Immer wieder stellt sich das Problem, dass neben dem ALG II noch andere Sozialleistungen (insbesondere ALG I und Kindergeld) gewährt wurden, diese Zahlungen aber später wieder zurückgefordert werden.
Fraglich war hier, ob diese Leistungen dann überhaupt als Einkommen angerechnet werden durften. Spätestens seit der Entscheidung des BSG (B 14 AS 165/10 R) dürfte diese Frage entschieden sein. Zwar erging das Urteil nur in Bezug auf ALG I. Die Ansätze durften aber übertragbar sein. Auch dem Ansatz der Vorinstanz, die Rückzahlung als Sonderbedarf zu betrachten, erteilte das BSG eine Absage. Vielmehr handelt es sich dann schlicht um Verbindlichkeiten.
Weiter weist das BSG darufhin, dass eine Lösung für die so enstandene Härte einer Anrechnung und späteren Rückforderung, in der Beziehung zwischen Leistungsempfänger und rückfordernder Behörde (regelmäßig also die BA bzw. die Familienkasse) gesucht werden müsse.
In diesem Zusammenhang hatte sich der BFH bereits Gedanken für den Fall der Kindergeldrückforderung gemacht.
Zitat:
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Darüber hinaus hat der BFH bereits entschieden, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld Sozialleistungen des Empfängers gekürzt wurden, die bei einer später erfolgenden Rückforderung des Kindergeldes nicht mehr nachgezahlt werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298; in BFH/NV 2009, 357; vom 18. Dezember 2008 III R 93/06, BFH/NV 2009, 749, und vom 30. Juli 2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983).
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http://www.stb-montag.de/bfh-entsche...hen-%E2%80%A6/
Da nun das BSG endgültig geklärt hat, dass die ALG II Leistungen auch beim Bezug von rechtswidrig erhaltenem Kindergeld gekürzt werden dürfen und bei späterer Rückforderung nicht nachgezahlt werden, dürfte ein Antrag nach § 227 AO zumindest teilweise gute Aussichten auf Erfolg haben.
Wie man mit dem Problem bei der Rückforderung von ALG I umgehen kann, wird sich noch zeigen müssen. Möglicherweise lässt sich der besondere Umstand im Rahmen des Ermessens bei der Rückforderung berücksichtigen.