage des Tabellenunterhalts nachgewiesen werden können. Da wird vielmehr die Darlegung der erforderlichen - nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckten - Aufwendungen (für Kleidung, während der Ferien usw.) verlangt werden dürfen. Ob der LV den dann (bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten) geschuldeten Barunterhalt als Einkommen anrechnen darf, ist eine andere (sozialhilferechtliche) Frage. Wenn dies allerdings nach der Auskunft des LV zu erwarten ist, dürfte im Interesse aller Beteiligten eine andere - einvernehmliche - Lösung erforderlich sein. Die entsprechende nicht allzu anspruchsvolle Einsicht müsste man einem gegnerischen Anwalt eigentlich in einem netten Gespräch - vielleicht sogar ohne eigenen Anwalt - deutlich machen können. Einen Versuch ist es vielleicht wert... |
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