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Kindergeld Das Kindergeld ist Thema dieser Rubrik.

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  #1  
Alt 19.12.2008, 12:56
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Beiträge: 3
Standard Kindergeld ausbildungswillig

Hallo!!

Kurze Erläuterung meines Problems zum Kindergeld:

Zum 01.09.08 habe ich ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen.
Ich Oktober 2008 bin ich 26 Jahre alt geworden. Bis August 2008 war ich voll beschäftigt. Da für die 2 Monate grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld besteht, habe ich einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt.

Nun fordert mich die Familienkasse auf Nachweise über den Zeitpunkt meiner Bewerbung zum Studium einzureichen mit entsprechenden Nachweisen zum Einkommen.

Ich habe daraufhin telefonisch nachgefragt warum dies notwendig ist. Die Mitarbeiterin hat mir mitgeteilt, dass ich ab diesem Zeitpunkt "ausbildungswillig" war und dann eventuell ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist. Meine Bewerbung erfolgte am 15.07.08

Sicherlich ist diese Regelung günstig für Schulabgänger etc., aber in meinem Fall hat dies denke ich erhebliche Nachteile, da ich bis 31.08.08 voll beschäftigt war und natürlich über den Freibetrag liege.

Nun frage ich mich, ob diese Regelung tatsächlich auf mich zutrifft.
Ich war ja erst ab 09/08 ausbildungswillig und nicht bereits ab 07/08.
Ich musste ja schließlich die entsprechenden Fristen der Fachhochschule einhalten.
Wie verhält es sich mit der Anrechnung des Einkommens?
Wird dann der Zeitraum vom 01.07 bis 31.10 berücksichtigt?
Dann hätte ich definitiv keinen Anspruch auf Kindergeld, in der Zeit von 09/08 bis 10/08 wäre es dann wahrscheinlich schon gegeben.

Leider habe ich zu diesem Sachverhalt keine Lösungen in den entsprechenden Foren gefunden.

Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort.


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  #2  
Alt 22.12.2008, 13:20
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.842
Standard

Die Dienstanweisungen sagen dazu folgendes:

"1Bewirbt sich ein Kind, das unmittelbar vor seiner Bewerbung keinen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG
erfüllt hat, aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz, kann es grundsätzlich erst nach Beendigung
der Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG berücksichtigt werden. 2Auf den Umfang
der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. 3Ein Kind ist für Monate, in denen es im Anschluss an eine berufsqualifizierende
Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit (DA 63.3.2.6 Abs. 2 a Satz 2 und 3) nachgeht, nicht nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG zu berücksichtigen, auch wenn es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht

(BFH-Urteil vom 19. 10. 2001 – BStBl 2002 II S. 481)."

In deinem Falle bedeutet das: KG-Anspruch erst ab September. Somit auch die Einkommensberücksichtigung erst ab diesem Monat (Die Monate ohne KG-Anspruch werden nicht einbezogen)

http://www.bzst.de/003_menue_links/0...amESt_2004.pdf
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 23.12.2008, 11:33
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Beiträge: 3
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Vielen Dank für die Antwort!
Hat mich auf jeden Fall weitergebracht
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  #4  
Alt 17.01.2009, 10:03
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Beiträge: 3
Standard erneute Anforderung

Lieber Gerald,

ich habe auf deine Antwort hin der Familienkasse die Nachweise verweigert und natürlich den entsprechenden Auszug zitiert. Heute habe ich Post von der Familienkasse erhalten:

"Der von Ihnen zitierte Text der Dienstanweisung wurde mit der Weisung des Bundeszentralamtes für Steuern, veröffentlicht im BStBl. 2008 Teil I S.716 gestrichen.
In der Weisung heißt es: "der BFH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, wenn das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Vorausetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes i.S. des § 32 Abs.4 S.1 Nr. 2a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und seine gesamten Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen.
Danach sind die geforderten Nachweise, Zeitpunkt der Bewerbung- einzureichen...

Also verstehe ich das richtig, dass ich bereits ab Beginn meiner Bewerbung einen Anspruch habe (Juli 08) aber es zu keiner Zahlung kommt, da ich ja bis 08/08 eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe ?

Vielen Dank für Antworten und eventuelle Tips
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  #5  
Alt 19.01.2009, 05:50
Benutzerbild von Musiker
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.842
Standard

Ich verstehe das nicht. So war es ursprünglich mal. Dann gab es ein Urteil des BFH, das zu der von mir zitierten Regelung führte. Und jetzt ist man offensichtlich davon wieder abgekommen. Da ich nicht mehr in der Familienkasse arbeite, bin ich natürlich nicht mehr mit allen aktuellen Details auf dem laufenden.
__________________
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