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Kindergeld Das Kindergeld ist Thema dieser Rubrik.

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  #1  
Alt 05.01.2012, 20:54
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Registriert seit: 05.01.2012
Beiträge: 3
Standard Kindergeldzahlung bei Dualen Studium (Ausbildung + Studium)

Hallo,
durch den Wegfall der Einkommensgrenze darf ich nun wieder Kindergeld beziehen. Für mich stellt sich jedoch die Frage bis wann?

Hier meine Situation:
- 21 Jahre
- duales Studium, Bachelor-Abschluss nach 4 Jahren, Abschluss der Ausbildung nach 2,5 Jahren (Februar 2013)
- momentan 2 Tage Hochschule / 3 Tage im Betrieb pro Woche
- nach den 2,5 Jahre--> 3 Tage Hochschule / 2 Tage Betrieb
- Laut Vertrag 35 Stunden-Woche, 30 Tage Urlaub
- In den Semesterferien bin ich 5 Tage die Woche im Betrieb

So wie ich das bisher herauslesen konnte, bekomme ich das Kindergeld nur noch bis Februar 2013, da ich dann meine Erstausbildung abschließe und danach > 20 Std. pro Woche beschäftigt bin.

Laut der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit wird von den vertraglich festgelegten Stunden ausgegangen. Ich könnte demnach nicht die Hochschultage(die laut Vertrag zur Arbeitszeit zählen) und den Urlaub abziehen, oder?

Gibt es irgendeine Möglichkeit das Kindergeld doch noch zu "retten"?
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  #2  
Alt 06.01.2012, 06:18
Benutzerbild von Musiker
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Beiträge: 5.842
Standard

Zitat:
Zitat von BlueGene00 Beitrag anzeigen
So wie ich das bisher herauslesen konnte, bekomme ich das Kindergeld nur noch bis Februar 2013, da ich dann meine Erstausbildung abschließe und danach > 20 Std. pro Woche beschäftigt bin.
Der Kindergeldanspruch endet nicht nach der Erstausbildung sondern wird auch für eine Zweitausbildung bzw. fortführende Ausbildung bezahlt.

Wenn ich es richtig verstanden habe, erfolgt diese Beschäftigung über 20 Stunden aber im Rahmen des dualen Ausbildungsverhältnisses. In diesem Fall hat es keine Auswirkungen. Das mit den 20 Stunden bezieht sich auf solche Fälle, wo jemand neben einem normalen Beschäftigungsverhältnis ein Fern- oder Abendstudium betreibt. In diesem Falle ist zu prüfen, was überwiegt, Beschäftigung oder Studium
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 06.01.2012, 14:13
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Registriert seit: 05.01.2012
Beiträge: 3
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Danke für die Antwort. Hast du evtl. noch eine Quelle/Nachweis dafür?

Ich konnte nur das hier finden:

Zitat:
e) Wegfall des Kindergeldanspruchs nach Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit

In den unter a) bis d) genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei notwendige fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne. Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierende Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Eine Erwerbstätigkeit wird dann als anspruchsschädlich betrachtet, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,
  • die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
  • die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Auch wenn das Entgelt höher ist, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Tage im Voraus vertraglich begrenzt ist, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Sollten jedoch gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 Euro betragen, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens 2 Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Quelle

Hier wird nicht unterschieden, ob die Arbeitszeit zur Zweitausbildung gehört oder unabhängig davon ist.
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  #4  
Alt 06.01.2012, 15:50
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.218
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Du hast es doch selber zitiert

Zitat:
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,
  • die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #5  
Alt 06.01.2012, 15:53
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Registriert seit: 05.01.2012
Beiträge: 3
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Ok, dann hat sich ja meine Frage geklärt. War nur von dem Wort "Ausbildungsdienstverhältnis" bisschen verunsichert
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  #6  
Alt 06.01.2012, 17:06
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Beiträge: 2.047
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Zitat:
Zitat von Musiker Beitrag anzeigen
Der Kindergeldanspruch endet nicht nach der Erstausbildung sondern wird auch für eine Zweitausbildung bzw. fortführende Ausbildung bezahlt.
Dazu möchte ich auch gleich noch eine Frage anhängen.
Wenn eine Berufliche Erstausbildung abgeschlossen ist - Gesellenbrief,
eine weitere Berufliche Ausbildung direkt im Anschluss gemacht wird - wieder Ziel Gesellenbrief
besteht dann auch während dieser Zweitausbildung Anspruch auf Kindergeld, wenn derjenige unter 25j. ist ?

Tschüssi nachtvogel
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  #7  
Alt 09.01.2012, 05:43
Benutzerbild von Musiker
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.842
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Zitat:
Zitat von nachtvogel Beitrag anzeigen
besteht dann auch während dieser Zweitausbildung Anspruch auf Kindergeld, wenn derjenige unter 25j. ist ?
Ja, beim KG ist es egal, die wievielte Ausbildung es ist.
__________________
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  #8  
Alt 09.01.2012, 09:13
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Das wäre ja fein, weil mein Großer evtl. noch eine Ausbildung dranhängen möchte
die ihn dann beide zusammen ermöglichen würden den gewünschten Meisterbrief zu machen.
Gibt es da noch Kindergeld ist das doch eine Erleichterung
- vorallem es ist bei uns das 4. Kind, das ist sehr viel Geld für uns.

Tschüssi und danke dir.
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