Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Unterhalt - Unterhaltsrecht > Kindesunterhalt

Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 18.12.2011, 20:03
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.12.2011
Beiträge: 2
Standard Unterhaltspflicht - Pflichtbetrag für ein nicht eheliches Kind

Hallo!

Ich bin alleinerziehend mit einer 14-jährigen Tochter. Wir waren lange im Ausland und haben bisher den Unterhalt verhandelt. Es gab soweit auch keine Probleme. Teils habe ich auf Unterhalt verzichtet damit meine Tochter ihren Vater regelmäßig sehen konnte (Flüge etc.). Wir waren nicht verheiratet.

Nun bin ich wieder in Deutschland und arbeite Vollzeit. Er zahlt im Moment keinen Unterhalt. Ich habe zur Zeit erhebliche Fahrtkosten und stelle fest, dass mir nach Miete etc. etwa 350 Euro über bleiben. Es reicht einfach hinten und vorne nicht.

Bisher dachte ich, ab dem 13 Lebensjahr des Kindes hat der Vater keine Unterhaltspflicht. Keine Ahnung wieso ich das dachte. Ich wurde heute auf die Düsseldorfer Tabelle aufmerksam gemacht und dass der Vater mind. bis zur Volljährigkeit Unterhalt zahlen muss. Ich denke er verdient recht gut. Er hat eine eigene Firma mit etwa 6 Angestellten. Gehen wir mal von 4000 Euro aus.

In der Düsseldorfer Tabelle steht, dass sie keine Gesetzeskraft hat.
Wieviel muss er zahlen? Ich meine eher den Pflichtbetrag, wenn es so etwas gibt.

Soweit ich es verstehe, wird Kindergeld abgezogen - wird Kindergeld bei dem Pflichtbetrag angerechnet?

Ich bin Ausländerin - könnte es da Probleme geben?

Mir wäre es wichtig das zu wissen bevor ich mit ihm rede. Natürlich hoffe ich, dass wir uns ohne irgendwelchen Stress einig werden können.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 19.12.2011, 05:49
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.04.2009
Beiträge: 385
Standard

Wenn wir von einem verfügbaren bereinigten Einkommen von 4000 € mtl. ausgehen, müsste er, sofern er nur ein Kind hat, 648 € abzgl. halben Kindergeld (92 €) = 556 € an monatlichen Unterhalt zahlen.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, aber die Familiengerichte halten sich in fast 100 % der Fälle daran.

Wenn Du davon ausgehst, dass er nicht zahlen will oder versucht sein Einkommen kleinzurechnen, beauftrage einen Anwalt mit der Durchsetzung.

Ansonsten kannst Du auch eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten, die kümmern sich dann kostenlos darum den Unterhalt durchzusetzen oder regele es selbst mit dem Kindesvater, was aber am wenigstens zu empfehlen ist.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 19.12.2011, 10:07
Benutzerbild von WalterWinter
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 12.07.2009
Ort: NRW
Beiträge: 2.194
Standard

@Dadoo: Die Empfehlung von yamato, möglichst nicht direkt mit dem Kindesvater zu verhandeln, mag ich nicht uneingeschränkt unterstützen – sofern meine diesbezüglichen Gedanken der Realität entsprechen:

Ihr habt in Vergangenheit, wie Du schreibst, die Sache friedlich untereinander regeln können.
Von daher muss es nicht unbedingt sinnvoll sein, nun gleich mit der Brechstange ranzugehen.

Entscheidend hierfür allerdings ist die grundsätzliche Einstellung des Kindesvater.
Er zahlt derzeit null Unterhalt. Warum? Deine Vermutung, dass ab 13. Lebensjahr kein Unterhalt mehr zu zahlen ist, beruht sie auf einer Aussage des Kindesvaters?
Wenn ja, würde ich vermuten, dass er sich drücken will. Dann wäre in der Tat eine private Regelung ziemlich aussichtslos.

Möglicherweise aber hast Du irgendwie dem Kindesvater suggeriert, dass kein Unterhalt mehr fällig ist. Und er hat einfach nur darauf angebissen.
In diesem Falle wäre vorstellbar, dass er entsprechend umdenkt, sobald Du ihn gezielt darauf ansprichst.

Nun ist ja die Differenz zwischen null und dem was yamato ausgerechnet hat wahrlich kein Pappenstiel.
Ich weiß nicht, ob es im Sinne eines vernünftigen Miteinanderumgehens wirklich notwendig ist, auf volle Erfüllung der Düsseldorfer Tabelle zu pochen. Zumal ich aus Deinen Zeilen lese, dass Du ja bislang finanziell immer recht gut hingekommen bist. Und Dir jetzt auf einmal nicht der volle Betrag von 556,-€ monatlich fehlt.

Okay, wir sprechen hier nicht von Geld, welches DIR zusteht, sondern Deiner Tochter.
Insofern hast Du natürlich auch eine Verantwortungspflicht ihr gegenüber, auch und besonders bezüglich des Unterhaltes. Aber ob eine 14-Jährige wirklich unbedingt 556€ im Monat haben muss, während sie bislang ja mit wesentlich weniger hingekommen zu sein scheint, das bitte ich zu überlegen.

Im Übrigen ist das Einkommen eines Selbständigen mit Angestellten meist sehr schwer einzuschätzen. Wie Du da auf die 4Tsd. Euro kommst, weiß ich nicht. Da solltest Du also evtl. in der ’Verhandlung’ mit ihm etwas Fingerspitzengefühl walten lassen.

Da ich ein Verfechter davon bin, in Unterhaltsfragen möglichst die Kirche im Dorf zu lassen – bei entsprechenden Voraussetzungen -, war es mir wichtig, dies hier anzumerken. Im Übrigen bin ich angenehm erstaunt über Deine einwandfreie Schreibweise, Du sagst, dass Du Ausländerin bist. Ob diese Tatsache (Ausländerin) beim Unterhaltsanspruch eine Rolle spielt, weiß ich nicht hundertprozentig, aber eher nein.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 19.12.2011, 10:50
Benutzerbild von edy
edy edy ist gerade online
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.07.2009
Beiträge: 794
Standard

Hallo,

Ich bin mehr für die Variante mit dem Jugendamt.

Zu erst sollte festgestellt werden was dem Kind zu steht.

Anschließend kann man immer noch über einen "Freiraum" verhandeln.

Die Unterhaltspflicht bis 12 Jahre, dürfte wohl eine Verwechslung mit
dem Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes sein,dieser wird nur bis
zum Alter von 12 Jahren gezahlt.

Ansonsten besteht Unterhaltspflicht bis zur ersten abgeschlossenen Aus-
bildung des Kindes. Das Alter ist hier nicht maßgebend.

lg
edy
__________________
Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 20.12.2011, 12:46
Benutzerbild von anabell
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.11.2010
Ort: Land Brandenburg
Beiträge: 641
Standard

Hallo,

also mir ist eines immer unklar: Wie kann der sorgeberechtigte und auch sorgeverpflichtete Elternteil auf den Unterhaltsanspruch des Kindes verzichten?

Ich stelle mir dabei gerne vor: Man stelle den Eltern einen Vormund und dieser trifft dann für sie die Aussage, dass sie ab sofort auf monatliche Zuwendungen von x € verzichten werden und das nur weil's dem Vormund gerade mal so einfällt...

Das Kind hat den Anspruch auf diesen Unterhalt und es ist nicht das Recht des Sorgeberechtigten darauf zu verzichten!

Hallo dadoo,

obwohl ich Walter zustimme, dass schon für das Kindeswohl ein direkter Kontakt zwischen den Eltern und eine gütige Klärung um den Kindesunterhalt der erste Weg sein sollte, würde ich an deiner Stelle doch den Weg zum Jugendamt nehmen und mir dort Beratung holen und eventuell Beistandschaft beantragen.

In dem von dir geschilderten Fall hat ja nicht allein der Kindesvater, sondern auch du selbst einfach abgewartet, also sind mal beide Eltern ihrer Pflicht nicht nachgekommen.

Gruß anabell
__________________
es gibt immer ein Morgen - und Heute ward Gestern...
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 21.12.2011, 12:39
Benutzer
 
Registriert seit: 28.08.2011
Beiträge: 56
Standard

Zitat:
Zitat von anabell Beitrag anzeigen
Hallo,

also mir ist eines immer unklar: Wie kann der sorgeberechtigte und auch sorgeverpflichtete Elternteil auf den Unterhaltsanspruch des Kindes verzichten?

Ich stelle mir dabei gerne vor: Man stelle den Eltern einen Vormund und dieser trifft dann für sie die Aussage, dass sie ab sofort auf monatliche Zuwendungen von x € verzichten werden und das nur weil's dem Vormund gerade mal so einfällt...

Das Kind hat den Anspruch auf diesen Unterhalt und es ist nicht das Recht des Sorgeberechtigten darauf zu verzichten!
Im Verwandtenunterhalt kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Ein solcher Verzicht wäre wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

Gruß,
L.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 21.12.2011, 13:07
Benutzerbild von edy
edy edy ist gerade online
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.07.2009
Beiträge: 794
Standard

Hallo Lecarior,

Zitat:
Im Verwandtenunterhalt kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Ein solcher Verzicht wäre wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).
Der Verzicht auf Unterhalt ist zwar nicht rechtskräftig, man muss den Unterhalt aber nicht fordern.

"Wo kein Kläger, da kein Richter".

Fordern muss man den Unterhalt nur, wenn der Verzicht zu Lasten dritter gehen würde (staatliche Leistungen).

lg
edy
__________________
Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 21.12.2011, 13:26
Benutzer
 
Registriert seit: 28.08.2011
Beiträge: 56
Standard

Zitat:
Zitat von edy Beitrag anzeigen
Hallo Lecarior,

Der Verzicht auf Unterhalt ist zwar nicht rechtskräftig, man muss den Unterhalt aber nicht fordern.

"Wo kein Kläger, da kein Richter".

Fordern muss man den Unterhalt nur, wenn der Verzicht zu Lasten dritter gehen würde (staatliche Leistungen).

lg
edy
Moin edy,

nicht mal dann muss man den Unterhalt fordern, denn bei nicht realisierten Unterhaltsansprüchen tritt einfach die Legalzession ein, sodass der Leistungsträger die Ansprüche selbst realisieren kann (vgl. § 33 SGB II, § 94 SGB XII, § 7 UhVorschG). Zumal im Sozialrecht m.W. nur bereite Mittel berücksichtigt werden können und bei nicht titulierten Unterhaltsforderungen regelmäßig ohnehin nur die Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialleistung durch die Legalzession und der Geltendmachung durch den Leistungsträger bleibt. Wichtig ist nur, dass in den Rechtsgebieten, in denen tatsächlich auf Unterhalt rechtswirksam für die Zukunft verzichtet werden kann - etwa beim nachehelichen Unterhalt -, ein solcher Verzicht, wie du schon sagtest, eine Vereinbarung zu Lasten eines Dritten (des Leistungsträgers) darstellt und daher wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Gruß,
L.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 24.12.2011, 07:57
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.12.2011
Beiträge: 2
Standard Vielen Dank!

Hallo!
Erstmal vielen Dank für die Antworten ... und ein frohes Fest!

Leider konnte ich nicht eher antworten, da ich im sehr lange Fahrtzeiten habe und erst spät zu hause bin.

In der Vergangenheit habe ich auf den Unterhalt verzichtet, da wir im Ausland waren und es mir wichtiger war, dass der Kontakt nicht leidet. Der Vater hat meiner Tochter auch oft Urlaub bezahlt und alles was sie sonst so gebraucht hat. Es hat ihr deshalb nie an etwas gefehlt. Ohne es genau auszurechnen, denke ich dass er damit schon den richtigen Betrag indirekt bezahlt hat.

Er hat mir beim Umzug nach Deutschland auch geholfen und mir Geld ausgeliehen. In den ersten Monaten habe ich damals Arbeit gesucht und da stand mir weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld zu. Meine Tochter war versorgt, aber ich wäre ohne das Geld ziemlich aufgeschmissen gewesen. Das Verhältnis zu mir ist seit meinem Umzug abgekühlt - vermutlich da er jetzt mit seiner jetzigen Frau ein Kind hat. Jedenfalls hat es bis jetzt keinen Ärger gegeben. Es ist aber gut möglich, dass er sehr wohl weiss was er zahlen muss.

Meine finanzielle Situation ist jetzt so, dass ich das Geld brauche. Ich habe keine Ahnung, warum ich 'bis 13' im Kopf hatte.

4000 Euro habe ich einfach nur geraten - ich weiss nicht wieviel Einkommen er hat, aber ich wollte eine Beispielrechnung sehen. Ich werde ihn als Erstes ansprechen und mich beim Jugendamt beraten lassen.

Jedenfalls bin ich sehr froh, dass uns doch etwas zusteht und ich mir nicht neben einer Vollzeitstelle noch einen zusätzlichen Job suchen muss.

Einen guten Rutsch!

Nochmals danke
Dadoo
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #10  
Alt 26.12.2011, 17:53
Benutzerbild von WalterWinter
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 12.07.2009
Ort: NRW
Beiträge: 2.194
Standard

Zitat:
Zitat von anabell Beitrag anzeigen
Das Kind hat den Anspruch auf diesen Unterhalt ...
Ja, anabell, das steht außer Frage.
Es stellt sich allerdings mir die Frage, ob es unbedingt angeraten ist, das Anspruchsdenken eines 14-jährigen Kindes bereits derart zu fördern,
so dass ihm in diesen jungen Jahren schon monatlich rund 700€ zur Verfügung steht.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
alleinerziehend, düsseldorfer tabelle, pflichtbetrag, unterhalt, unverheiratet

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Partner (Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) Unterhaltspflicht bei Kind mit eigenem Kind? Antita Kindesunterhalt 7 16.01.2011 20:10
Kind / Kinder Warum werden die Männer Bestraft sven1212 Kindesunterhalt 90 17.09.2010 10:32
Wieviel KU an volljährigen Schüler ginaxyz Kindesunterhalt 43 06.08.2010 12:54
Alleinerziehend / Alleinstehend Arbeitgeber Direktversicherung mannjia Hartz IV 4 - ALG II 2 25 18.03.2010 21:24


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 16:18 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0