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| Kindergeld Das Kindergeld ist Thema dieser Rubrik. |
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#1
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| Ich habe von einer Freundin gehört das man kindergeld 4 jahre rückwirkend nachgezahlt bekommen kann ... Wenn man unter den satz im jahr 7,xxx fällt ect. So bei mir ist es so, meine Mutter hat seit ich 18 bin kein Kindergeld mehr bekommen. Jetzt bin ich 22 und wohne kostenfrei bei meinem Freund (bekomme kein Geld) In der Zeit bin ich nach Hamburg gezogen zu meinem Freund aber habe ebenfalls kein Geld bekommen (da er zuviel verdient hat) also einkommen der letzten 4 Jahre = 0! kein Job, keine Ausbildung ... nicht als Arbeitssuchend gemeldet. (war sehr chaotisch und kaputt die letzten Jahre ... versuche gerade alles wieder in die richtigen bahnen zu lenken und eine Nachzahlung würde mir wirklich weiter helfen) Außerdem habe ich gelesen zum Thema auszahlung: Wenn der Berechtigte seinem Kind – trotz bestehender Verpflichtung (Unterhaltstitel oder ähnliches) – nachhaltig keinen Unterhalt leistet bzw. nur unregelmäßig, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an das volljährige Kind selbst oder an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt laufend gewährt. Gilt dies auch für die Beantragung? Also das ich selber dies beantragen kann? Weil wirklich viel mit meinen Eltern habe ich nicht mehr zu tun ... Wenn mir jemand irgendwie weiterhelfen kann bitte melden |
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#2
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| Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten auch das Kind selbst sowie dessen Leistung hat. diejenige Person oder Stelle Kindergeld beantragen, die ein berechtigtes Interesse an
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Das klingt ja schonmal sehr gut ... leider habe ich erst vor ein paar tagen davon erfahren und nun lese ich etwas von wegen 4 jahre ablaufsfrist oder sowas in der art (ich hoffe ich hab mich nur verlesen und es waren die 4 jahre rückzahlung *schmunzel*... sep. 2004 bin ich 18 geworden ... demnach wäre es im Sep. 2008 abgelaufen ... Ich hoffe dies ist nicht der Fall |
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#4
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| Die Verjährung betrifft nur die Zeiten, die länger als 4 Jahre zurückliegen, nicht den Gesamtzeitraum.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Oh ... da fällt mir doch glatt ein Stein aus dem Gesicht muss ich mal hingehen und mich noch weiter informieren ... aber soweit ich das bewerten kann (ohne richtigkeit) sollte ich eine nachzahlung bekommen?Das wäre dann endlich ein Frührerschein der schon lange überfällig ist .... |
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#6
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| Ich bin mir nicht so sicher ob die Familienkasse dieses absolute Nichtstun anerkennt. Normalerweise muss man zumindest nachweisen können, dass man ausbildungssuchend gemeldet war. Aber Versuch macht klug. |
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#7
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| Zitat:
Zitat:
muss ich hier und jetzt aber nicht wirklich breittreten ...Und genau aus diesem Grund versuch ich das ganze auf die reihe zu bekommen. Ich muss ja leider gestehen mit einer Starthilfe würde das ganze sehr viel leichter werden. |
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#8
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| Ich hatte beim ET nur die eigentliche Frage gelesen. Da für die Zeit ab dem 18. Geburtstag weder Ausbildung noch Alo noch Suche nach Ausbildungsplatz vorlag, besteht natürlich kein KG-Anspruch.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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