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| Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle |
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#1
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| Guten Morgen! Vielleicht kann mir hier jemand Auskunft geben. Mein Ex-Mann hatte bei der Kindesunterhaltsberechnung vor einem Jahr ein bereinigtes Einkommen von ca 3300 Euro und muss für unsere 16jährige Tochter 488 Euro Kindesunterhalt bezahlen. Der Unterhalt ist von einem Notar als fester Betrag beurkundet. Nun Kommt das Problem: nach fast 40jähriger Betriebszugehörigkeit ist mein Ex-Mann fristlos gekündigt worden. Da mein Ex-Mann in den letzten Monaten den Kontakt zu unserer Tochter fast komplett abgebrochen hat, wussten wir bis jetzt davon nichts. Nun hat mich ein Familienmitglied seinerseits darüber informiert, dass mein Ex-Mann bis jetzt ganz bewusst den titulierten Unterhalt weiter gezahlt hat. Nachdem er über zwei Monate vom Dienst suspendiert war und mit der fristlosen Kündigung gerechnet hat, hat er erst mal sein angespartes Vermögen in Sicherheit gebracht. Er beabsichtigt nun einen Anwalt aufzusuchen und den Titel abändern zu lassen. Weiterhin will er künftig nicht mehr arbeiten gehen, da sein Eigentum fast abgezahlt ist und er auch weiterhin mit seinem in "Sicherheit" gebrachten Vermögen gut leben könne. Nach seinen Aussagen wird der Kindesunterhalt dann erst mal gekürzt und später könne er dann wohl fast nichts mehr vom Arbeitslosengeld bezahlen. Meine Fragen: Kann der Unterhalt nun gekürzt werden, auch wenn er seinen Job mutwillig aufs Spiel gesetzt hat? Kann man verlangen, dass er einen Nachweis über seine Ersparnisse vom letzten Jahr vorlegt? Z.B. Zinseinkünfte von 2010?Wahrscheinlich hat er erst Ende 2010 alles zur Seite geschafft. |
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#2
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| Solange der Unterhaltstitel Bestand hat muß der Ex das zahlen, was im Titel steht. Zahlt er nicht in Titel-Höhe, kannst du eine Zwangsvollstreckung beantragen. Er muß gerichtlich den Titel beim Familiengericht ändern lassen, wenn er meint, nicht mehr in Titel-Höhe zahlen zu können. Anwaltliche Unterstützung ist dann beim Familiengericht wichtig. Zu seinem Einkommen gehört dann ggfs. auch fiktives Einkommen durch seine Immobilie. Auch ist er auskunftspflichtig über seine Zinseinkünfte. 'Schenkungen' respektive Beiseiteschaffen von Vermögen kann vom JC bis zu 10 Jahre zurückverfolgt werden, falls er beabsichtigt, dann von Sozialunterstützung leben zu wollen. Je nach Situation wäre auch noch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem minderjährigen Kinde zu prüfen. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt | Familienrecht |
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