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| Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag dient dazu, eine Bedürftigkeit nach dem SGB II, also Hartz IV, zu vermeiden. |
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#1
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| Hallo, die Kindergeldkasse möchte von uns den gezahlten Kinderzuschlag der letzten 6 Monate zurück haben, weil der Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht vorliegen würde. Gegen diesen Bescheid wollte ich in Widerspruch gehen, da wir alle Unterlagen zusammen mit dem Antrag abgegeben hatten. Doch die Bearbeiterin in der Familienkasse meinte, es würde auch genügen, wenn wir innerhalb der 4 Wochen den Prüfungsantrag nachreichen. Stimmt das so? Nicht, dass nach den 4 Wochen der Prüfungsantrag abgelehnt wird und, da vom Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht, wir gegen den Bescheid nicht mehr widersprechen können und dann doch das Geld zurückzahlen müssen. Vielen Dank für Eure Ratschläge im voraus! LG |
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#2
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| Meinst du damit den Antrag selbst oder den Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit? Falls ersteres; dazu schrieb Flöckchen gestern in einem anderen Thread Zitat:
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#3
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| Ist das, was ihr da bekommen habt, denn schon der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid oder nur die Anhörung?
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#4
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| Zitat:
Zitat:
Heute habe ich, entsprechend der gestrigen Empfehlung der Bearbeiterin, erneut den Antrag zur Überprüfung des KIZ-Anspruch mit sämtlichen Unterlagen abgegeben. Die Bearbeiterin von heute meinte, dass der Antrag zwar noch einmal überprüft wird, ich jedoch trotzdem das Geld zurück zahlen müsse. Da mir nicht ganz klar ist, wozu ich dann diesen Überprüfungsantrag noch einmal abgeben muss, gibt es für mich keinen Grund nicht in Widerspruch zu gehen. Dieser wurde von der Bearbeiterin auf dem Überprüfungsantrag vermerkt. Insgesamt habe ich wohl wenig Chancen auf Erfolg, da ich nicht beweisen kann, den Überprüfungsantrag schon abgegeben zu haben. LG |
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