Zitat:
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der beklagte Grundsicherungsträger das Guthaben der Klägerin und ihrer Mutter (Verfahren unter 3.) aus der Stromabrechnung der Stadtwerke O. für das Jahr 2006 im Februar 2007 in Höhe von jeweils 82,17 Euro zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt hat. Grundsätzlich sind zwar auch Rückerstattungen von Vorauszahlungen aus Energielieferverträgen im Bedarfszeitraum als Einkommen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Nach Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 SGB II kann aber eine Rückzahlung von Kosten für Haushaltsenergie, die auf Vorauszahlungen aus Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit bestand, nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil es sich bei den Zahlungen für Haushaltsenergie um die Befriedigung eines der Regelleistung zuzuordnenden Grundbedarfs handelt. Einnahmen aus Einsparungen hinsichtlich der Regelbedarfe sind grundsätzlich über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen. |
Damit dürfte auch endlich klar sein, dass die Entscheidung B 8 SO 35/07 R zum SGB XII nicht auf das SGB II übertragbar ist.
Ferner ist nun auch geklärt, das andere Sozialleistungen auch dann Einkommen darstellen, wenn der zugrundeliegende Bescheid später aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert werden. Bleibt nur noch die Frage, ob in diesen Fällen der § 44 SGB X einschlägig wäre.
http://juris.bundessozialgericht.de/...=2011&nr=12106