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Infos, Links, Umfragen ... zum Thema Hartz IV, ALG II - hier gibt es hilfreiche und wichtige Informationen, Hinweise und Neuigkeiten

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  #1  
Alt 18.04.2011, 11:06
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Standard BSG-Urteil zur Einordnung einer Erbschaft

Heute wurde das Urteil des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei Erbschaften veröffentlicht.

http://juris.bundessozialgericht.de/...7&pos=0&anz=13

Dabei hat das BSG entgegen der wohl herschenden Meinung in der Rspr., M.E. jedoch richtig, festgestellt, dass aufgrund des § 1922 BGB eine Erbschaft, welche vor der ersten Antragstellung erfolgt ist, dessen Zufluss aber erst während des Bezugszeitraumes stattfindet, als Vermögen zu bewerten ist.

Zitat:
Wenn feststeht, dass die Klägerin als (Mit-)Erbin die Gesamtrechtsnachfolge nach ihrer Großmutter angetreten hat, ist entgegen der Auffassung des SG davon auszugehen, dass ein sich aus dem Erbe ergebender Geldbetrag als Vermögen einzuordnen ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes auf die Erben über, unbeschadet der Tatsache, dass wegen des Ausschlagungsrechts ein Erbe erst mit Annahme erworben wird (vgl Weidlich, aaO, § 1922 RdNr 8 und § 1942 RdNr 2). Bereits mit dem Erbfall kann der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen (vgl § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die Miterben ankommt (im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12). Bereits diese Verfügungsmöglichkeit bedeutet einen Zufluss im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Maßgebend ist im Falle der Gesamtrechtsnachfolge also, dass der Erbfall mit dem Tod der Großmutter bereits am 1.10.2003 und damit jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (insoweit bereits BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R - juris RdNr 22). Der Zufluss des Geldbetrages im Juni 2008 aus diesem Erbe stellt sich in diesem Fall als "versilbern" bereits vorhandenen Vermögens dar und ist somit weiterhin als Vermögen zu qualifizieren (vgl BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, jeweils RdNr 19). Ein solches Vermögen wäre zu verwerten, wenn es in einer Höhe anfällt, die zur (vorübergehenden) Beendigung der Hilfebedürftigkeit führt. Ob dies der Fall ist, wird das LSG ggf anhand der Freibetragsregelung in § 12 Abs 2 SGB II und damit anhand der den Hilfebedürftigen zustehenden Freibeträge zu entscheiden haben (zur Höhe der Vermögensfreibeträge in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern vgl insbesondere BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13).
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  #2  
Alt 20.04.2011, 08:03
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Was soll die ganze Aufregung um dieses Urteil?
Dass eine vor Antragstellung zugeflossene Erbschaft Vermögen sein soll,
gilt schon ein paar Jahre.
Mit diesem Urteil ist noch lange nicht geklärt,ob eine Erbschaft immer
Vermögen ist.
Vor einem solchen Urteil drückt sich das BSG seit Jahren,in dem es derartige Klagen stets mit dem fadenscheinigen Argument an die LSG zurückverweist,es könne sich ja auch um ein Vermächtnis handeln.
Eigentlich ein Skandal,der sich für erbende Hartz-4 Empfänger vermögensvernichtend auswirkt. Aber was jucken die Herrschenden schon die Grundrechte von Hartz4 empfängern.
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  #3  
Alt 20.04.2011, 08:26
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Zitat:
Zitat von adolfi Beitrag anzeigen
Eigentlich ein Skandal,der sich für erbende Hartz-4 Empfänger vermögensvernichtend auswirkt. Aber was jucken die Herrschenden schon die Grundrechte von Hartz4 empfängern.
Das Grundrecht eines Hartz 4 Empfängers ist, daß er von der Allgemeinheit Geld zum Überleben geschenkt bekommt wenn er selbst nichts hat.

Es liegt daher in der Natur der Sache, daß er vorhandenes Geld vorrangig einsetzen muß, ehe er von der öffentlichen Sozialfürsorge leben kann.

Bedauerlicherweise wirkt sich die Finanzierung von Lebensunterhalt eigentlich immer reduzierend auf das verfügbare Geld aus und ist mit einer 'Vermögensvernichtung' als Folge der Entnahme verbunden.
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  #4  
Alt 20.04.2011, 08:47
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Solche ,,Knalltüten" wie Dich gibt es zu Hauf.
Wenn Du nichts Konkretes in der Diskussion beizutragen hast,dann verpiss
Dich in das Loch zurück,aus dem Du rausgekrochen bist!
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  #5  
Alt 20.04.2011, 08:55
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Zitat:
Zitat von adolfi Beitrag anzeigen
Was soll die ganze Aufregung um dieses Urteil?
Dass eine vor Antragstellung zugeflossene Erbschaft Vermögen sein soll,
gilt schon ein paar Jahre.
Das wäre mir aber neu. Bisher überwiegt in der Rspr. die Ansicht, dass auch bei diesen Fällen, der Zufluss erst mit Auszahlung des Erbes erfolgt und damit als Einkommen zu qualifizieren ist. Genau deshalb ist die Sache ja als Sprungrevision zum BSG gekommen.
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  #6  
Alt 20.04.2011, 08:59
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Ich finde deine Argumente nicht besonders überzeugend.

Stattdessen hättest du besser darauf eingehen sollen, warum du trotz Erbschaft meinst beim Steuerzahler die Hand aufhalten zu können und in diesem Zusammenhang von irgendwelchen 'Grundrechten' schwadronierst, die bei Ernährung aus eigenem Vermögen verletzt seien
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  #7  
Alt 27.07.2011, 07:59
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Die Entscheidung des BSG ist mittlerweile auch in die fachlichen Hinweise der BA zu Einkommen (11.80) eingearbeitet. Damit dürfte es zukünftig allenfalls noch bei optierenden Kommunen zu abweichenden Rechtsansichten kommen.
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  #8  
Alt 01.08.2011, 08:12
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Ich finde es bemerkenswert, dass das BSG auf den Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles abstellt und gerade nicht auf den tatsächlichen Zufluss. Das würde bei laufenden Leistungsfällen ja bedeuten, dass ggf. die Erbschaft durch den Leistungsträger sofort überzuleiten wäre. Jedenfalls dann, wenn sich die Auszahlung/Realierung des Erbes aus welchen Gründen auch immer verzögert.
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