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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo Ich Habe mal eine frage und zwar geht es darum. Bekomme ab denn 1.12 Alg2 Ich wohne bei meinen Eltern bin 29 und habe eine eigene Küche Bad Wohn/Schlafzimmer was so ca 40 m2 sind, und bezahle dafür 280€ mit Heizkosten Wasser Verfelgen tu ich mich selber und Strom bezahle ich auch extra Kann mit einer sagen ob ich die 280€ vom amt bekomme ? Weil der Sachbearbeiter fing an das ich nur die heizkosten wasser müll usw nur anteilig durch die in denn haus lebenden personen geteilt bekomme :/ Und Kann mir einer sagen ob ich meine kontoauszüge der letzen 3 monate die Abbuchungen schwärzten darf oder darf jeder von denn Amt wissen für was ich mein Geld ausgebe ? |
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#2
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#3
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| Bzgl. den Schwärzungen: So dürfen die Antragsteller private Überweisungsvermerke auf der Ausgabenseite schwärzen, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Dazu gehören Mitgliedsbeiträge für eine Partei oder Gewerkschaft. http://www.dgbrechtsschutz.de/upload...e_20080922.pdf
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#4
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| Hallo Danke für die antworten. Aha ok einen Mietvertrag die idee hatte ich auch schon gibt es das was besonders zu beachten ? Wegen denn Kontoauszügen hatte 2005 schon mal kurzzeitig alg2 bezogen da musste man ja nur einen aktuellen vorlegen und nicht die der letzten 3 Monate. Denn hatte ich auch geschwärzt und da gab es keine probleme aber das war anscheint einmal. War auch nur eine allgemein frage zu verbergen hab ich nix aber es muss auch nicht jeder in meinen Banksachen schnüffeln war halt nur der meinung das es reicht wenn die Arge sieht was auf denn Konto drauf ist |
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#5
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| Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger ab 1. Februar 2006 Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis*urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig. Bundessozialgericht
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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