| |
| |||||||
| Kindergeld Das Kindergeld ist Thema dieser Rubrik. |
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
| |||
| |||
| Liebe Foristen, Die Situation: Ich befinde mich seit August letzten Jahres zum Promotionsstudium in den USA, bin dort auf einem F1-Studenten-Visum eingereist und meine Frau ebenfalls, mit mir, auf einem (abhaengigen) F2-Visum. Wir sind beide deutsche Staatsbuerger. Meine Frau hat aufgrund ihres Visumsstatus keine Arbeitserlaubnis in den USA. Einen Teil meines Stipendiums, das ich von der Universitaet bekomme, bekomme ich dafuer, dass ich alle zwei Jahre Tutorentaetigkeiten uebernehme - so ist das hier geregelt. Insofern habe ich eine eingeschraenkte Arbeitserlaubnis, die sich eben auf besagte Taetigkeit an der Universitaet beschraenkt und mir kein zusaetzliches Einkommen ermoeglicht. Anders als in Deutschland sind Stipendien in den USA zu versteuern, also zahle ich in den USA Steuern, in Deutschland nicht. Wir lebten also bis vor kurzem beide von meinem Stipendium, das eigentlich fuer einen gedacht ist - was soweit auch in Ordnung war. Im April sind aber unsere Zwillinge geboren worden. Somit ist nun unsere finanzielle Lage denkbar eng. Nach Abzug aller Kosten bleiben uns im Monat derzeit bei derzeitigem Umrechnungskurs umgerechnet etwa 440 USD, i.e. 307 EUR im Monat zur Verfuegung, um fuer uns und die Kinder das Lebensnotwendigste zu besorgen. Das reicht freilich hinten und vorne nicht, so dass wir staendig unsere Ersparnisse angreifen muessen, die nunmehr indes fast erschoepft sind. Wir sind auch noch in Deutschland gemeldet, wo wir einen Teil des Hauses meiner Eltern bewohnen. Wir sind dort sehr gern, bzw. waeren dort sehr gern so viel wie moeglich, doch laesst unsere finanzielle Lage das schlichtweg nicht zu. Anspruchsvoraussetzungen fuer Kindergeld nicht erfuellt? Die Situation ist also vertrackt. Kinder- und Elterngeld wuerden uns natuerlich enorm helfen, insofern allein der Bezug des Kindergeldes unsere monatlich zur Verfuegung stehenden Mittel mehr als verdoppeln wuerde. Derzeit duerften wir allerdings nicht die Anspruchsvoraussetzungen fuer Kindergeld erfuellen, weil wir zwar einen Wohnsitz in Deutschland haben, uns dort aber schlechterdings nicht gewoehnlich aufhalten - nicht aufhalten koennen - zum einen weil unsere finanzielle Situation mehrere Fluege im Jahr nach Deutschland mit zwei Kindern nicht zulaesst (nicht einmal einen im Jahr), zum anderen wegen meiner Ausbildungsverpflichtungen vor Ort. Das Perfide: Wuerden wir Kinder- und Eltergeld beziehen, waere diese Situation ganz anders, denn dann waeren Rueckfluege in die Heimat fuer uns machbar. Meine Frage: Gibt es fuer uns doch noch einen Weg, die Anspruchsvoraussetzungen fuer das Kindergeld zu erfuellen? Unsere Idee: Wir koennten alles auf eine Karte setzen, unsere letzten Ersparnisse fuer einen Hin- und Rueckflug nach Deutschland ausgeben und meine Frau koennte dort in den Sommermonaten, in denen ich hier nicht universitaer gebunden bin, freiberuflich als Beraterin arbeiten. Wenn nun meine Frau als freiberufliche Beraterin in Deutschland Einkommen erzielte, sollte sie sich vom Finanzamt so einstufen lassen koennen (Grundlage: § 49 EStG Absatz 3 i.V.m. §18 EStG Absatz 1 Satz 1f), dass sie nach § 1 EStG Absatz 3 als uneingeschraenkt einkommensteuerpflichtig gilt (das umso mehr, als sie ja hier gar nicht arbeiten darf und daher auch hier kein Einkommen erzielen kann - soviel zu Saetzen 2f.)). Nach § 62 EStG Absatz 1 Nummer 2b sollte sie dann eigentlich berechtigt sein, Kindergeld zu erhalten - so steht es auch im Merkblatt Kindergeld. Klingt gut - vorerst! Anspruchberechtigt, ja, aber sind unsere Kinder wohnortbedingt nicht berechtigte Kinder im gebotenen Sinne? Die Kinder sind ja unsere leiblichen Kinder, also sollte man denken, dass sie da auch keine Schwierigkeit ergeben. Aber wie ist es mit dem Umstand, dass die Kinder freilich bei uns, d.h. in den USA, leben (wo auch sonst - man kann doch nicht von uns erwarten, dass wir die Kinder in Deutschland wohnen lassen, waehrend wir hier sind?)? In § 63 EStG Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 heisst es: "Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a." Meine Frau, sollte sie als als uneingeschraenkt einkommensteuerpflichtig eingestuft werden, wuerde dies freilich aufgrund § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und nicht aufgrund § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. Heisst das, dass selbst wenn meine Frau als uneingeschraenkt einkommensteuerpflichtig eingestuft wuerde, wir keinen Anspruch auf Kindergeld haetten? Eine ueble Situation ... wir bekommen hier kein Geld, weil wir nicht arbeiten duerfen, und das deutsche Sicherungssystem sieht sich (moeglicherweise) nicht als zustaendig an ... Pech gehabt? Ideen? Bin dankbar fuer alles, was Euch einfaellt! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| kindergeld, wohnsitz nicht-eu |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Partner (Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) Kindergeld in Elternzeit | Maika191 | Kindergeld | 2 | 01.11.2010 16:22 |
| Erwerbsminderung - Grundsicherung - Kindergeld | Salt | Grundsicherung - Sozialhilfe | 11 | 20.10.2010 18:56 |
| Kindergeld + Hartz-4-Problematik | zickezacke | Kindergeld | 11 | 09.05.2010 23:46 |
| Eltern Kindergeld für U21 im Nachhinein - Rückzahlung an ARGE | Johannisbeere | Hartz IV 4: U 25 | 9 | 15.04.2010 05:31 |
| Kindergeld nach 15 Monaten bewilligt ! Nachzahlung ? | ManfredSteiner | Kindergeld | 9 | 21.01.2009 06:35 |