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Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag dient dazu, eine Bedürftigkeit nach dem SGB II, also Hartz IV, zu vermeiden.

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  #1  
Alt 10.12.2011, 13:40
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Beiträge: 3
Standard Kinderzuschlag wird zurückgefordert

Hallo,

wir haben bis Ende der Elternzeit meiner Frau im August Kinderzuschlag bewilligt und überwiesen bekommen.

Seit August arbeitet meine Frau wieder voll und wir haben auch keinen Anspruch mehr.
Ich hatte und habe einen 400 EUR Job. Bei mir hat sich die letzten Jahre nichts geändert.

Da ich zugegeben mit der Situation (Baby) seitdem meine Frau wieder arbeitet etwas überfordert war stapelten sich die Papiere auf meinem Schreibtisch.

Kindergeld, Wohngeld, Kindertagesstätte, Bildungsdingsbums usw.
Jeder schickt Formulare und will Bescheide und Nachweise.
Und das in einem Beamtendeutsch mit Paragrafen hintendran wo man zweimal nachlesen muss.

Will mich nicht rausreden, die ganze Sache ist meine Verschulden aber ich wusste nicht wo ich anfangen sollte.
Dazu kommt das sich das verfügbare Einkommen seit dem Nachwuchs fast halbiert hat und wir nicht mehr wissen wie das alles zu bezahlen ist.

So jetzt zu meinem Malheur...

Irgendwann kam so ein "Päckchen" mit Aufgaben zum Ausfüllen von der Familienkasse wegen Kinderzuschlag.
Es lag ne Weile hier rum und ich dachte: " Kinderzuschlag steht uns nicht mehr zu, was soll ich mich Stunde hinsetzen und einen Antrag ausfüllen und Kopien machen.
Weg damit"

Das das eine Nachträgliche Überprüfung der bisher geleisteten Zahlungen war habe ich übersehen.

Jetzt kam die Rückforderung.
Da ich mittlerweile mit meinem kleinen WindelRambo gut klar komme habe ich sofort reagiert und der Rückforderung fristgerecht widersprochen und meine Abrechnungen der letzten Jahre mitgeschickt.


Der Widerspruch wurde jetzt zurückgewiesen.
Ich soll Klage vor dem Sozialgericht dagegen einlegen.

Ich weis nicht wie sowas geht.
Einen Anwalt können wir uns nicht leisten.

Kann mir jemand helfen.
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  #2  
Alt 10.12.2011, 18:38
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Beiträge: 2.744
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Wenn Du klagen willst, kannst Du auch zum Gericht gehen und die Klage mit einem Rechtspfleger machen. Du brauchst keinen Anwalt. Der Rechtspfleger wird dann Deine Klage aufnehmen. In der Sache beraten wird er Dich aber nicht.

Alternative wäre auch die Gewerkschaft oder ein Sozialverband, die unterstützen einen auch. Oder eben ein Anwalt mit Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, wenn Du wenig verdienst. Der kostet Dich dann entweder gar nichts oder Du kannst in Raten zahlen (je nach Deinem Verdienst).
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  #3  
Alt 10.12.2011, 20:19
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Lächeln

Anwalt werden wir wohl selber bezahlen müssen.
Wir bekommen ja keine Unterstützung
mehr.
Kita Zuschuss wurde wegen knapp 100 Einkommen zuviel abgelehnt.
Dafür müssen wir jetzt 250.- bezahlen.
Wir sind knapp an der Grenze und dadurch bekommen wir keine Unterstützung mehr.
Müssen aber dadurch alles voll bezahlen und sind dann doch wieder weit unter dem Satz.

Wir haben, wenn man alles am Monatsende zusammenrechnet
Erheblich weniger wie wenn wir beide daheimbleiben würden.
Aber das geht ja nicht, ist wie bei Mühle wenn man verloren hat.

Ich bin mir aber sicher das der Kinderzuschlag rechtens war.
Muss ich dann den Anwalt bezahlen wenn wir Rech bekommen?
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  #4  
Alt 10.12.2011, 20:46
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Zitat:
Zitat von Cybermax Beitrag anzeigen
Der Widerspruch wurde jetzt zurückgewiesen.
Mit welcher Begründung?
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  #5  
Alt 11.12.2011, 08:38
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Zitat:
Wiederspruchsbescheid

...



wegen der Rückforderung des unter Vorbehalt gezahlten Kinderzuschlages trifft die Rechtsbehelf stelle folgende Entscheidung.

der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendung können nicht erstattet werden.

Die Widerspruchsführerin stellte einen Antrag auf Kinderzuschlag. Da der Antrag unvollständig war wurde sie am 25.08.2011 schriftlich gebeten die namentlich genannten Nachweise innerhalb von vier Wochen vorzulegen.

Mit diesem Schreiben wurde sie über ihre Mitwirkungspflicht aufgeklärt ....

Da die benötigten Nachweise nicht eingingen, wurde der Antrag auf Kinderzuschlag mit Bescheid vom 16.11.2011 wegen fehlender Mitwirkung versagt.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
der Widerspruch ist zulässig sachlich jedoch nicht begründet.
Dann kommen einige Zeilen mit Paragrafen und Rechtfertigungen.

Zitat:
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann beim Sozialgericht ... Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die oben bezeichnete Familienkasse zu richten.

Frist ... beträgt einen Monat
Dann folgt eine Aufklärung über die Form und der Frist der Klage.
Am Ende steht noch ein Satz der ist persönlich von Sachbearbeiter unterstrichen.

Zitat:
Zur Nachholung der Mitwirkung empfehle ich Ihnen, den noch erforderlichen Fragebogen innerhalbder oben angegeben Frist von einem Monat, bei der Familienkasse einzureichen. Er dient der Überprüfung des Anspruchs bis Juli 11.

Kann man das nicht so schreiben das das auch einer der mit dem Lederfußball großgeworden ist verstehen kann?
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  #6  
Alt 11.12.2011, 09:30
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Also ich verstehe es

Am besten morgen den Fragebogen bei der FK abgeben und falls Du ein oder 2 Tage vor dem Ende der Frist nichts hörst, Klage vor dem SG erheben.
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