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| Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle |
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#1
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| Meine Tochter (17) hat eine Förderschule besucht und ist seid einem Jahr auf einem Berufsbildungswerk. Muss ich weiter Unterhalt zahlen? |
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#2
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| Hallo papermaker, An wen zahlst du den Unterhalt? Unterhalt ist zu zahlen bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung. Hat sie Einkommen? lg edy
__________________ Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch. |
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#3
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| Hallo Edy, Unterhalt zahl ich für meine Tochter an meine Ex-frau. Sie arbeitet auf 400€ Basis und ist wieder verheiratet. Mich würde es interessieren ob meine Tochter in dem BBW so was ähnliches wie eine Ausbildungsvergütung bekommt. |
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#4
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| Du kannst deine Ex auffordern, dir diese Informationen in verbindlicher Form zukommen zu lassen. Dazu hast du als Unterhaltszahler ein Recht. Vieleicht zahlst du ja zu viel Unterhalt. |
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#5
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| Hallo mpumpe, so wie ich meine Ex einschätz bekomm ich darauf keine Antwort und müsste mir mein Recht über einen Anwalt holen. Das ist mit Kosten verbunden für die ich aufkommen muss. Wenn ich wüsste ob und wenn ja in welcher Höhe meine Tochter in dem Berufsbildungswerk eine Ausbildungsvergütung bekommt wär mir schon geholfen. |
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#6
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| Auch der Unterhaltsberechtigte muss auf Verlangen Auskunft über seine Einkommenssituation geben. Er muss sogar unaufgefordert dem Unterhaltsverpflichteten Auskunft über eine Einkommensveränderung geben. Auskunftsanspruch - Auskunft zur Berechnung der Höhe des Unterhalts |
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#7
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| Hallo papermaker, Besteht ein Titel/Beschluss/Jugendamtsurkunde für den Unterhalt? Wenn die Tochter 18 Jahre alt wird sind beide Eltern barunterhaltpflichtig. lg edy
__________________ Ein freundliches " Hallo " setzt sich auch in Foren immer mehr durch. |
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#8
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| Hallo Edy, eine Verpflichtungsurkunde hab ich vor Jahren auf dem Jugendamt machen lassen. Diese ist wenn ich es richitig im Kopf habe, rechtskräftig bis meine Tochter 18 ist. |
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#9
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| Hallo papermaker, Zitat:
Wenn der Titel/Urkunde mit 18 ausläuft,kannst du die Zahlungen einstellen. Vorher rechtzeitig darauf hinweisen. Deine Tochter hat dennoch Anspruch auf Unterhalt wenn sie in Ausbildung/ Schule ist.(Einkommen der Tochter und Kindergeld würde gegengerechnet). Nur, dann muss die Tochter an dich herantreten und nachweisen das sie unterhaltsbedürftig ist. Dann muss sie ein evtl.EK nachweisen,ebenso das EK deiner EX. Ab 18 muss auch deine EX Barunterhalt an die Tochter leisten. lg edy
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#10
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| Zitat:
Also Frau auffordern, angemessene Frist setzen, in Verzug setzten. Erst dann zum Anwalt.
__________________ 42,195 Grüße Roadrunner ![]() Das Richtige erfordert niemals eine komplexe Tatkraft. Es ist immer einfach und geradlinig. Calvin Coolidge, (1872 - 1933), US-amerikanischer republikanischer Politiker, 30. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika |
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