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| Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle |
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#1
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| Hallo, ich habe einen unehelichen Sohn der im Mai 18 J. alt wird, und er macht jetzt erst seinen Hahptschulabschluß auf ein OSV. Er wohnt, da es sich mit seiner Mutter nicht versteht in einer eigene Wohnung. Nun wurde ich vom Jugenamt aufgefordert, nach der Neuberechnung (ab 18J.) den errechneten Unterhalt 640,- abzgl. Kindergeld alleine zu tragen, da die Mutter Hartz IV bezieht. Ist das korrekt das ich die Zeche alleine zahlen muss, oder brauche ich nur 50 % zu zahlen? Das Jugenamt ist der Meinung ich muss die gesamte Summe zahlen, brauche ich da Rechtsbeistand? Danke und Grüße |
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#2
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| Grundsätzlich müssen ab dem 18.LJ beide Elternteile im Verhältnis Ihrer Leistungsfähigkeit für das Kind zahlen. Da die Mutter nicht kann, bist Du allein dran. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter gilt hier ebenfalls nicht, da das Kind (wegen der eigenen Wohnung) nicht mehr priviligiert ist. D.h. aber für Dich gleichzeitig das andere Unterhaltsbedürftige ggf. vorrangig werden. Z.B. also weitere minderjährige Kinder oder bedürftige Ehegatten falls es solche gibt. Der Bedarf des vollj. Kindes beläuft sich seit 1.1.11 im Übrigen auf 670 € und nicht mehr auf 640 € Dafür Dein Selbstbehalt aber auch auf 1150 € |
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#3
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| Erkundige dich mal, ob dein Sohn Anspruch auf BAföG hätte (was ist OSV?). Das würde deinen Unterhalt mindern. Sofern es die Mutter noch bekommt, ändert das. Nach § 64 Abs. 3 EStG wärst du vorrangig berechtigt. Zitat:
Es sei denn: - du hast weitere unterhaltspflichtige Personen (siehe Beitrag über meinem) - du kämst dadurch unter den Selbstbehalt (1.150 €) Wovon lebt dein Sohn eigentlich bis zu seinem 18. Geburtstag? |
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#4
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| OSV ist ein Oberstufenzentrum, wo man nicht nur den Haupschulabschluß nachholen kann. |
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#5
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| Mein uneherlicher Sohn lebt derzeit in der Wohnung von seiner Freundin (seit ca. 1 Jahr) die muss wohl schon 18 sein! |
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#6
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| [QUOTE=woodchuck;163787]Erkundige dich mal, ob dein Sohn Anspruch auf BAföG hätte (was ist OSV?). Das würde deinen Unterhalt mindern. Sofern es die Mutter noch bekommt, ändert das. Nach § 64 Abs. 3 EStG wärst du vorrangig berechtigt. Das mit dem BAföG ist sehr Interesant. Von der Mutter werde ich da keine Info bekommen, werde diese Frage an das Jugendamt stellen. |
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#7
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| Das Jugendamt kann Dir auch nicht helfen, die Auskunft erhälst Du von der Kindergeldkasse |
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#8
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| Danke für den Tip werde ich machen |
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#9
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| hallo, da du vom Jugendamt aufgefordert wurdest, könnte es sich auch um Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII handeln. Dann müsstest du einen Kostenbeitrag zahlen, wenn das Jugendamt alles bezahlt. Das müsste sich aber eigentlich aus dem Schreiben des Jugendamtes ergeben. Und wenn die alles zahlen, dann haben sie auch schon die Abzweigung des Kindergeldes beantragt und bekommen es. Gruß Enibas |
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#10
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| Ja, nun habe ich das Schreiben vom Jugenamt erhalten. Hier steht nun der Betrag fest: 670 Euro abzüglich Kindergeld 184 Euro, ergibt sich für mich ne Zahlung in Höhe von 486 Euro. Jetzt werde ich gebeten das Jugenamt aufzusuchen und die urkundliche Anerkennung zur Unterhaltsplficht anzuerkennen. Ich habe jetzt über die Schule herausgefunden, das es sich um ein Bildungsgang BQL handelt und es sich nicht um (berufs-)schulpflichtigen Unterricht handelt (also freiwillig). Beim telefonieren mit dem Oberstufenzentrum habe ich erfahren das er mit einem Schulausschluss zu rechnen ist, (nach § 3 sehr häufg unentschuldigtes fehlen). Jetzt sind die Karten neu zu mischen?!? ..oder nicht! bzw. Zielschrebigkeit ist nicht gegeben, somit kann es zum erlöschen seines Unterhaltsanspruch gehen. (habe ich hier unter Kindesunterhalt gelesen) Das würde ich dann mit dem Jugenamt klären, wenn ich das Schreiben von der Schule habe wg. Schulausschluß. |
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| eltern beide, hartz 4, kindesunterhalt |
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