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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo! Vorab vielen Dank für eure Hilfe! Habe da zwei finanzielle Probleme am Horizont, die mir die Sicht doch sehr trüben. Problem 1: Meine Freundin mit unseren 2 gemeinsamen Kindern und ich möchten zusammenziehen. Sie ist Fachschülerin, pausiert ihren Bildungsweg momentan wegen der Schwangerschaft/Früherziehung des 2.Kindes. Laut dem, was sich mir durch meine bisherigen Recherchen erschließt, hat sie auf Grund des Fachschülerstatus keinen Anspruch auf Alg2/Hartz. Bafög steht auch nicht zur Debatte, da sie auf Grund der Pausierung momentan die Schule nicht besuchen kann, bzw. auf Grund des Einkommens ihrer Eltern keinen Anspruch gelten machen kann. Das Einkommen aus meiner Vollzeitbeschäftigung reicht für uns zusammen nicht aus. Auch wenn ich nach dem Einzug und der Ummeldung Alg2/Hartz zur Sicherung des Lebensunterhaltes für uns als Verbrauchsgemeinschaft beantrage, kommt sie auf Grund ihres Schüler-Status nicht als anspruchsberechtigter Teil der Verbrauchsgemeinschaft in Betracht. Problem 2: Bis zu ihrem 25.Geburtstag vor kurzem war sie über ihre Eltern privat krankenversichert. Da sie zu Beginn des fachschulischen Bildungsweges bei der PKV war, konnte sie jetzt nicht in die GKV wechseln und musste eine neue PKV abschließen. Nächsten Monat sind einige Arztbesuche und damit die entstehenden Kosten der Selbstbeteiligung fällig. Ganz zu schweigen von den regelmäßigen monatlichen Kosten. Lese mich seit Tagen durch Paragraphen und Foren ohne dass sich mir eine Lösung der Problematik erschließt. Vielleicht sehe ich aber auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht. Vorab vielen Dank für eure Hilfe! |
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#2
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| Sie müßte ihr Schülerdasein abbrechen und mit dir zusammen als BG ALGII beantragen. Als über 25 jährige mit zwei unversorgten Kindern vielleicht auch keine unbillige Überlegung. Dann ist sie auch krankenversichert. |
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#3
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| Der Abschluß der Fachschule ist Grundvorraussetzung für den weiteren Bildungsweg. Außerdem kollidiert diese Maßnahme meines Erachtens mit dem Grundgesetz. Von daher muss es noch andere Möglichkeiten geben. Dennoch vielen Dank, dass du dich mit meinem Problem befasst hast. |
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#4
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| Die GG garantierte freie Berufswahl ist ja nicht betroffen. Es geht um die Finanzierung derselben. Und da ist nunmal Bafög (falls die Fachschule bafög-fähig ist) das Mittel der Wahl in Deutschland. Wünscht sie dies, aus welchen Gründen auch immer nicht ist das ihre Entscheidung wenn sie auf diese staatliche Leistung verzichten möchte. Andere Möglichkeiten auf staatlicher Seite sehe ich nicht. |
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#5
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| Also soweit deine Freundin sich aufgrund der Pause in keiner BAföG-fähigen Ausbildung mehr befindet, kommt ALG 2 für diesen Zeitraum in Betracht. Danach bleibt in der Tat nur BAföG, wobei Schüler-BaföG in vielen Fällen unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt wird. Ansonsten müsste sie eben ihren Unterhalt bei den Eltern geltend machen. Wenn sie das nicht will, muss sie selbst für sich Sorgen. Was die PKV betrifft, gibt es einen Basistarif. Der ist annäherend vergleichbar mit einer Mitgliedschaft in der GKV. Mal beim Versicherer nachfragen. |
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#6
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| Zitat:
- Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt; - Besuch eines Abendgymnasium oder Kolleg; - bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet; - bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war; - bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. ? Da bei dem Blick auf das Elterneinkommen keinerlei Ausgaben berücksichtigt werden, würde elternabhängiges Bafög hier abgelehnt werden. Zitat:
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| Stichworte |
| bafög, fachschüler, hartz 4, pkv, verbrauchsgemeinschaft |
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