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| Infos, Links, Umfragen ... zum Thema Hartz IV, ALG II - hier gibt es hilfreiche und wichtige Informationen, Hinweise und Neuigkeiten |
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#1
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| Heute wurde das Urteil des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei Erbschaften veröffentlicht. http://juris.bundessozialgericht.de/...7&pos=0&anz=13 Dabei hat das BSG entgegen der wohl herschenden Meinung in der Rspr., M.E. jedoch richtig, festgestellt, dass aufgrund des § 1922 BGB eine Erbschaft, welche vor der ersten Antragstellung erfolgt ist, dessen Zufluss aber erst während des Bezugszeitraumes stattfindet, als Vermögen zu bewerten ist. Zitat:
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#2
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| Was soll die ganze Aufregung um dieses Urteil? Dass eine vor Antragstellung zugeflossene Erbschaft Vermögen sein soll, gilt schon ein paar Jahre. Mit diesem Urteil ist noch lange nicht geklärt,ob eine Erbschaft immer Vermögen ist. Vor einem solchen Urteil drückt sich das BSG seit Jahren,in dem es derartige Klagen stets mit dem fadenscheinigen Argument an die LSG zurückverweist,es könne sich ja auch um ein Vermächtnis handeln. Eigentlich ein Skandal,der sich für erbende Hartz-4 Empfänger vermögensvernichtend auswirkt. Aber was jucken die Herrschenden schon die Grundrechte von Hartz4 empfängern. |
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#3
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| Zitat:
Es liegt daher in der Natur der Sache, daß er vorhandenes Geld vorrangig einsetzen muß, ehe er von der öffentlichen Sozialfürsorge leben kann. Bedauerlicherweise wirkt sich die Finanzierung von Lebensunterhalt eigentlich immer reduzierend auf das verfügbare Geld aus und ist mit einer 'Vermögensvernichtung' als Folge der Entnahme verbunden. |
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#4
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| Solche ,,Knalltüten" wie Dich gibt es zu Hauf. Wenn Du nichts Konkretes in der Diskussion beizutragen hast,dann verpiss Dich in das Loch zurück,aus dem Du rausgekrochen bist! |
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#5
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| Das wäre mir aber neu. Bisher überwiegt in der Rspr. die Ansicht, dass auch bei diesen Fällen, der Zufluss erst mit Auszahlung des Erbes erfolgt und damit als Einkommen zu qualifizieren ist. Genau deshalb ist die Sache ja als Sprungrevision zum BSG gekommen. |
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#6
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| Ich finde deine Argumente nicht besonders überzeugend. Stattdessen hättest du besser darauf eingehen sollen, warum du trotz Erbschaft meinst beim Steuerzahler die Hand aufhalten zu können und in diesem Zusammenhang von irgendwelchen 'Grundrechten' schwadronierst, die bei Ernährung aus eigenem Vermögen verletzt seien |
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#7
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| Die Entscheidung des BSG ist mittlerweile auch in die fachlichen Hinweise der BA zu Einkommen (11.80) eingearbeitet. Damit dürfte es zukünftig allenfalls noch bei optierenden Kommunen zu abweichenden Rechtsansichten kommen. |
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#8
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| Ich finde es bemerkenswert, dass das BSG auf den Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles abstellt und gerade nicht auf den tatsächlichen Zufluss. Das würde bei laufenden Leistungsfällen ja bedeuten, dass ggf. die Erbschaft durch den Leistungsträger sofort überzuleiten wäre. Jedenfalls dann, wenn sich die Auszahlung/Realierung des Erbes aus welchen Gründen auch immer verzögert. |
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