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Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

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  #1  
Alt 29.03.2009, 17:44
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Frage Unterhalt, Studium, obligatorisches Auslandsjahr

Moin moin!
Ich hab einigee für mich sehr wichtige Fragen.
Zu meiner Situation:
23, seit 2.5 Jahren Student, Halbweise ( Mutter tot, 120 Euro HW-Rente, Krankenkasse wird davon automatisch abgezweigt), Schwerbehinderten- Ausweis mit GdB 70 und Gutachten, dass sich dadurch meine Studiendauer leider deutlich verlängert
Mein Vater zahlt Unterhalt (nur das Minimum, so dass ich auf 638 Euro komme- inklusive Kindergeld und HW-Rente)
Mein Vater verdient sehr gut (er macht Kaffeefahrten ) hat ein großes, neues Haus, Boot,... ist nun verheiratet, hat aber kein weiteres leibliches Kind. Ich befürchte, er könnte sich ärmer darstellen, als er ist.
Ich habe keinen Kontakt mit ihm

folgende Sorgen/ Gedanken mache ich mir:

1) Ich muss in 2 Jahren für 1 Jahr ins Ausland. Das ist Pflicht bei meinem Studiengang.
Bekomme ich dann mehr Geld? Ich muss ja für die Wohnungskosten, Reisekosten usw. aufkommen

2) Wenn ich einen Anwalt einschalte, kann ich den mit Prozesskostenhilfe bezahlen ( ich habe so wenig Geld und hab bei einem anderen Verfahren auch PKH bekommen)

3)Wie ist das, wenn ich mit 27 keine HW-Rente mehr bekomme...muss mein Vater dann die Krankenkasse und den fehlenden HW-Betrag tragen bzw mir mehr Geld überweisen, so dass ich auf die 640 Euro komme?

4) habe ich als Mensch nicht ein Recht auf diese 640 Euro?
-muss mein Vater über das 27te Lebensjahr hinaus für meinen Unterhalt aufkommen?

Grüße
James
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  #2  
Alt 29.03.2009, 20:12
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Beiträge: 636
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Dein Vater hat die Verpflichtung dir Unterhalt bis zum Erreichen eines angemessenen Berufsabschlusses zu leisten.
Grundsätzlich ggfs. auch über das 27. Lebensjahr.

Ob er dir einen Auslandsaufenthalt bezahlen muß möchte ich bezweifeln. Du hast nämlich im Gegenzug als Unterhaltsbedürftiger alles zu tun die Erreichung des Berufsabschlusses möglichst kostengünstig für den Unterhaltsverpflichteten zu erreichen. Das gilt auch für die Dauer der beruflichen Ausbildung. Ob da dein Beschädigten-Status ausreicht eine überlange Ausbildung (bei dir wohl 8 Jahre) zu rechtfertigen muß ggfs. gutachterlich geklärt werden.
Denn dann stellt sich die Frage inwieweit das ganze Unterfangen überhaupt noch einen Sinn macht.
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  #3  
Alt 29.03.2009, 20:24
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Zitat:
Zitat von max56 Beitrag anzeigen
Dein Vater hat die Verpflichtung dir Unterhalt bis zum Erreichen eines angemessenen Berufsabschlusses zu leisten.
Grundsätzlich ggfs. auch über das 27. Lebensjahr.

Ob er dir einen Auslandsaufenthalt bezahlen muß möchte ich bezweifeln. Du hast nämlich im Gegenzug als Unterhaltsbedürftiger alles zu tun die Erreichung des Berufsabschlusses möglichst kostengünstig für den Unterhaltsverpflichteten zu erreichen. Das gilt auch für die Dauer der beruflichen Ausbildung. Ob da dein Beschädigten-Status ausreicht eine überlange Ausbildung (bei dir wohl 8 Jahre) zu rechtfertigen muß ggfs. gutachterlich geklärt werden.
Denn dann stellt sich die Frage inwieweit das ganze Unterfangen überhaupt noch einen Sinn macht.
Moin
Danke für die Antwort!
Also der Auslandaufenthalt ist leider Pflicht. ich hab ihn VOR dem Studium die Infos gegeben.Ja, ich weiß, dass das gutachterlich geklärt werden muss.das stellt kein Problem dar. ich hatte zum Beispiel innerhalb der letzten 2 Jahre 12 Operationen und war daneben noch 5 Monate in Kliniken usw.
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  #4  
Alt 01.04.2009, 14:56
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Moin
weiß noch jemand mehr zu dem Thema?
Grüße,
James
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  #5  
Alt 02.04.2009, 06:24
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.218
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Zitat:
Zitat von Jakob Beitrag anzeigen
weiß noch jemand mehr zu dem Thema?
Ggf. ein Fachanwalt für Familienrecht.
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Stichworte
ausland, mehrbedarf, studium, unterhalt

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