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Infos, Links, Umfragen ... zum Thema Hartz IV, ALG II - hier gibt es hilfreiche und wichtige Informationen, Hinweise und Neuigkeiten

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  #1  
Alt 05.08.2011, 07:12
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Standard Die Verwaltung beim SGB II aus Richtersicht

Auf dem Deutschen Richtertag äußerte sich der VorRiBSG Udsching zum Verwaltungsvollzug beim SGB II.

Zitat:
Ein wesentlicher Grund für den übermäßigen Arbeitsanfall der Sozialgerichte liegt im gänzlich unzulänglichen Verwaltungsvollzug. Hierfür gibt es mit der fehlenden Regelungskontinuität eine vorgelagerte Ursache, die auch eine bestens organisierte und personell gut ausgestatte Verwaltungsorganisationen überfordern würde. Seit seiner Einführung ist das SGB II mehr als 50 Mal geändert worden. In zwei zentralen Fragen (Organisation und Leistungen) war es verfassungswidrig und musste, wiederum mit umfangreichen Änderungen verbunden, revidiert werden. Die erforderlichen Änderungen mussten mit großer Hektik umgesetzt werden.

Die häufi g erschreckende Qualität der Fallbearbeitung ist aber offensichtlich vor allem auf immer noch unzulänglich qualifiziertes Personal zurückzuführen. Ursächlich für die nach wie vor bestehenden großen Personalprobleme sind Umstände, die auch mit der bisherigen Konstruktion der zuständigen Behörden zusammenhängt und der sich hieraus für das Personal ergebenden Perspektivlosigkeit. Die Folge der daraus resultierenden Fehlerhaftigkeit der Bescheide ist eine hohe Erfolgsquote der Betroffenen im gerichtlichen Rechtsschutz. Sie liegt weit höher als in jedem anderen Bereich der öffentlichen Verwaltung – und auch ganz erheblich höher als in anderen Bereichen des Systems der sozialen Sicherung. Indiz für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns im SGB II-Bereich ist die Tatsache, dass die BA Verwaltungsanweisungen herausgibt mit dem Titel „Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung sicherstellen“.

Die Sozialgerichte leiden vor allem unter einer höchst unzureichenden Aktenführung, die man teilweise nur als fragmentarisch bezeichnen kann. Auch aufgrund der Personalschwierigkeiten fällt die Amtsermittlung auf Verwaltungsebene teilweise komplett
aus und wird in den meisten Fällen in das gerichtliche Verfahren verlagert. Folge ist, dass richterliche Arbeitszeit zu einem Großteil durch die Ermittlung des Sachverhalts gebunden wird, während für die häufig diffizilen Rechtsfragen keine Zeit mehr bleibt. Darüber hinaus fehlt es an einer funktionierenden überregionalen Koordination. Diese Aufgabe, die im Bereich der Sozialversicherung von den Verbänden der Leistungsträger oder von einem zentral zuständigen Träger bundesweit wahrgenommen wird, nimmt die BA bei der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur sehr eingeschränkt wahr. Im SGB II-Bereich ist nach wie vor eine unklare Weisungslage zu erkennen. Zur unzulänglichen Koordination zählt auch die Tatsache, dass auch nach über fünfjährigem Vollzug des SGB II noch immer ein Computerprogramm zur Sachbearbeitung (A2LL) verwendet wird, das gravierende Mängel aufweist und als Ergebnis unverständliche Bescheide produziert.

Durch das über lange Zeit praktizierte fehlerhafte Verwaltungshandeln hat sich bei den Betroffenen ein signifi kanter Vertrauensverlust eingestellt. Es gibt kein Vertrauen mehr darin, dass die Behörde grundsätzlich schon richtig gerechnet hat. Dieses Grundvertrauen aber ist elementar für unsere staatliche Verwaltung. Inzwischen legt man lieber einmal mehr Widerspruch ein und lässt den Bescheid noch einmal (kostenfrei) durch ein unabhängiges Gericht überprüfen, dessen Richter sich zunehmend in der Rolle von („weisungsbefähigten“) Verwaltungsinspektoren wiederfinden, die die Widerspruchsbehörde ersetzen. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide produziert weitere Kosten durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren – angesichts der hohen Erfolgsquote kann den Rechtsschutzbegehren nur selten Erfolglosigkeit prognostiziert werden. Mit einer Entlastung der Sozialgerichte kann erst gerechnet werden, wenn in der einschlägigen Gesetzgebung ein wenig Ruhe und Kontinuität und in der Arbeit der Verwaltung ein Qualitätssprung eingetreten ist.
http://www.sozialrechtsverband.de/pd...e34-052011.pdf
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  #2  
Alt 05.08.2011, 07:54
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Verfolgt man insbesondere das Geschreibe in den Jammerforen, so sind auch Querulanten als Folge der risikolosen Gratis-Klagemöglichkeit im Sozialbereich eine andere Ursache für SG-Klageaufkommen.

Wenn hier JC Mitarbeiter berichten, daß bei ihnen für manchen Querulanten eine eigene Kraft abgestellt ist, so wird sich dieser Aufwand bei den SGs fortsetzen.

Es mutet daher eigenartig an, daß in der Stellungnahme auf diesen Zusammenhang nicht hingewiesen wird.
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  #3  
Alt 05.08.2011, 10:55
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Er hat doch recht. Wenn ich z. B. lese:

Zitat:
Ursächlich für die nach wie vor bestehenden großen Personalprobleme sind Umstände, die auch mit der bisherigen Konstruktion der zuständigen Behörden zusammenhängt und der sich hieraus für das Personal ergebenden Perspektivlosigkeit.
und weiß, dass in den JC`s ca. 50 bis 60% der Beschäftigten befristet eingestellt sind, teilweise seit Jahren von Kommune zu BA und zurück hin und her geschoben werden, dann kann das tatsächlich zur Perspektivlosigkeit führen. Wobei Perspektivlosigkeit nicht dümmer macht. Wenn ich also trotz 5jähriger Tätigkeit in einer ARGE immer noch nicht weiß, wann z. B. ein Kindergeldanspruch besteht und wann nicht, dann ist dem sowieso nicht zu helfen.

Wenn ich sehe, dass -anders als in der freien Wirtschaft - es bei Entfristungen nicht darauf ankommt, dass die betreffende Person sich vorher quasi den A... aufgerissen hat, sondern einfach und willkürlich entfristet wird (nach dem Motto: "Wer zuerst kommt..."), auch da muss ich sagen, das forciert die Perspektivlosigkeit der befristeten Mitarbeiter. I

Wenn ich sehe, dass es im TVÖD eine "leistungsorientiert Bezahlung (LOB)" gibt und trotzdem alle dieselbe einmalige Zulagenhöhe bekommen, weil die Einzelbewertungen ja zu anstrengend sind und man sich mit vermeintlichen Vorwürfen ungerechter Bewertung auseinandersetzen muss: da muss doch wohl das ganze Beschäftigungssystem des Öffentlichen Dienstes auf den Prüfstand.

Um nur mal einen Punkt herauszuziehen. Für die anderen fehlt mir momentan die Zeit.

Turtle
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  #4  
Alt 05.08.2011, 14:48
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Hi,

die JC sind sozusagen der Reparaturbetrieb einer inhaltlich und strukturell an vielen Stellen fehlerhaften Gesetzgebung. Warum z.B. viele Kommunen, m.E. aus reiner Wichtigtuerei immer noch auf mehr Einfluss gieren, statt ihren Beitrag zu einer dringend notwendigen Kontinuität der Arbeit in den JC zu leisten, in dem sie endlich mal Ruhe mit der Forderung nach noch mehr Optionskommunen geben, kann ich nicht nachvollziehen.
Auch das ist aber nur einer von vielen Aspekten.
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  #5  
Alt 05.08.2011, 18:46
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Weil es gerade das Konstrukt der gemeinsamen Einrichtungen ist, das im verwaltungstechnischen Bereich äußerst hinderlich ist. Ggf. hat man Bedienstete aus x verschiedenen Verwaltungsbereichen (BA, Kommune, Land, irgendwelche Beschäftigungsgesellschaften...) mit x verschiedenen Arbeitszeit- und Tarifmodellen, weiterhin wird eine feste Personalplanung durch die Tatsache, dass 2 Träger vorhanden sind, verhindert. Hinderlich ist auch, dass immer eine Trägerversammlung das letzte Wort hat. Genauso, wie in einer gemeinsamen Einrichtung die Einmischung der BA, sei es über die Regionaldirektion oder über die Zentrale selbst usw. wesentlich höher ist als in einer OK. Es fängt ja schon allein damit an, dass personalrechtliche Konsequenzen aufgrund der verschiedenen Dienstherren für die Geschäftsführung einer gemeinsamen Einrichtung wesentlich schwieriger umzusetzen sind als in einer OK, wo es halt nur einen Dienstherren gibt...

Ich denke, dass in einer OK ein wesentlich ruhigeres Arbeiten ist, lasse mich aber gern eines anderen belehren, wenn jemand, der in einer OK arbeitet, mir da anderes berichten kann.

Turtle
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  #6  
Alt 05.08.2011, 21:45
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Hi,

ich habe die Erfahrung gemacht, dass sich auch in JC gut arbeiten lässt. Aber das ist natürlich subjektiv.
Ich bin aber überzeugt, dass die ständigen Umstrukturierungen, in welche Richtung auch immer, schädlich sind. Damit einigermaßen vernünftige Arbeit geleistet werden kann, wäre eine längere Ruhephase gut, in der alle Beteiligten unter möglichst klaren Bedingungen arbeiten können.
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  #7  
Alt 06.08.2011, 14:44
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Zitat:
Zitat von Turtle
Ich denke, dass in einer OK ein wesentlich ruhigeres Arbeiten (möglich) ist...
Würde ich als Optierer zumindest für unseren Laden so unterschreiben. Zwar fehlt mir die direkte Vergleichsmöglichkeit zur Leistungsabteilung in einem JC, es haben sich aber im Laufe der Zeit viele Kontakte zu Kollegen der umliegenden JC ergeben und was man von dort so hört...

Aufgrund der Tatsache, dass wir personalwirtschaftlich unser eigener Herr sind und der Bürgermeister als Verwaltungsleiter bisher immer klug genug war, den Personalanforderungen des Sozialamtes im großen und ganzen nachzukommen, haben wir eine überschaubare Personalfluktuation. Mit befristeten Verträgen wird bei uns gar nicht herumgedoktert.

Anfangs dauerte es allerdings, bis die "Kinderkrankheiten" soweit ausgemerzt waren. Beispielsweise hatte sich die Kreisverwaltung als örtlicher Träger der Grundsicherung dazu berufen gefühlt, nach und nach eigene Arbeitshinweise für das gesamte SGB II zu erstellen - quasi als Ersatz für die damals schon existenten Hinweise der BA. Damit ist man (natürlich) grandios gescheitert, hat aber erst nach etwa zwei Jahren eingesehen, dass das Vorhaben ein paar Nummern zu groß war. Die aktuellen Arbeitshinweise des Kreises beschränken sich so auch nur auf örtlich zu regelnde Einzelheiten, z.B. Angemessenheit der KdU. Ansonsten gelten die fachlichen Hinweise der BA und die Arbeitshinweise des MAIS.NRW.

Zitat:
Zitat von pumpe
Es mutet daher eigenartig an, daß in der Stellungnahme auf diesen Zusammenhang nicht hingewiesen wird.
Nicht nur das. Es verwundert schon, dass die Richterschaft bei der Feststellung von Mängeln im Vollzug des SGB II die eigenen Hände immer in Unschuld wäscht. Die allzu häufig uneinheitliche und manchmal auch weltfremde Urteilsfindung haben nämlich ebenso zu der jetzt mit Recht beklagten Belastung der Gerichte beigetragen. Zumindest ein bißchen Kehren vor der eigenen Haustüre wäre wünschenswert.
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  #8  
Alt 06.08.2011, 18:09
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Dazu passt eine Auswertung von Antworten von 1.100 Sozialrichterinnen und Richtern, auf welche mich ein Kollege aufmerksam machte.

Zum Bereich Belastung der Sozialgerichte durch Querulanten und mutwillige Klagen:
Einhellige Meinung dazu war, dass diese nur geringe bis gar keine Relevanz für die Überlastung darstellen. Die zusammengefassten Argumente sahen in etwa so aus:

- Diese Klagen machen nur einen sehr kleinen Anteil an der täglichen Arbeit aus. Insbeondere Richter, die früher Verwaltungssachen bearbeitet haben gaben an, dass dort die Anzahl derartiger Klagen signifikant höher lagen.

- Die Bearbeitung derartiger Fälle nimmt nicht viel Zeit in Anspruch. Der Sachverhalt ist regelmäßig bereits vom Leistungsträger ausreichend ermittelt und die rechtlichen Fragen sehr einfach. Daher lässt sich eine solche Akte schnell bearbeiten.

Damit korrespondiert eine überwiegend ablehnende Haltung der Richter zur Einführung einer Gerichtsgebühr für Sozialleistungsempfänger.

- Die Einführung würde zu kaum spürbaren Entlastungen führen. Derzeitig käme man gut damit zu Recht, Querulanten über die Auferlegung von Missbrauchsgebühren in den Griff zu bekommen.

- Viel Problematischer wird die Gerichtsgebührenbefreiung der Leistungsträger gesehen. Diese habe dazu geführt, dass sich die JC nun ganz systematisch einer Beilegung des Rechtsstreites durch Vergleich entziehen. Selbst dann, wenn das Gericht deutlich eine andere Rechtsauffasung geäußert hat, welche zur Stattgabe der Klage führen würde. Hier seien die Leistungsempfänger deutlich flexibler.

Am meisten wird aber die mangelnde Ermittlungsarbeit der Leistungsträger bei atypischen Fällen bemängelt. Die einhellige Meinung geht dahin, dass alltägliche Fälle mit hoher Qualität bearbeitet werden. Sobald es aber um Besonderheiten und Ermessensausübungen "außerhalb von Textbausteinen" geht, ist regelmäßig ein erhebliches Defizit vorhanden.

- Akten sind nicht sauber geführt.
- Es fehlt an ausreichenden Ermittlungen zu leistungsrelevanten Tatsachen.
- Selbst wenn die/der Kammer /Senat eine bestimmte Rechtsfrage bereits anders entschieden hat, als die Rechtsauffassung des Leistungsträgers, ändert dieser seine Verwaltungspraxis nicht und erzwingt "regelmäßig sehenden Auges eine für ihn negative Entscheidung" Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten zu den KdU zu beobachten.

Insbesondere diese Fälle sind es, die einen hohen Arbeitsaufwand hervorrufen und damit maßgeblich zur Überlastung der Gerichte beitragen. "Denn gerade die Nachermittlung von Tatsachen binde in hohem Maße Arbeitszeit"
Die ständigen Gesetzesänderngen verstärken diese Tendenz dann noch. Ebenso sind Missverständnisse häufig der Grund für nicht erfolgsversprechende Klagen. Vielfach bemängelten die Richter, dass sie den Leistungsbeziehern Bescheide erklären müssten, was aus ihrer Sicht Aufgabe der Verwaltung wäre.

Durch die häufigen Fehler und die ständigen Änderungen ist bei vielen Leistungsbeziehern - nach Ansicht der befragten Richter- ein tiefgreifender Vertrauensverlust in die Rechtmäßigkeit der Verwaltung entstanden. Wenn dann die Behörden den Betroffenen nicht ausreichend erklären, warum etwas gerade so und nicht anders geregelt worden ist, wenden sich viele an das Gericht als letzten Ausweg. Und auch hier sei eine große Einsichtsfähigkeit vorhanden. Sobald die Richter dem Leistungsempfänger die Sach- und Rechtslage eingehend erläutert haben, nehmen viele die KLage wieder zurück. Auch das sei ein Grund für die hohen Fallzahlen.

Das Ganze ist natürlich nur ein Ausschnitt der Befragung. Die gesamte Auswertung hier darzustellen würde den Rahmen sprengen. Aber die Tendenz passt zu den Aussagen von Prof. Udsching.
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  #9  
Alt 06.08.2011, 18:42
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Zitat:
- Viel Problematischer wird die Gerichtsgebührenbefreiung der Leistungsträger gesehen. Diese habe dazu geführt, dass sich die JC nun ganz systematisch einer Beilegung des Rechtsstreites durch Vergleich entziehen. Selbst dann, wenn das Gericht deutlich eine andere Rechtsauffasung geäußert hat, welche zur Stattgabe der Klage führen würde. Hier seien die Leistungsempfänger deutlich flexibler.

Am meisten wird aber die mangelnde Ermittlungsarbeit der Leistungsträger bei atypischen Fällen bemängelt. Die einhellige Meinung geht dahin, dass alltägliche Fälle mit hoher Qualität bearbeitet werden. Sobald es aber um Besonderheiten und Ermessensausübungen "außerhalb von Textbausteinen" geht, ist regelmäßig ein erhebliches Defizit vorhanden.

- Akten sind nicht sauber geführt.
- Es fehlt an ausreichenden Ermittlungen zu leistungsrelevanten Tatsachen.
- Selbst wenn die/der Kammer /Senat eine bestimmte Rechtsfrage bereits anders entschieden hat, als die Rechtsauffassung des Leistungsträgers, ändert dieser seine Verwaltungspraxis nicht und erzwingt "regelmäßig sehenden Auges eine für ihn negative Entscheidung" Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten zu den KdU zu beobachten.

Insbesondere diese Fälle sind es, die einen hohen Arbeitsaufwand hervorrufen und damit maßgeblich zur Überlastung der Gerichte beitragen. "Denn gerade die Nachermittlung von Tatsachen binde in hohem Maße Arbeitszeit"
Die ständigen Gesetzesänderngen verstärken diese Tendenz dann noch. Ebenso sind Missverständnisse häufig der Grund für nicht erfolgsversprechende Klagen. Vielfach bemängelten die Richter, dass sie den Leistungsbeziehern Bescheide erklären müssten, was aus ihrer Sicht Aufgabe der Verwaltung wäre.
Hier muss ich aber dem "mal an die eigene Nase fassen" zustimmen.

Meine Erfahrungen liegen ja nun bei dem Sozialgericht mitten im "Schwarzen Loch" Deutschlands.

Wir haben genau diese Konstellation, die hier aufgeführt wird. Theoretisch könnte man uns vorwerfen "Wieso provoziert ihr Urteile, ihr wisst doch, dass ich so und so entscheide. Macht einen Vergleich".

ABER: Warum sollen wir einen Vergleich machen, obwohl es x LSG Entscheidungen gibt, die FÜR uns sprechen? Warum sollen wir im Senat a) einen Vergleich machen, wenn Senat b) in einer adäquaten Sache schon für uns geurteilt hat?

Man nehme doch nur das Beispiel Fernsehgerät: 2010 hätte mir das SG Berlin zum Vorwurf machen können "Was lehnen Sie denn ein Fernsehgerät ab, das gehört zur Grundausstattung, wenn Sie die Klage weiter verfolgen, bekommen sie Mutwillenskosten aufgelegt.". Denn da sah es dort vor Ort wohl so aus: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...ds=&sensitive=

Und? Was ist heute? Das BSG hat enschieden, dass ein Fernseher nicht zur Erstausstattung gehört. Und dafür hätte ich dann noch Mutwillenskosten kassiert, weil ich die Klagen vorm SG oder LSG weiter betrieben hätte?! Sorry, aber ein SG bzw. EIN Senat eines SG ist doch beileibe nicht das Maß aller Dinge. Da überschätzen sich die Damen und Herren Richter wohl etwas.

Ermitteln? Wenn wir wegen unserer Ermittlungen die 3 Monats-Frist überschreiten (und bei manchen Fällen dauern Ermittlungen nunmal eine gewisse Zeit): dann haben wir eine U-Klage am Hals. Und was macht unser SG? Obwohl x andere SGs und LSGs aufgrund der Ermittlungen sagen würden: "Ok, die waren ja nicht untätig."... Nee, unser SG (oder -da bin ich beim vorhergehenden Punkt- TEILE des SGs sagen: "Nö, Klage berechtigt, entscheidet, RA bekommt seine Kohle...".

Klar kotzt mich sowas selbst an, wenn ich eine Akte mit Widerspruch zum Überprüfungsantrag bekomme und dann sehe, dass da blind einfach mit "Bescheid war in Ordnung." abgelehnt wurde, obwohl ich, wenn ich die Akte aufschlage, gleich auf den ersten Blick sehe, dass man damals nicht das tatsächliche Einkommen angerechnet hat, sondern einfach einen Monat mit dem höchsten Einkommen rausgepickt hat. Natürlich gibt es sowas.

Schlimm für das Gericht wird das in dem Fall, wo aufgrund der Flut an Widersprüchen und drohender Untätigkeitsklagen angeordnet wird, dass im Widerspruchsverfahren Kurzbescheide zu erstellen sind, damit es keine U-Klagen gibt. Und hier ist auch das SG teilweise selbst Schuld, weil es die U-Klagen eben bestätigt, obwohl sie von der eskalierten Widerspruchssituation in manchen JCs sehr wohl Kenntnis haben und es bereits auch Rechtsprechung gibt, die, wenn es um Centbeträge geht, die Erhebung einer U-Klage als mutwillig erachten: Startseite - Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal oder https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...rds=&sensitive oder wo auf eskalierte Widerspruchs- und Klagesituationen vor Ort abgestellt wird und man die 3 Monatsfrist aussetzt: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...rds=&sensitive

Die Akten sind im Übrigen spätestens dann "sauber geführt", wenn sie die Widerspruchsstelle durchlaufen haben. Kein WiderspruchsSB will vor Gericht mit der Interimsakte sitzen, die aufschlagen und den angegriffenen Bescheid da drin nicht finden.

Dass die Entscheidungen, die über 0815 hinaus gehen, durchaus qualitativ minderwertig sind: korrekt. Einerseits habe ich da Verständnis für die Kollegen der Leistung oder Vermittlung, die nach der fünften Gesetzesänderung aufgegeben haben, das Gesetz zu verstehen bzw. verstehe, dass sie gerade noch in der Lage sind, die 0815 Neuregelungen zu verstehen, jedoch nicht, die ständigen (und differenten) Rechtsprechungen zu verfolgen.

Denn genau dies müssen sich die Damen und Herren Richter auch mal vor Augen halten. Wenn ich gleich jede SG Entscheidung akzeptiere, können wir die LSGs und das BSG abschaffen.

Turtle
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  #10  
Alt 07.08.2011, 09:20
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Zitat:
Zitat von George O Gore III Beitrag anzeigen
- Viel Problematischer wird die Gerichtsgebührenbefreiung der Leistungsträger gesehen. Diese habe dazu geführt, dass sich die JC nun ganz systematisch einer Beilegung des Rechtsstreites durch Vergleich entziehen. Selbst dann, wenn das Gericht deutlich eine andere Rechtsauffasung geäußert hat, welche zur Stattgabe der Klage führen würde. Hier seien die Leistungsempfänger deutlich flexibler.

- Selbst wenn die/der Kammer /Senat eine bestimmte Rechtsfrage bereits anders entschieden hat, als die Rechtsauffassung des Leistungsträgers, ändert dieser seine Verwaltungspraxis nicht und erzwingt "regelmäßig sehenden Auges eine für ihn negative Entscheidung" Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten zu den KdU zu beobachten.
Hi,

die Wiedereinführung von Gerichtsgebühren bindet nur Arbeitskraft in der Verwaltung, die anders besser eingesetzt wäre.
Das eine Kammer eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne entschieden hat, ist wenig bedeutsam, solange nicht wenigstens LSG dazu was entschieden haben. Zudem sind BA Mitarbeiter oft erstmal an Weisungen gebunden, die geändert werden müssten.
Und bei den KdU ist eine Tendenz der Kommunen zu beobachten, erstmal auf rechtlich nicht tragfähiger Grundlage Bewilligungen zu kürzen. Oft gelingt dies und wenn nicht, müssen Verfahrenskosten nicht von den Kommunen, sondern der BA getragen werden, d.h. die Rechnung geht auf.
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