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Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

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  #1  
Alt 28.01.2012, 07:35
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Standard Unterhalsanspruch bei ERW. mit Ausb.

Hallo erstmal,
mein Name ist Mike ich bin 25Jahre alt geworden vor kurzem und lebe allein in meiner Wohnung.Diese finanziere ich ausschließlich durch meine Ausbildungsvergütung 616€ Netto und das Kindergeld 184€.
Mein vermögender Vater (Selbständiger Gastronom+Vollzeitbeschäftigter)hatte mich bis vor kurzem mit 100€ pro Monat freiwillig Unterstützt was auch dringend notwendig war/weiterhin ist.
Nur jetzt seit meinem 25 Geburtstag ist er aus unerfindlichen Gründen beleidigt und verwehrt mir jegliche Unterstützung.
Nun meine Frage:
Ist er verpflichtet mich zu Unterstützen?Wie genau berechnet sich der Unterhalt bei seiner Berufskombi.
Welche stellen muss ich zur Unterstützung aufsuchen?Ich gehe nämlich davon aus, dass er freiwillig nicht weiter handeln wird und überlege somit ihn per Gesetz zu "zwingen".
Freue mich auf umfangreiche Antwort,
Gruß Mike
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  #2  
Alt 28.01.2012, 07:40
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Da die Schulpflicht mit 16 Jahren beendet ist, stellt sich die Frage, was du in den fast 10 Jahren bisher gemacht hast, und wie lange denn die Ausbildung noch geplant ist, um die Frage nach der weiteren Unterhaltsverpflichtung deines Vaters einschätzen zu können.
Grundsätzlich gibt es keine Beschränkung auf ein bestimmtes Alter beim elterlichen Unterhalt.
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  #3  
Alt 28.01.2012, 07:46
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Ich bin derzeit in Ausbildung (3. von 4. Lehrjahren)
Ich war zeitweise wg. Krankenhausaufenthalt arbeitsunfähig, hab also Hartz4 bezogen.
1 Jahr war ich Vollzeitbeschäftigt.
Brauchst du genauere Daten und welche Relevanz hat die Vergangenheit da?
LG und Danke im voraus
Mike
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  #4  
Alt 28.01.2012, 08:00
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Die Ausbildung sollte zügig nach Ende der Schule durchgezogen werden. Insofern kann die Beurteilung dessen, was mit 25 bisher schulisch und beruflich erreicht wurde, durchaus eine Rolle spielen.
Wird die Ausbildung nicht konsequent durchgezogen, kann durchaus der Unterhaltsanspruch verfallen.
Wenn dich Krankheit bisher daran gehindert hat, einen beruflichen Abschluß zu erreichen kann noch Unterhaltspflicht bestehen.

Die Höhe der Unterhaltszahlungen richten sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und sie bemessen sich in der Höhe nach der 'Düsseldorfer Tabelle'.

Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit zu erwirken sind praktisch nicht möglich.
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  #5  
Alt 28.01.2012, 09:10
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Hallo maikneef,

Der Unterhaltsbedarf bei eigener Wohnung beträgt 670€.

Mit deinem Azubi-Lohn und Kindergeld dürfte dieser gedeckt sein.

siehe auch hier:

Kindesunterhalt

der Link ist etwas älter, hir geht man noch von 640€ /monat aus.

lg
edy
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  #6  
Alt 28.01.2012, 09:21
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Definiert mir bitte mal Unterhaltsbedarf.
An wen wende ich mich um herauszufinden wie wohlhabend er genau ist?Oder auch generell.Gleich zum Anwalt als Geldloser?
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  #7  
Alt 28.01.2012, 09:59
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Zitat:
Zitat von edy Beitrag anzeigen
Mit deinem Azubi-Lohn und Kindergeld dürfte dieser gedeckt sein.
Ab 25 gibts kein Kindergeld mehr.

Warum gibts kein BAB?
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  #8  
Alt 28.01.2012, 10:09
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edy edy ist gerade online
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Hallo maikneef,

Unterhaltsbedarf ? Welchen Bedarf soll der Unterhalt decken? – ratgeber-geld.de Tipps & Infos


@mpumpe
Zitat:
Ab 25 gibts kein Kindergeld mehr.
o.k.


lg
edy
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  #9  
Alt 28.01.2012, 10:11
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Beiträge: 959
Standard Vater

da Du im dritten Lehrjahr bist
und vermutlich im Sommer 2013 fertig
bist, würde ich den Vater freundlich
bitten, ob er bis dahin eventuell 100 Euro
im Monat zahlen würde. Es würde sich
ja insgesamt um 1800 Euro handeln.
Vielleicht läßt er mit sich reden.
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  #10  
Alt 28.01.2012, 12:11
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.218
Standard

Zitat:
Zitat von mainzerin Beitrag anzeigen
würde ich den Vater freundlich
bitten
Oder die Mutter.
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