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| Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle |
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#1
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| Hallo ich habe 3 Kinder und auch immer Unterhalt für diese gezahlt. Im Oktober letzten Jahres habe ich meinen mittelsten(jetzt 14) zu mir geholt, weil er es mit dem rest seiner Familie nicht mehr ausgehalten hat und er das schwarze Schaf der Familie war. Er kam sehr abgemagert zu uns und mit sehr vielen Defizieten.( schlechter allgemeiner Zustand, schlecht in der Schule, war bei seiner Mutter ständig krank).( Mutter hatte schon Hilfe vom Jugendamt und trotzdem hat niemand bemerkt, das es dem Jungen so schlecht ging und er nichts zu essen bekam) Ich zahle auch noch ehegattenunterhalt, bin aber schon 8 jahre geschieden.Ich zahle jetzt für sie, für den jüngsten,er ist 12 und für den Ältesten, er ist 17( lebt von harz4 )( geht genauso wenig arbeiten wie seine Mutter und kümmert sich auch nicht um Arbeit) . Muß ich für den Ältesten bezahlen, wenn er keinen Schulabschluß hat und sich auch nicht um Arbeit bemüht? Muß sie Unterhalt zahlen für den mitleren, der bei mir und meiner neuen frau lebt? Muß ich noch Ehegattenunterhalt zahlen für meine ex frau? Wo kann ich mich erkundigen? Währe schön, wenn jemand auf diese Fragen Antworten für mich hätte. |
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#2
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| Zitat:
2. Theoretisch ja. 3. Du könntest eine Neuberechnung verlangen und hättest bei dem Alter der Kinder eine gute Chance, aus dem Ehegattenunterhalt rauszukommen. Für alle 3 Fragen wendest du dich am besten an einen Fachanwalt für Familienrecht. |
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#3
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| Natürlich musst du für das Kind, das bei dir lebt, keinen Barunterhalt zahlen. Theoretisch ist jetzt die Mutter unterhaltspflichtig, praktisch ist sie aber nicht unterhaltsfähig. |
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#4
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| Auch ein 17jähriger muss sich um Ausbildung bemühen. Hängt er nur zu Hause rum und tut garnichts, hat er auch keinen Unterhaltsanspruch. Er muss Dir dann zumindest nachweisen, dass er sich umfangreich um Arbeit oder Ausbildungsplatz bemüht. Sofern ein Titel müsstest Du aber bereit sein das gerichtlich durchzufechten. |
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#5
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| Der 17Jährige darf noch rumgammeln und verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht. Das ändert sich erst mit der Volljährigkeit. |
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#6
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| Zitat:
Ich hätte zumindest ein Urteil des OLG Brandenburg dagegen zu halten, dort ging es sogar um ein 15 1/2 Jahre altes Kind, hier wurde ein Unterhaltsanspruch eindeutig verneint. Hab jetzt keinen Link aber das Aktenzeichen 9 WF 157/04 |
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#7
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| Genauen Wortlaut der Urteilsbegründung bitte und nicht nur die knallige Überschrift des Leitsatzes. Das geht nämlich gar nicht, ein 15,5 Jähriger ist noch schulpflichtig. Oder war das der absolute geistige Überflieger, der mit 14 Jahren seinen mittleren Schulabschluss hatte? Soll ich jetzt die absoluten Ausnahmen aufschreiben, wann ein Kind die Unterhaltsberechtigung verliert? Eigentlich nur, wenn es den Eltern nach Leib und Leben trachtet und das auch schon, halt nicht ganz erfolgreich, durchgeführt hat. |
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#8
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| http://www.sta-cottbus.brandenburg.d...F%20157-04.pdf Da geht es nur um Gewährung von PKH an den Unterhaltspflichtigen. Über das Endergebnis der Klage steht da gar nichts. Turtle |
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#9
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| Mit gings hier auch nicht so sehr um das Endergebnis, aber die Begründung zur Abweisung der PKH ist ausführlich und untermauert sehr schön meine Position, dass auch Minderjährige verpflichtet sind ihre Arbeitskraft einzusetzen, wenn sie keiner Ausbildung, Schule o.ä. nachgehen oder sich zumindest darum bemühen. Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen, aber hier lohnt es sich ggf. einen Gerichtsverfahren zu riskieren. |
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#10
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| ehegattenunterhalt, unterhalt für die kinder |
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