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Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

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  #1  
Alt 07.04.2011, 13:38
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Hallo, meine Frau ist teilzeitbeschäftigt. Ihre beiden großen Kinder leben mit unseren beiden gemeinsamen Kleinen in einem Haushalt. Bislang zahlt der Vater der Großen den korrekten Kindesunterhalt.
Wegen fortschreitender Pubertät und überragenden schulischen Leistungen kam es immer öfter zu Konflikten weshalb der Große jetzt bis zu den Sommerferien vorübergehend beim Vater ist. Jetzt möchte der Vater den Unterhalt für den Sohn komplett einstellen, meine Frau soll aber das Kindergeld behalten und weiter für Kleidung, Taschengeld, Arztbesuche (Typ1 Diabetiker), etc. aufkommen. Der Vater begründet dies mit: Er hätte ja schließlich noch einen Gegenanspruch auf Unterhalt von der Mutter. Gibt es das?
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!
H.J.
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  #2  
Alt 07.04.2011, 15:24
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Auf freiwilliger Basis kann man so etwas vereinbaren. Es scheint ja im Augenblick nur eine vorübergehende Situation zu sein.

Ist der Unterhalt tituliert muß der Vater eine Unterhaltsänderungsklage einreichen, wenn es nicht anders geht. Denn er hat ja jetzt mehr und die Mutter weniger Kosten für das Kind. Da wäre auch die genaue Kostenteilung festzulegen.

Im Ergebnis kann es dann durchaus sein, daß die Mutter nichts mehr für das Kind bekommt, wenn das Kind dann beim Vater lebt und dort versorgt wird. Je nach den finanziellen Verhältnissen hätte der Vater ggfs. auch einen Unterhaltsanspruch für das Kind gegenüber der Mutter.

Denn beide Elternteile sind zu Unterhalt verpflichtet.
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  #3  
Alt 08.04.2011, 10:40
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Denn beide Elternteile sind zu Unterhalt verpflichtet.
Ja, aber du musst z.b. Betreuungsunterhalt und Barunterhalt auseinander halten.
Bei minderjährigen Kindern ist der Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt gleichgestellt.

Zitat:
§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB
Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
In der Vergangenheit leistete also die Mutter den Betreungsunterhalt und der KV den Barunterhalt. Wenn nun das minderj. Kind dauerhaft beim Vater wohnt, dann wechseln auch die Verpflichtungen. D.h. der KV bekommt zunächst einmal das Kindergeld und die Mutter muss sich um den Mindestunterhalt kümmern. Sie hat somit auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Den KV könnte auch eine Barunterhaltspflicht treffen, wenn er deutlich mehr verdient (2 bis 3 fache) als die nicht/oder gering leistungsfähige KM siehe Ziffer 12.1 der LL.
__________________
42,195 Grüße

Roadrunner

Das Richtige erfordert niemals eine komplexe Tatkraft.
Es ist immer einfach und geradlinig.
Calvin Coolidge, (1872 - 1933), US-amerikanischer republikanischer Politiker, 30. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika
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  #4  
Alt 08.04.2011, 12:38
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Zitat:
Zitat von joko2000 Beitrag anzeigen
Wegen fortschreitender Pubertät und überragenden schulischen Leistungen kam es immer öfter zu Konflikten weshalb der Große jetzt bis zu den Sommerferien vorübergehend beim Vater ist.
Ich glaube, wir liegen garnicht auseinander.

Falls der Aufenthalt des Kindes beim Vater der Dauerzustand ist, ist der Vater nicht barunterhaltspflichtig, da er seine Unterhaltspflicht durch Bereitstellung von Kost und Logis erfüllt. Ihm steht dann auch das Kindergeld zu.

Ob und inwieweit die Mutter dann barunterhaltspflichtig ist hängt, wie gesagt, von den Einkünften der Elternteile ab.
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unterhalt, unterhaltskürzung

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