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Infos, Links, Umfragen ... zum Thema Hartz IV, ALG II - hier gibt es hilfreiche und wichtige Informationen, Hinweise und Neuigkeiten

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  #1  
Alt 22.06.2011, 16:45
Benutzerbild von Spejbl
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Standard Alleinstehende Bezieher (ALG II) haben in NRW Anspruch auf 50 qm Wohnfläche

Alleinstehende Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm Wohnfläche

LSG NRW, Urt. v. 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10

Alleinstehende Bezieher von Hartz IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2010 Anspruch auf 50 qm Wohnfläche. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Alleinstehende Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm | Deubner Verlag
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  #2  
Alt 26.06.2011, 17:05
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Zitat:
Zitat von Spejbl Beitrag anzeigen
Alleinstehende Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm Wohnfläche
Da wird sich die NRW Regierungschefin Frau Hannelore Kraft aber freuen, versucht sie doch seit etlicher Zeit einen verfassungskonformen Haushalt hinzukriegen, der erste Versuch ist bekanntlich gescheitert und wurde vom Landesverfassungsgericht wegen extrem hoher Verschuldung gestoppt.

Bekanntlich sind in NRW etliche Kommunen Pleite, auch deswegen pleite, weil sie von den Sozialkosten erdrückt werden.

Finanzkrise: Hälfte der Kommunen offenbar von Pleite bedroht - Nachrichten - DerWesten
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  #3  
Alt 26.06.2011, 20:17
Benutzerbild von Agent Of Liberty
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Die Haushalte vieler Kommunen (nicht nur in NRW!) waren auch schon vor dem 01.01.2005 in erheblicher Schieflage. Die enormen Belastungen, die aus dem KdU-Anteil für die ALG II-Bezieher resultieren, sind zwar nicht wegzudiskutieren, werden von vielen kommunalen "Würdenträgern" (insbesondere etlichen Hobby-Politikern in den Stadt- und Gemeinderäten) aber allzu oft und gerne vorgeschoben, um von eigenen kostspieligen Fehlleistungen und -entscheidungen abzulenken.

Das Hin und Her bei der "richtigen" Wohnungsgröße kann man langsam nicht mehr ernst nehmen. Erst waren's 45 qm, dann 50, zwischendurch mal 47, bevor (soweit ich mich erinnere ebenfalls das LSG NRW, aber wohl anderer Senat) entschied, dass 45 doch reichen, und nun sind wir wieder bei 50. *kopfschüttel*
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  #4  
Alt 26.06.2011, 20:38
pAp pAp ist offline
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Zitat:
Zitat von Spejbl
Alleinstehende Bezieher von Hartz IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2010 Anspruch auf 50 qm Wohnfläche.
Wer muss denn nun die kleineren Wohnungen nehmen? Diejenigen, die arbeiten und von deren Steuern das finanziert wird?
Oder werden die jetzt alle abgerissen? Wahrscheinlich, denn wenn so unmenschlich kleine Hütten schon für Transferleistungsempfänger unzumutbar sind, dann erst recht für die Selbstzahler.
Ich hoffe mal, dass die Verbrecher nun auch in den Knast müssen, die solche grauenvoll kleinen "Wohnungen" erbaut haben.
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  #5  
Alt 27.06.2011, 07:45
Benutzerbild von MrSippi
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Zitat:
Zitat von pAp Beitrag anzeigen
Wer muss denn nun die kleineren Wohnungen nehmen?
Ich finde, das ist eine sehr gute Frage. Man könnte jetzt meinen, prima, dann gibt's endlich mehr Wohnraum für Studenten und Azubis, aber das passt ja auch nicht, weil die sich in der Regel diese kleineren Wohnungen gar nicht leisten können.
Das ist ein Thema, an dem ich mich immer wieder aufhänge. Diese Gleichmacherei in Bezug auf Wohnen kann ich absolut nicht verstehen und finde es weder richtig, noch sinnvoll.
Geht man in diesem Land den "normalen" Weg, also Schule mit Abschluss und Ausbildung, bedeutet das, dass man sich längere Zeit ziemlich durchbeissen muss. Es bedeutet, relativ wenig Geld für Unterkunft und selber zusehen müssen, wie man an einen Hausstand kommt. Bricht man die Schule ab und macht man auch keine Ausbildung, reicht es, wenn man pro Forma zu Hause rausgeworfen oder 25 wird und man darf fragen: was steht mir zu? Und das ist dann eine 50qm große Wohnung + so einiges, was sich Erstausstattung nennt.
Es ist hier immer wieder zu lesen, wie selbstverständlich das für einen Teil der jüngeren Generation geworden ist. Ich kann das aber auch ein Stück weit nachvollziehen. Wenn man das Pech hat, in einem Umfeld aufzuwachsen, das sich mit ALG2 abgefunden oder arrangiert hat, lernt man es doch nicht anders. Der Fehler für mich ist dabei, dass es keinerlei Konsequenzen für die Eltern hat, wenn sie sich selber und somit ihre Kinder hängenlassen oder einfach ihre Erziehungspflichten nicht erfüllen, weil sie genau wissen, dass das Kind in der sozialen Hängematte landet.

Ich bin mir durchaus bewusst, dass in meinen Gedankengängen so einige Fehler sein werden, aber ich finde, der Anspruch auf Wohnraum sollte auch von der Lebenssituation abhängig gemacht werden. Jemand, der keine Ausbildung gemacht hat, müsste entweder eben weiterhin zu Hause wohnen bleiben (das wäre wenigstens mal eine Konsequenz für die Eltern) bis er zumindest irgendeinen Job hat oder aber wie Studenten und Azubis eine Pauschalsumme bekommen, mit der er dann zusehen müsste, welche Unterkunft er sich davon leisten kann.
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  #6  
Alt 27.06.2011, 08:13
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Zitat:
Zitat von MrSippi Beitrag anzeigen
Bricht man die Schule ab und macht man auch keine Ausbildung, reicht es, wenn man pro Forma zu Hause rausgeworfen oder 25 wird und man darf fragen: was steht mir zu? Und das ist dann eine 50qm große Wohnung + so einiges, was sich Erstausstattung nennt.
Es ist hier immer wieder zu lesen, wie selbstverständlich das für einen Teil der jüngeren Generation geworden ist. Ich kann das aber auch ein Stück weit nachvollziehen. Wenn man das Pech hat, in einem Umfeld aufzuwachsen, das sich mit ALG2 abgefunden oder arrangiert hat, lernt man es doch nicht anders. Der Fehler für mich ist dabei, dass es keinerlei Konsequenzen für die Eltern hat, wenn sie sich selber und somit ihre Kinder hängenlassen oder einfach ihre Erziehungspflichten nicht erfüllen, weil sie genau wissen, dass das Kind in der sozialen Hängematte landet.
In Sozialamtsdeutschland gibts dann die Sozial-Flatrate. Arbeitsunlust, Faulheit und Passivität sind dann nicht nur nicht negative, sondern nützliche Merkmale.

Besonders jüngere Langzeitarbeitslose, die es irgendwie zur eigenen Wohnung geschafft haben, werden auf einem Niveau vom Steuerzahler durchgefüttert, von dem Gleichaltrige, die sich anstrengen und die sich in Ausbildung befinden nur träumen können.

BA Chef Frank-Jürgen Weise hatte deswegen schon vor etlichen Jahren eine Hartz-IV-Kürzung für Jugendliche gefordert:

Zitat:
Weise hat zudem eine Kürzung des Hartz-IV-Regelsatzes für Jugendliche gefordert. Damit solle der Druck auf junge Menschen erhöht werden, eine Ausbildung zu beginnen. Im Gespräch mit der WirtschaftsWoche sagte Weise: „Wir können uns einen Sozialstaat leisten, der Bedürftigen hilft und trotzdem leistungsfähig ist. Das ist ja nichts Schlechtes. Kritisch wird es nur dann, wenn die Grundsicherung so hoch ist, dass der Anreiz zur Arbeit schrumpft.“ Das sei vor allem bei jungen Menschen der Fall. Die Grundsicherung für Jugendliche dürfe daher „nicht höher sein als die Höhe der Ausbildungsvergütung am untersten Rand“, sagte Weise. „Dann nämlich wäre jede Ausbildung besser als rumzusitzen und abzuwarten.“

Für Arbeitnehmer, die „jahrelang gearbeitet haben, eine Familie ernähren, ein Haus gebaut haben und daher weniger mobil sind“, sei dagegen der Fürsorgegedanke wichtig. Sie bräuchten eine „anständige Grundsicherung“, um den weiteren Abstieg zu vermeiden. „Aber bei jungen Menschen wäre ich bewusst strenger“, sagte Weise. „Denken Sie doch nur einmal an Städte in Ballungsgebieten. Dort sind viele junge Menschen arbeitslos, vor allem mit Migrationshintergrund. Das hat verschiedene Gründe. Aber man muss auch kritisch hinterfragen, ob der Anreiz, eine Arbeit oder Ausbildung anzunehmen, für diese jungen Menschen möglicherweise deshalb zu gering ist, weil die Regelsätze noch zu hoch ausfallen.“
Hartz-IV-Krzung fr Jugendliche: BA-Chef Weise: Arbeitslosigkeit wird trotz Finanzkrise auch 2009 nicht zunehmen - WirtschaftsWoche
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  #7  
Alt 27.06.2011, 10:54
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
BA Chef Frank-Jürgen Weise hatte deswegen schon vor etlichen Jahren eine Hartz-IV-Kürzung für Jugendliche gefordert:
Und mit Sätzen wie "Grundsicherung für Jugendliche darf daher nicht höher sein als die Höhe der Ausbildungsvergütung am untersten Rand" sieht man doch, wie wenig sich Weise der Realität bewusst ist.

Auszubildende im Haushalt der Eltern erhalten weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Und mit den Freibeträgen haben sie mehr als Jugendliche im elterlichen haushalt, die keiner Ausbildung nachgehen.

Auszubildende in eigener Wohnung können BAB beziehen und zusätzlich ggf. Leistungen für ungedeckte Unterkunftskosten.

Von daher: Mal wieder eine reine Stammtischdiskussion.
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  #8  
Alt 27.06.2011, 12:32
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ubu ubu ist offline
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Mal bitte wieder ein bisschen von der Aufregung herunterkommen.

Tatsache ist, dass das auch das rheinisch-westfälisch-lippische Landessozialgericht der Rechtsprechung des BSG anpasst. Und demnach sind bis zu 50 m² Wohnfläche für einen Alleinstehenden als angemessen anzusehen. Was ja auch Sinn macht, denn das Beharren auf einer Wohnfläche, die auf einem zum 01.01.2010 außer Kraft getretenen Gesetz beruht (Wohnungsbindungsgesetz), erscheint formaljuristisch zumindest bedenklich.

Jetzt muss man aber erst mal davon ausgehen, dass der überwiegende Teil der Transferleistungsbezieher (SGB II, SGB XII) in Wohnungen lebt, die sowohl nach der bisherigen Rechtslage als auch nach der neuen Rechtslage ohnehin schon angemessen sind.
In diesem Bereich werden sich daher finanziell keine Änderungen ergeben.

Dazu muss man sich auch den örtlichen Wohnungsmarkt und die zur Vermietung geeigneten freien Wohnungen ansehen. Und dort wird man in den seltensten Fällen Wohnungen finden, die exakt 45 / 50 / 60 / 75 m² Wohnfläche haben.
Viele meiner SGB XII-Kunden haben Wohnungen, die zwar größer als die angemessene Wohnfläche sind, aber mietpreismäßig unterhalb der Miethöchstgrenze liegen. Und die überwiegende Mehrheit dieser Menschen ist mit der Wohnsituation auch zufrieden und wird daran nichts wesentliches ändern wollen.
Abgesehen davon werden jetzt nicht Horden von Hilfeempfängern bei mir aufschlagen und die Übernahme der Miete für eine 50 m²-Wohnung beantragen, wenn sie bisher in einer angemessenen Wohnung leben. Denn grundsätzliche Sozialhilfeprinzipien hat auch bisher die Sozialgerichtsbarkeit nicht außer Kraft gesetzt – nämlich ein Umzug muss aus sozialhilferechtlichen Gründen erforderlich sein. Und eine solche Erforderlichkeit liegt vor z.B. bei zu teurer Wohnung, viel zu kleiner Wohnung (z.B. 5 Personen auf 40 m²), Trennung/Scheidung, Tod des Mitbewohners, Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Brand oder Hochwasserschäden, ggfs. Eintritt von Pflegebedürftigkeit.

Auch ein plötzlich vermehrtes Auftreten des von unserem mpumpe so geschätzten Kundenkreis (U25) dürfte kaum zu erwarten sein, denn die U25-Regelung im SGB II wird auch durch eventuell höhere anzuerkennende Mieten nicht ausgehebelt…

Die bisher 45 m² und zukünftig 50 m² Wohnfläche für eine Einzelperson (zzgl. 15 m² für jede weitere Person im Haushalt) stellen doch ohnehin nur eine abstrakte Rechengröße dar, die mit dem örtlichen Mietpreis in Einklang zu bringen sind.
Und viele Wohnungen im unteren Preissegment, die für Personen mit niedrigem Einkommen in Frage kommen, erreichen die örtlichen Mietobergrenzen nicht.
Beispiel: Wir haben eine Mietobergrenze von 4,80 € je m² Wohnfläche. Nach der aktuellen Rechtsprechung stehen ihm bis zu 50 m² zu (Höchstmiete 240,00 € zzgl. Heizung und Betriebskosten).
Kommt ein Kunde jetzt an und will eine 54 m²-Wohnung zu einem Mietpreis von z.B. 4,00 € anmieten, soll es mir relativ egal sein, weil die Wohnung dann 216,00 € kosten würde und damit sogar in dem Rahmen liegt, der nach der alten Rechtslage (45 m² x 4,80 € = 216,00 €) zulässig wäre.
Ich werde ihn dann bestimmt nicht darauf hinweisen, dass die Wohnung 4 m² zu groß ist.



Zudem heißt es immer noch "bis zu 50 m² Wohnfläche". Das heißt nicht, dass ein alleinstehender Hilfesuchender Anspruch auf eine 50 m²-Wohnung hat, sondern Anspruch auf die Berücksichtigung einer angemessenen Miete für eine Wohnfläche bis maximal 50 m² (angemessen kann deshalb auch beispielsweise eine 30 m²-Wohnung sein, genauso wie eine 55 oder 57 m²-Wohnung zu einem entsprechend geringeren Mietpreis).


Gedanken müssen wir uns nur über die ca. 5 – 10 % der Kunden machen, die von uns jetzt schon nach einem Mietsenkungsverfahren nur die angemessene Miete erhalten und einen Teil der Miete aus dem Regelsatz finanzieren müssen. Dort muss ggfs. der Teil, der von uns anerkannt wird, evtl. erhöht werden. Hierbei wird es sich aber insgesamt nicht um Beträge handeln, die unseren Kreis als Sozialhilfeträger und kommunalen Träger der SGB II-Unterkunftskosten in den totalen Ruin treiben.

Da dürften sich die ständig steigenden Betriebskosten, nicht zuletzt durch die Erhöhung der Grundbesitzabgaben durch die Städte und Gemeinden, viel deutlicher im Haushalt bemerkbar machen.
__________________
Schöne Grüße
ubu
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  #9  
Alt 27.06.2011, 17:23
Benutzerbild von MrSippi
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Ich sehe das nicht unbedingt als Stammtischdenken und anders als Herr Weise denke ich nicht, dass der Druck auf Jugendliche erhöht werden sollte, sondern in erster Linie der auf die (Problem-)Eltern. Wenn diese Eltern wüssten, dass sie die lieben Kleinen solange an der Backe haben, bis sich deren Situation ändert, also entweder Ausbildung oder Job, anstatt einfach nur Volljährigkeit, käme vielleicht ein bißchen mehr Eifer auf. Andersrum genauso - für meine Generation war es ein grosser Ansporn zu wissen, dass die Voraussetzung für "von Zuhause wegkommen" Ausbildung oder arbeiten war.

Es geht mir auch nicht um Gegenrechnen oder sogar "bestrafen", ich sehe das eher in Richtung "zu seinem Glück zwingen". Ich habe etwas gegen den Begriff "Bedingungslos" in Verbindung mit Sozialstaat. Schlimm genug, wenn Jugendliche das so zu Hause lernen, da muss der Staat das nicht auch noch mit der Verteilung von 50qm Wohnungen unterstützen. Damit helfe ich nicht in einer Notlage, sondern fördere systematisch Anspruchsdenken ohne Eigenleistung und mache es damit dem Jugendlichen, der kein Interesse an einer Ausbildung hat, nicht nur sehr leicht, sondern signalisiere doch auch gleichzeitig, dass das so schon ganz in Ordnung ist.


Zitat:
Zitat von ubu Beitrag anzeigen
Auch ein plötzlich vermehrtes Auftreten des von unserem mpumpe so geschätzten Kundenkreis (U25) dürfte kaum zu erwarten sein, denn die U25-Regelung im SGB II wird auch durch eventuell höhere anzuerkennende Mieten nicht ausgehebelt…
Ich habe da nicht deine praktische Erfahrung, kann es also nur danach beurteilen, was ich in meinem Umfeld oder auch in den Foren mitkriege, und da habe ich den Eindruck, dass es nicht wirklich schwer ist, diese Regelung auszuhebeln und evtl. höhere anzuerkennende Mieten machen das Ganze einfach nur noch verlockender.
Du magst Recht haben, dass sich im Großen und Ganzen durch dieses Urteil nicht viel ändern wird, aber gerade das kritisiere ich. Wieder wird Zeit und Energie verplempert, indem man sich über 3 qm mehr oder weniger streitet, anstatt sich mal ein bißchen um grundlegende Änderungen Gedanken zu machen.

Zitat:
Zitat von ubu Beitrag anzeigen
Da dürften sich die ständig steigenden Betriebskosten, nicht zuletzt durch die Erhöhung der Grundbesitzabgaben durch die Städte und Gemeinden, viel deutlicher im Haushalt bemerkbar machen.
Vollig richtig. Aber abgesehen von den tatsächlich steigenden Kosten verstehe ich nach wie vor nicht, warum ALG2 Bezieher zwar von der GEZ befreit werden, der Beitritt in den Mieterverein aber Privatvergnügen ist anstatt das zur Pflicht zu machen.
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  #10  
Alt 27.06.2011, 19:33
pAp pAp ist offline
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Zitat:
Zitat von Idiotenwiese
Und mit Sätzen wie "Grundsicherung für Jugendliche darf daher nicht höher sein als die Höhe der Ausbildungsvergütung am untersten Rand" sieht man doch, wie wenig sich Weise der Realität bewusst ist.
Ach?

Zitat:
Zitat von Idiotenwiese
Auszubildende im Haushalt der Eltern erhalten weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Und mit den Freibeträgen haben sie mehr als Jugendliche im elterlichen haushalt, die keiner Ausbildung nachgehen.
Wie rechnet man das? Mal davon ausgehend, dass die Freibeträge schon für Fahrtkosten draufgehen...

Zitat:
Zitat von Idiotenwiese
Auszubildende in eigener Wohnung können BAB beziehen und zusätzlich ggf. Leistungen für ungedeckte Unterkunftskosten.
Wobei die Höhe der im ALG II anerkannten Unterkunftskosten oft sehr viel höher ist als die im BAB anerkannte...
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