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| Kindesunterhalt Hier geht es um den Unterhalt des Kindes / der Kinder, insbesondere um Fragen zur Düsseldorfer Tabelle |
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#1
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| Hallo, folgender Sachverhalt: Aus der Beziehung mit meiner Ex sind 2 Kinder entstanden 8J. und 5 J., wir hatten nie zusammen gewohnt, die Kinder lebten bei der Mutter. April 2008 haben wir uns getrennt und die 8 jährige ist auf ihren eigenen Wunsch zu mir gezogen und lebt seit dem bei mir. Für beide Kinder hatten wir das gemeinsame Sorgerecht, die Mutter hat nun für die 8 jährige auf ihr gemeinsames Sorgerecht verzichtet und vom Familiengericht wurde mir das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Kindesmutter und auch ich sind ALGII Empfänger. Für das Kind, das bei der Mutter lebt (5J.) wird derzeit vom JA UVG gezahlt, die 8jährige -die bei mir lebt- bekommt keinen Unterhalt(für sie wurde auch schon 72 Monate UVG gezahlt, als sie noch bei der Mutter lebte) also seit sie bei mir lebt (April 2008) wurde von der Kindesmutter kein Unterhalt für sie gezahlt, da ALGII Bezug. Die ARGE bestand nun darauf, das ich die Kindesmutter zur Zahlung des Unterhalts auffordere, damit die Leistungen für meine Tochter seitens der ARGE abgesenkt werden können, bei möglichen Zahlungen der Kindesmutter. Ich mußte zum JA , da wurde eine Beistandsschaft für meine Tochter eingerichtet und die Mutter wird nun zur Zahlung aufgefordert. So und nun weiß ich nicht wie es weiter gehen wird? Wie wird dann der jeweilige Unterhalt berechnet? UVG für die 5jährige läuft auch bald aus. Muss die Kindesmutter den Rückstand ab April 2008 zahlen, obwohl ich sie nicht zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert hatte(Ich kannte ja ihre finanzielle Situation)? Einen Titel habe ich nicht über Festlegung des Unterhalts für die 8 jährige.Das JA will wohl jetzt die Mutter auffordern im JA ihre Zahlungsverpflichtungen zu beurkunden lassen und sie soll ihr Einkommen offen legen. |
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#2
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| hi, uwe37, da kann eigentlich wegen der ja wohl unverändert nicht bestehenden unterhaltsrechtlichen Nicht-Leistungsfähigkeit der Mutter außer viel bürokratischem Aufwand nix anderes rauskommen als die Bestätigung der alten Weisheit, dass man(n) einer nackten Frau nicht in die Tasche greifen kann. Vorausgesetzt ist dabei, dass sich die Mutter ihrer unterhaltsrechtlichen "Erwerbsobliegenheit" nachkommt. Das kann der JA-Beistand ja mal checken... ![]() Und theoretisch-grundsätzlich: Bei Leistungsfähigkeit beider Ehegatten für den Unterhalt der bei jeweils einem Elternteil wohnenden Kinder müsste man schauen, welcher Tabellenunterhalt sich nach den Einkommensverhältnissen des Leistungspflichtigen und dem Lebensalter der Kinder ergibt. Das könnte dann gegeneinander verrechnet werden und einer hätte dann ggf. noch einen Differenzbetrag zu leisten... Und - wohl auch theoretisch: Unterhalt wird für die Vergangenheit bei Nichtvorliegen eines Titels erst ab Zeitpunkt der Auskunfts-Aufforderung geschuldet (§ 1613 Abs. 1 S. 1 BGB), ferner - da hier ja Leistungen nach dem SGB II erbracht werden und Unterhaltsansprüche auf die ARGE übergehen - unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 SGB II (Zeitpunkt der schriftlichen Leistungsmitteilung der ARGE an die Unterhaltspflichtige). |
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#3
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| @ drkloebner, danke für die infos, das hat etwas licht in's dunkle gebracht. |
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#4
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| Ich habe da noch eine Frage...vielleicht kennt sich jemand aus... also für das Kind das bei der Kindesmutter lebt wird unverändert UVG gezahlt (117€)...ist dieses denn rechtens? das andere Kind lebt ja seit 28.03.2008 bei mir und ich bekomme keinen Unterhalt für dieses Kind, da Kindesmutter ALG II Empfängerin. Nur durch den Umstand, das ein Kind bei der Kindesmutter lebt und ein Kind bei mir, müßten sich ja die Unterhaltszahlungen-meiner Meinung nach- ''aufheben'' und damit auch kein UVG für das Kind, das bei der Kindesmutter lebt, gezahlt werden? Denn ich muss ja diese Zahlungen (UVG) zurückzahlen, finde das aber ungerecht, wenn ich im Gegenzug keinen Unterhalt bekomme? |
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#5
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| Kindesunterhalt kann nicht aufgerechnet werden. Das ist theoretisch nur möglich als unbürokratische Einigung unter den Eltern. Ansonsten gilt: Wer zahlen kann, muss zahlen. |
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#6
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