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Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

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  #1  
Alt 12.10.2009, 18:28
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Standard Unterhalt, 19 Jahre, nicht im Haushalt der Eltern

Hallo,
ich hoffe mir kann hier jemand helfen, da ich beim durchsuchen des internets nicht fündig geworden bin.
Also,
da ich ja bereits volljährig bin muss ich mich selbst um meinen Unterhalt bemühen.
Meine Eltern leben in Scheidung. Meine Mutter ist nicht erwerbstätig. Sie hat einen neuen Lebenspartner und ein Kind (8Monate). Ich habe noch eine Schwester (15 Jahre) die im Haushalt meiner Mutter lebt.
Mein Vater ist Selbstständiger Bäcker.
Da wir in einem kleinen Dorf wohnen und ich seit 2Jahren einen festen Freund habe, lebe ich größten Teils bei ihm. Er wohnt Mietfrei in der Kellerwohnung seiner Mutter.
Ich besuche noch bis 2011 das Wirtschaftsgymnasium.
Jetzt meine Frage:
Muss mein Vater laut Düsseldorfer Tabelle (abzüglich Kindergeld) Unterhalt für mich zahlen, oder gilt die Pauschale von 640€ die auch bei Studenten gilt?
Ich will nicht unbedingt meinem eigenen Vater einen Anwalt auf den Hals jagen, aber ich weiß auch nicht wie ich es sonst machen soll, da ich nicht weiß, aus was sich mein Unterhaltsanspruch zusammensetzt.

Vielen Dank schon mal im voraus!
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  #2  
Alt 13.10.2009, 08:04
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Ort: Hinter den 7 Bergen...
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Hallo
da deine Mutter nicht leistungsfähig ist, bemisst sich dein Unterhaltsanspruch allein nach dem Einkommen deines Vaters. 4. Gruppe Düsseldorfer abzüglich Kindergeld.

Gruß
Enibas
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  #3  
Alt 13.10.2009, 13:40
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ok, kueke, dass Du die Unterhaltsangelegenheit mit Deinem Vater zunächst mal ohne Anwalt klären möchtest, ist schon mal der richtige Weg.
Bevor über die Höhe des Barunterhaltsanspruchs nachgedacht wird, wobei der Bedarf bei eigenem Haushalt bei den 640 € abzgl. KG liegen könnte (Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, 7., letzter Satz), muss erst mal geklärt werden, ob es überhaupt zu einem Barunterhaltsanspruch kommt: Der Papa darf nämlich gegenüber dem unverheirateten volljährigen Kind bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll (§ 1612 Abs. 2 BGB). Er kann demnach seiner Unterhaltsverpflichtung auch in Form des Angebots nachkommen, bei ihm im Haushalt zu wohnen und alles für den Lebensunterhalt Erforderliche incl. Taschengeld im Rahmen des Haushalts bereitzustellen, wenn er damit auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht nimmt.
Da es außerdem noch auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils ankommt, lohnt es sich sicher, über Alles vernünftig zu reden und eine einverständliche Regelung anzustreben.
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  #4  
Alt 13.10.2009, 15:26
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Lächeln

Erstmal vielen Dank! ich werd mich gleich mal mit meinem Vater in Verbindung setzen.
Also dass ich das richtig verstehe:
Mein Vater muss entweder 640€ -KG (also 476€) an mich zahlen, oder mir meinen Unterhalt per "Sachgüter" zur Verfügung stellen. Aber die 640€ werden nicht nach Einkommen berechnet, oder? Sondern ist so ne Art "pauschale".
Da ich auf keinem Fall zu ihm ziehen will und werde wäre also ein möglicher Kompromiss, er zahlt 400€ und ich darf bei ihm in der Bäckerei (+ kleiner Tante-Emma-Laden) einkaufen.
Jetzt versuch ich ihm mal das klar zu machen.
Vielen Dank.
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  #5  
Alt 14.10.2009, 07:16
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na, vielleicht noch ein kleines Missverständnis beseitigen: Die 640 € (abzgl. KG) können als Pauschal-Unterhaltsbedarf für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Ob es - im Streitfall - dazu kommt oder ob der Unterhaltsbedarf aus der Tabelle für den Kindesunterhalt "ab 18) entnommen wird, würde evtl. danach beurteilt werden, inwieweit tatsächlich eine eigene, schon verfestigte Haushaltsführung vorliegt.
Und: Ob ein Unterhaltsanspruch (cash) in voller Höhe des Bedarfs besteht, ist schon noch eine Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichten. Dafür ist das Einkommen, evtl. das Vermögen von Bedeutung, bei nicht voll für alle Unterhaltsberechtigte ausreichenden Mitteln auch noch die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten aus § 1609 BGB. Da steht ein volljähriges Kind dann ziemlich hinten an.
Da muss man schauen, was in den bilateralen Verhandlungen herauskommt...
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  #6  
Alt 14.10.2009, 13:41
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also ich führe den Haushalt tatsächlich alleine (bzw teile mir alles mit meinem Freund, Essen, Strom, Telefon usw). Da meine Mutter zwei Straßen weiter eohnt, und meine Post immer noch dahin kommt, hab ich auch noch keinen großen Grund gesehen mich umzumelden. aber ich wohne eigentlich bei meinem Freund. also müsste dann nur noch geklärt werden ob mein Vater leistungsfähig ist? das ist er bestimmt (2 Bäckereien, 2BMW, Boot, 3-4mal im Jahr Urlaub).
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  #7  
Alt 14.10.2009, 13:44
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mist, da fehlte ja noch was^^

meine schwester bekommt grade mal 300€ und mehr muss er an niemanden zahlen, meine mutter hat auf unterhalt verzichtet (oder die haben das irgendwie anders geregelt).
Stimmt es, dass ich so lange unterhaltsanspruch habe, wie ich die schule besuche? ich geh ja noch bis 2011 aufs Gymnasium und danach wollte ich studieren. Wie verändert sich dann die Lage
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  #8  
Alt 15.10.2009, 06:14
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Die 300 € für die 15 jährige Schwester entsprechen gerade mal dem Mindestunterhalt. Da Du einen eigenen Haushalt hast bist Du der Schwester und ggf. auch einer neuen Ehefrau Deines Vaters nachrangig.

Daher wäre eine gütliche Einigung zu empfehlen, denn ohne Anwalt kannst Du die Leistungsfähigkeit eines Selbständigen kaum feststellen (außer Deine Hobbies sind betriebswirtschaftliches rechnen und Buchführung )

Wenn Du direkt im Anschluss an die Schule das Studium aufnimmst besteht der Unterhaltsanspriuch gegen Vater und Mutter unverändert weiter.
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  #9  
Alt 15.10.2009, 10:19
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Zitat:
Zitat von yamato Beitrag anzeigen
Die 300 € für die 15 jährige Schwester entsprechen gerade mal dem Mindestunterhalt. Da Du einen eigenen Haushalt hast bist Du der Schwester und ggf. auch einer neuen Ehefrau Deines Vaters nachrangig.

Daher wäre eine gütliche Einigung zu empfehlen, denn ohne Anwalt kannst Du die Leistungsfähigkeit eines Selbständigen kaum feststellen (außer Deine Hobbies sind betriebswirtschaftliches rechnen und Buchführung )

Wenn Du direkt im Anschluss an die Schule das Studium aufnimmst besteht der Unterhaltsanspriuch gegen Vater und Mutter unverändert weiter.
yo, kuekes lieber Vater scheint wohl andere Prioritäten bei der Verwendung seiner Mittel zu haben als großzügig Unterhalt zu leisten...
Kuekes Nachrang ergibt sich übrigens nicht aus dem eigenen Haushalt, sondern aus der Volljährigkeit und ist kein Problem, wenn für die vor- und nachrangigen Unterhaltsansprüche die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist. Darüber weiß kueke ja noch nicht tiefgründig Bescheid, wenn auch Indizien auf Leistungsfähigkeit hindeuten. Die erforderliche Kenntnis könnte sie sich allerdings mit dem Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB verschaffen, was evtl. noch als "Argument" bei den anstehenden Verhandlungen verwendet werden könnte.
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  #10  
Alt 15.10.2009, 14:44
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Hallo.
vielen dank nochmal! habt mir echt geholfen.
hab grad mit meinem vater geredet und er ist wie ich es vermutet habe weniger einsichtig. er hat mir 200€ angeboten (was einfach nur beschämend ist....). ich hab ihm gesagt er soll nochmal darüber nachdenken und sich evt auch mal bei seinem steuerberater oder anwalt informieren, fals nicht werd ich nächste woche leider den anwalt kontaktieren müssen. weil so langsam reichen meine ersparnisse nicht mehr aus, da ich seit august nichts mehr bekommen hab.
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eigener haushalt, unterhalt, volljährig

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