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| Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag dient dazu, eine Bedürftigkeit nach dem SGB II, also Hartz IV, zu vermeiden. |
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#1
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| Hallo, kurze Schilderung: Wir (Familie: Mann, Frau und 2 Kinder 3 und 8 Jahre) ... haben einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Mein Mann erhält volle Erwerbslosenrente 544,-€, aufgrund einer Krankheit (befristet bis 2013), ich studiere seit 01.10.2011 und bekomme BaföG in Höhe von 795,-€. Dazu bekommen wir 204,-€ Wohngeld und Kindergeld für beide Kinder. Unser Antrag auf Kinderzuschlag wurde binnen einer Woche (ohne jegliche Berechnung) abgelehnt, mit der Begründung: da ich ein Studium begonnen habe, habe ich Recht auf BaföG und bin somit ausgesclossen vom Leistungsbezug nach dem 2 sozialgesetzbuch §7 Abs. 5. Hatte dann einen Widerspruch gemacht, hatten mir einige dazu geraten ... weil wir bedingt durch die Kinder aber wieder in HartzIV fallen würden ... auch der Widerspruch wurde abgelehnt, da sich keine erwerbsfähige Person in unserem Haushalt befindet und wir somit keinen Anspruch auf Leistungsbezug nach SGBII haben. Habe dann noch mal angerufen und mich mal dumm gestellt ... da wurde mir gesagt, sobald ein Elternteil BaföG bezieht hat man keinen Anspruch auf Kinderzuschlag da nur ein Sozialgeld gezahlt wird und BaföG sei Sozialgeld, daher haben wir keinen Anspruch. Nun habe ich aber schon so oft gelesen, dass Studenteneltern Kinderzuschlag bekommen habe: Was ist nun richtig? Ich kann jetzt nur noch klagen. Kann man denn nun auch mit Bafög Kinderzuschlag für seine Kinder beantragen oder nicht. Vielleicht kennt sich jemand aus oder hat einen tipp oder ist vielleicht selber student und bekommt Kinderzuschlag für das Kind. Vielen Dank schon mal vorab! Liebe Grüße |
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#2
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| Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Im § 6a BKGG kann ich von einem Ausschlusstatbestand für Studierende (im Gegensatz zum SGB II) nichts finden. Und auch im Merkblatt der BA zum KGZ steht, dass unter bestimmten Bedingungen Bafög-Empfänger welchen erhalten können.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Ich vermute, es liegt an der Kombination von Bafög-Empfänger UND EU-Rentner.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#4
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| Aber auch da kann ich aus dem Gesetz keinen Ausschlusstatbestand erkennen.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Vielleicht bringt das Aufklärung: SG Koblenz: Rentner hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag Der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach dem § 6a BKGG (Bundeskindergeldgesetz). Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass die im Gesetz vorgenommene Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt. "Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (""Hartz IV"") wurde ab dem 01.01.2005 ein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Erwerbstätige eingeführt. Der Gesetzgeber wollte dadurch verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsleistung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II beantragen müssen. Durch diese zusätzliche Leistung sollte für Familien ein Anreiz geschaffen werden, durch Arbeitsaufnahme auch ein geringes Einkommen zu erzielen. Der Kläger ist Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er beantragte bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für seine drei minderjährigen Kinder die Zahlung eines Kinderzuschlages. Dies lehnte die Familienkasse ab. Das SG Koblenz wies die Klage ab und betonte, dass der Kinderzuschlag nur erwerbstätigen Personen zugute komme, die durch ihr Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht jedoch den ihrer Kinder sicherstellen könnten. Der Ausschluss der Rentner vom Anwendungsbereich des § 6a BKGG stelle keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Der Gesetzgeber könne im Rahmen seines sozialpolitischen Gestaltungsspielraums die Aufnahme einer Erwerbsarbeit durch Geringverdiener besonders fördern. (Az.: S 11 KG 14/05)"
__________________ Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun. (Orson Welles) Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist. (Kurt Tucholski) |
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#6
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| Erschließt sich mir trotzdem nicht. Im Gesetzestext steht, dass Einkommen vorhanden sein muss, nicht dass es auf Erwerbseinkommen beschränkt ist.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#7
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| Erschließen tuts sich mir auch nicht, aber irgendwas werden sich die Richter ja gedacht haben...
__________________ Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun. (Orson Welles) Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist. (Kurt Tucholski) |
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#8
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| Im § 6a BKGG wird Bezug genommen auf § 11 SGB2, dort wiederum auf § 11a SGB2. Vielleicht deswegen.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#9
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| Stimmt, aber findest Du da den Auschluss von Renten als anrechenbares Einkommen? - Nö!
__________________ Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun. (Orson Welles) Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist. (Kurt Tucholski) |
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| ablehnung, bafög, kinderzuschlag |
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