Im Rahmen einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BSG B 14 AS 2/08 R, sowie gegen § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II im Zusammenhang mit der Stiefkinderproblematik, hat der Sozialgerichtstag sich wie folgt geäußert:
Zitat:
I.Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. weist darauf hin, dass der mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), der eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Stiefpartners auf den Bedarf des nicht leiblichen Kindes vorsieht, im deutschen Fürsorgerecht der letzten Jahrzehnte ohne Vorbild ist.
II. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält die unwiderlegbare typisierende Annahme des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass der Stiefpartner dem nicht leiblichen Kind das angerechnete Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall ungeschmälert zur Verfügung stellt, für nicht realitätsgerecht und daher für nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar. Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.
III. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. spricht sich dagegen aus, dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist einzuräumen, während der die verfassungswidrige Anrechnungsvorschrift weiter angewendet werden darf. |
http://www.boorberg.de/sixcms/media....schriftdoc.pdf