| |
| |||||||
| Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle |
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
| |||
| |||
| Hallo zusammen, erst mal zum Sachverhalt: Mein 18-jähriger Sohn befindet sich in einer Berufsausbildung und verdient, wie er mir erzählt hat, 450,00 € netto. Er lebt noch im Haushalt meiner Ex-Frau. Ich habe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.950,00 €. Ich bin wieder verheiratet, habe noch zwei weitere Kinder. Meinen Ehefrau verdient monatlich ca. 1.100,00 €. Hier nun meine 1. Frage: Wird das Einkommen meiner Ehefrau mit berücksichtigt ? Ich muß zugeben, dass ich in den vergangenen Jahren immer zu wenig Unterhalt für meinen Sohn gezahlt habe, da ich bis vor einiger Zeit noch viel weniger Einkommen hatte. Das war für meine Ex-Frau aber o.k. Soweit ich mich erinnere haben wir die Unterhaltsangelegenheit damals unbürokratisch geklärt, also ohne Gericht oder Jugendamt. Nach meiner Berechnung (unter Berücksichtigung nur meines Einkommens) ergibt sich der Bedarf meines Sohnes nun wie folgt: Einkommen Sohn 450,00 € abzgl. Mehraufwand - 90,00 € zzgl. Kindergeld 184,00 € Gesamteink. Sohn 544,00 € Meinem Einkommen enstprechend läge der Bedarf für meinen Sohn lt. Düsseldorfer Tabelle bei 537,00 €. Das EK übersteigt den Bedarf um 7,00 €, so dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Für den Fall, dass das EK meiner Ehfrau mit eingerechnet wird, hätten wir gemeinsam ein Netto von ca. 3.050,00 €. Dies würde einen Unterhaltsanspruch lt. Tabelle von 626,00 € entsprechen. Nach Abzug des Einkommens meines Sohnes hätte er dann noch einen Anspruch von 82,00 €. Da ich, wie gesagt, in den vergangenen Jahren immer zu wenig gezahlt habe, habe ich mich entschieden bis zum Ende seiner Ausbildung monatl. 200,00 € zu überweisen (Das Geld geht wie bisher auf das Konto meiner Ex-Frau). Meine Ex-Frau ist jetzt der Auffassung, dass ich mehr zahlen müsse und beabsichtigt außerdem den zu wenig gezahlten Unterhalt für die vergangenen Jahre nachzufordern. Sie sagt, sie könne bis zu 10 Jahre nachfordern. Kann meine Ex überhaupt Ansprüche durchsetzen, wenn mein Sohn volljährig und mit der Zahlung von 200,00 € einverstanden ist ? Nach meiner Berechnung denke ich, ist mein Sohn doch mit 200,00 € für die nächsten 2,5 Jahre gut bedient. Oder sehe ich das falsch ? In der Vergangenheit war ihr der Kontakt zu meinem Sohn wichtiger als das Geld. Da war sie aber noch in zweiter Ehe verheiratet und finanziell abgesichert. Jetzt lebt sie getrennt, ihr Noch-Ehemann zahlt, soweit ich weiß, keinen Unterhalt für sie und deren gemeinsames Kind. Ich gehe mal davon aus, dass sie mehr Unterhalt für unseren gemeinsamen Sohn beanspruchen möchte, weil SIE das Geld braucht. Kann sie den in der Vergangenheit zu wenig gezahlten Unterhalt noch fordern, wenn sie damals darauf verzichtet hat ? Danke für eure Hilfe ! Gruß qualle |
|
#2
| ||||||
| ||||||
| Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
|
#3
| |||
| |||
| ein guter Plan, qualle! Vielleicht noch zur Ergänzung von Grubenponys posting: Dein Sohn war und ist in eigener Person Inhaber der Unterhaltsansprüche, nicht die Mama. Nach Volljährigkeit kann deshalb nur er selbst Unterhalt für die Vergangenheit (auch für die Zeit seiner Minderjährigkeit) geltend machen. Was die genannte 10-Jahres-Frist angeht, gibt es zwar eine grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche betreffende Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB). Die ist aber hier unanwendbar, weil Kenntnis von Schuldgrund und Person des Schuldners vorhanden war. Ansonsten gibt es ja schon keinen Anspruch, der verjähren konnte. Da die Ex sich in der Vergangenheit kooperativ gezeigt hat, sollte vielleicht der Versuch unternommen werden, die Angelegenheit auch zu ihrer Zufriedenheit zu regeln. Das kann ja nun auch im Rahmen der Beteiligung des Sohnes an den Lebensunterhaltskosten im Haushalt der Mutter aus seinem nicht so knappen Einkommen geschehen. |
|
#4
| |||
| |||
| @ DrKloebner, erst einmal vielen Dank für deinen Beitrag. "die Angelegenheit zur Zufriedenheit der Mutter zu regeln" Indem ich für die nächsten 2,5 Jahre, also bis zum Ende der Ausbildung meines Sohnes weiterhin 200,00 € monatlich zahle, müsste meiner Meinung nach meine Ex-Frau doch zufrieden sein. Da ich den Unterhalt derzeit noch auf ihr Konto überweise, gehe ich ohnehin davon aus, dass das Geld in den gemeinsamen Lebensuntehalt fließt. Oder hättest Du einen anderen Vorschlag ? Sie beabsichtigt ja sich anwaltlich beraten zu lassen. Wenn sie das getan hat und der Anwalt ihr mal alles richtig vorgerechnet hat, ist sie ja vielleicht auch zufrieden. Die Berechnung, die sie mir präsentiert hat stimmt nämlich hinten und vorne nicht, weil sie scheinbar einiges in den Anmerkungen der D´dorfer Tabelle nicht verstanden. Gruß qualle Bei Gruppenpony bedanke ich mich natürlich auch ganz herzlich. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Muss mein Sohn mit Abitur jede Arbeit annehmen,obwohl er eine Ausbildung sucht? | butterblümchen | Hartz IV 4: U 25 | 18 | 03.05.2009 12:38 |
| Alleinerziehend / Alleinstehend Ausbildung BAB Hartz4 Unterhalt | NiciundYanic | Hartz IV 4: U 25 | 1 | 30.03.2009 16:48 |
| Unterhalt ausgerlernter Sohn U25 | Nicki1507 | Hartz IV 4: U 25 | 5 | 23.03.2009 18:13 |
| Eltern Hat mein Sohn U 25 Anspruch auf Unterhalt? | Susu45 | Hartz IV 4: U 25 | 10 | 16.02.2009 09:08 |