Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Familienförderung > Kinderzuschlag

Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag dient dazu, eine Bedürftigkeit nach dem SGB II, also Hartz IV, zu vermeiden.

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 20.12.2011, 20:10
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 20.12.2011
Beiträge: 1
Standard Kinderzuschlag Ablehnung - weil ich BaföG beziehe

Hallo,

kurze Schilderung: Wir (Familie: Mann, Frau und 2 Kinder 3 und 8 Jahre) ... haben einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Mein Mann erhält volle Erwerbslosenrente 544,-€, aufgrund einer Krankheit (befristet bis 2013), ich studiere seit 01.10.2011 und bekomme BaföG in Höhe von 795,-€. Dazu bekommen wir 204,-€ Wohngeld und Kindergeld für beide Kinder. Unser Antrag auf Kinderzuschlag wurde binnen einer Woche (ohne jegliche Berechnung) abgelehnt, mit der Begründung: da ich ein Studium begonnen habe, habe ich Recht auf BaföG und bin somit ausgesclossen vom Leistungsbezug nach dem 2 sozialgesetzbuch §7 Abs. 5. Hatte dann einen Widerspruch gemacht, hatten mir einige dazu geraten ... weil wir bedingt durch die Kinder aber wieder in HartzIV fallen würden ... auch der Widerspruch wurde abgelehnt, da sich keine erwerbsfähige Person in unserem Haushalt befindet und wir somit keinen Anspruch auf Leistungsbezug nach SGBII haben. Habe dann noch mal angerufen und mich mal dumm gestellt ... da wurde mir gesagt, sobald ein Elternteil BaföG bezieht hat man keinen Anspruch auf Kinderzuschlag da nur ein Sozialgeld gezahlt wird und BaföG sei Sozialgeld, daher haben wir keinen Anspruch. Nun habe ich aber schon so oft gelesen, dass Studenteneltern Kinderzuschlag bekommen habe: Was ist nun richtig? Ich kann jetzt nur noch klagen. Kann man denn nun auch mit Bafög Kinderzuschlag für seine Kinder beantragen oder nicht. Vielleicht kennt sich jemand aus oder hat einen tipp oder ist vielleicht selber student und bekommt Kinderzuschlag für das Kind. Vielen Dank schon mal vorab! Liebe Grüße
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 21.12.2011, 05:45
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
Standard

Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Im § 6a BKGG kann ich von einem Ausschlusstatbestand für Studierende (im Gegensatz zum SGB II) nichts finden. Und auch im Merkblatt der BA zum KGZ steht, dass unter bestimmten Bedingungen Bafög-Empfänger welchen erhalten können.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 21.12.2011, 06:29
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.218
Standard

Ich vermute, es liegt an der Kombination von Bafög-Empfänger UND EU-Rentner.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 21.12.2011, 06:31
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
Standard

Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Ich vermute, es liegt an der Kombination von Bafög-Empfänger UND EU-Rentner.
Aber auch da kann ich aus dem Gesetz keinen Ausschlusstatbestand erkennen.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 21.12.2011, 08:56
Benutzerbild von gfr
gfr gfr ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 04.03.2009
Beiträge: 2.781
Standard

Vielleicht bringt das Aufklärung:

SG Koblenz: Rentner hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag



Der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach dem § 6a BKGG (Bundeskindergeldgesetz). Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass die im Gesetz vorgenommene Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt. "Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (""Hartz IV"") wurde ab dem 01.01.2005 ein Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Erwerbstätige eingeführt. Der Gesetzgeber wollte dadurch verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsleistung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II beantragen müssen. Durch diese zusätzliche Leistung sollte für Familien ein Anreiz geschaffen werden, durch Arbeitsaufnahme auch ein geringes Einkommen zu erzielen. Der Kläger ist Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er beantragte bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für seine drei minderjährigen Kinder die Zahlung eines Kinderzuschlages. Dies lehnte die Familienkasse ab. Das SG Koblenz wies die Klage ab und betonte, dass der Kinderzuschlag nur erwerbstätigen Personen zugute komme, die durch ihr Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht jedoch den ihrer Kinder sicherstellen könnten. Der Ausschluss der Rentner vom Anwendungsbereich des § 6a BKGG stelle keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Der Gesetzgeber könne im Rahmen seines sozialpolitischen Gestaltungsspielraums die Aufnahme einer Erwerbsarbeit durch Geringverdiener besonders fördern. (Az.: S 11 KG 14/05)"
__________________
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
(Orson Welles)

Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist.
(Kurt Tucholski)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 21.12.2011, 12:12
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
Standard

Erschließt sich mir trotzdem nicht. Im Gesetzestext steht, dass Einkommen vorhanden sein muss, nicht dass es auf Erwerbseinkommen beschränkt ist.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 21.12.2011, 12:18
Benutzerbild von gfr
gfr gfr ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 04.03.2009
Beiträge: 2.781
Standard

Erschließen tuts sich mir auch nicht, aber irgendwas werden sich die Richter ja gedacht haben...
__________________
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
(Orson Welles)

Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist.
(Kurt Tucholski)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 21.12.2011, 12:26
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.218
Standard

Zitat:
Zitat von Musiker Beitrag anzeigen
Aber auch da kann ich aus dem Gesetz keinen Ausschlusstatbestand erkennen.
Im § 6a BKGG wird Bezug genommen auf § 11 SGB2, dort wiederum auf § 11a SGB2. Vielleicht deswegen.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 21.12.2011, 12:31
Benutzerbild von gfr
gfr gfr ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 04.03.2009
Beiträge: 2.781
Standard

Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Im § 6a BKGG wird Bezug genommen auf § 11 SGB2, dort wiederum auf § 11a SGB2. Vielleicht deswegen.
Stimmt, aber findest Du da den Auschluss von Renten als anrechenbares Einkommen? - Nö!
__________________
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um nicht mit vollem Mund zu sprechen, aber sie haben keine Bedenken, es mit leerem Kopf zu tun.
(Orson Welles)

Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist.
(Kurt Tucholski)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
ablehnung, bafög, kinderzuschlag

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Partner (Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) Ablehnung Kinderzuschlag kannibale Kinderzuschlag 2 06.04.2011 13:32
Gilt Bafög als Einkommen beim Kinderzuschlag? Dany77 Kinderzuschlag 3 14.12.2010 14:03
Alleinerziehend / Alleinstehend Kinderzuschlag trotz Bafög? Zwergilein1009 Kinderzuschlag 0 03.08.2010 11:51
Ablehnung Kinderzuschlag calida Kinderzuschlag 1 02.09.2009 13:01
Nach Widerspruch gegen Ablehnung von Bafög Einladung ins Bafög Amt: was nun? stephen88 BAföG Antrag und Anspruch 1 11.02.2009 17:57


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 15:21 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0