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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Guten Tag zusammen, zu folgender Frage google ich mich schon die ganze Zeit durch Foren etc. und blicke ehrlich gesagt nicht durch. Bevor ich beim Amt anrufe, möchte ich schauen, ob Sie mir hier vielleicht helfen können. Folgender Sachverhalt: Ich bin 24 Jahre alt und werde im Oktober 25. Ich wohne alleine in einer Mietwohnung. 4 Jahre war ich Zeitsoldat. Wenn man vier Jahre Zeitsoldat war, erhält man nach seiner ordentlichen Entlassung 7 Monate Übergangsgebührnisse und weitere 5 Monate Arbeitlosenbeihilfe für Soldaten, welches dem ALG 1 gleichzusetzen ist. Zur Zeit befinde ich mich bereits in der Zahlung der Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten, habe aber einen 400€ Job. Die Zahlung der Arbeitslosenbeihilfe ist im Oktober 2011 beendet. Ich habe einen Vollzeitjob in Aussicht, weswegen ich wahrscheinlich vor Oktober schon fest angestellt sein werde und meinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Ab August 2012 werde ich eine Ausbildung beginnen. Da meine Miete relativ teuer ist und es schwer werden wird, sie von dem Ausbildungsgehalt zu zahlen, möchte ich mit meinem Bruder, 21 Jahre alt, Azubi 1. Lehrjahr, zusammen ziehen. Er wohnt noch bei unseren Eltern. Ich stelle Ihnen meine Frage, um mich abzusichern, falls es im schlimmstern Fall dazu kommen wird, dass ich nach Oktober arbeitlos werde und ALG 2 beantragen muss. Wir haben uns eine Wohnung ausgesucht mit folgenden Daten: 75 m ², Kaltmiete: 380€ Nebenkosten (inkl. Heizugn etc): 170€ Wir werden gertrennte Kassen haben, getrennte Zimmer usw. Beide werden den Mietvertrag unterschreiben. Meine Frage: Sollte ich ALG 2 beantragen müssen, werden wir dann als Bedarfs- Haushalts- oder Wohngemeinschaft betrachtet? Würde ich nicht einen Regelsatz erhalten und die Miete plus Größe der Wohnung würde halbiert, womit ich ja eine angemessene Wohnung haben würde? Oder müsste mein Bruder, welcher in der Ausbildung ist und danach hoffentlich übernommen wird, sich offenbaren, ob er mich finanziell unterstützen kann. Bzw, gelten wir dann als wirtschaftliche Gemeinschaft oä? Dann habe ich noch gelesen, dass für eine Einzelperson 45m² und für eine weitere Person 15m²zzgl angemessen sind. Gilt das auch, wenn wir keine Gemeinschaft wie og. bilden? Wie gesagt, ich bemühe mich ALG 2 gar nicht erst beantragen zu müssen, möchte mich aber absichern, falls ich mit meinem Bruder zusammen ziehe und dieser Fall irgendwann eintritt. Ich bedanke mich jetzt schon für Ihre Antworten. Ralf |
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#2
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| Eine BG bildest Du mit Deinem Bruder nicht. Entweder Haushaltsgemeinschaft, der kann Dein Bruder aber widersprechen, wenn er Dich in keinster Weise unterstützt, oder dann eben WG. Du bekommst den vollen Regelsatz und die halbe angemessene Miete. 75 qm dürfte für zwei Personen zu groß sein, wenn die Kosten aber angemessen sind, ist das okay. Ich kenne aber Eure Angemessenheitskriterien nicht. |
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#3
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| Hallo Vegas, danke für deine Antwort. Folgendes habe ich gefunden: Größe: 45m² /Person plus 15 m² für jede weitere Person Preis: 6,09€ / m² inklusive Nebenkossten, aber zzgl Heizkosten 1 Person= 274€ 2 Personen = 370€ Ich weiss nicht, wie Ämter Heizkosten berechnen, aber wird würden ja auf eine Gesamtmiete (inkl Nk und HK) von 550€ kommen. Das ist dann wohl zuviel- Auch die Größe der Wohnung wäre dann zu groß- Darum ja meine Frage, ob mein Bruder, da er ja gar keine Leistungen erhält überhaupt mit berücksichtigt wird in einer "Wohn" - Gemeinschaft. Ist es nicht möglich, dass ich dem Amt sage, dass ich in einer 75m² Wohnung für 550€ im Monat wohne und das komplett durch 2 teile?? Das wären dann 37,5m² und 275€ Miete. Das wäre doch günstiger, als wenn ich eine eigene Wohnung mit 45m² und 350€ Miete im Monat bewohne. Dazu hab ich vorhin noch gefunden, dass das wohl möglich wäre. Dem jenigen dann aber genau 36m² zustehen oder so ähnlich. Wäre das richtig? |
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#4
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| Deine Betrachtung wird das JC nicht akzteptieren. Bei Verwandten in einer Wohnung werden die Ansprüche kopfteilig ermittelt. Euch steht der maximale Bedarf von zwei Personen in einer angemessenen Wohnung zu. Da der Bruder nicht hilfsbedürftig ist muß er seine Hälfte selbst bezahlen. Die andere Hälfte übernimmt das JC. Wie groß der maximale Bedarf einer Wohnung für zwei Personen ist erfährst du vom zuständigen JC. |
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#5
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| Warum die Einschränkung mit Verwandten? Eine kopfteilige Aufrechnung hat er ja gemacht, sein Anteil sind 37,5 qm mit 275€ Miete. Wenn das die bei seinem Jobcenter angemessene KdU für eine Person nicht übersteigt, ist doch alles im Lot. Zitat:
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#6
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| ups, Beitrag gelöscht, hatte das gleiche wie Grubenpony geschrieben |
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#7
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| Danke für eure Antworten. Aber seht ihr, der eine sagt so, der andere so ![]() Ist das eine Ermessenssache? Naja, sonst ruf ich mal beim Jobcenter an. Wobei ich aber irgendwie das Gefühl hab, als wäre das deren Ermessenssache und deren Auslegungssache.. |
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#8
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| Ist keine Ermessenssache. Dass bei WGs nicht die Maßstäbe bzgl. Angemessenheit der Miete wie bei einer BG anzulegen sind, ist bereits höchstrichterlich entschieden. Turtle |
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#9
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#10
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| Zitat:
Super! Danke sehr Turtle! Also ist es zwischen mir und meinem Bruder dann definitiv keine Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft, sondern eine WG?? Weil ich das so auch mehrfach gelesen hatte. Und nach dem Urteil kann ich meine Hälfte der Wohnung, welche ja weit unter der angemessenen KDU liegt, geltend machen? Vorraussetzung hierfür ist natürlich, dass ich ALG 2 beantragen muss, was ich nicht hoffe, bzw erwarte..^^ |
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| Stichworte |
| bedarfsgemeinschaft, bruder, haushaltgemeinschaft, wohngemeinschaft |
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