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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Ich suche Leute, die dagegen klagen wollen. Eine Sammelklage könnte zum Erfolg führen. Mein Freund hat NULL Einkommen und ich soll nun für seine KV und PV aufkommen, obwohl wir nicht verheiratet sind und keine Unterhaltspflicht besteht. Das ist Verfassungswidrig und ich will es einklagen. Hab schon eine Anwältin für Sozialrecht gefunden. Zuvor müsst Ihr beim Sozialamt einen Antrag stellen auf Kosten übernahme der KV und PV. Entweder man hat Glück und das Soz.-Amt zahlt oder es gibt eine Ablehnung. Diese wir für die Klage gebraucht. Und das der- oder diejähnige NULL Einkommen hat, gibts auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Also bitte meldet euch. Ich klage vor dem Sozialgerich Leipzig, aber auch die nicht auch der Umgebung kommen können sich melden. Ich |
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#2
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| Mal davon abgesehen, dass es bei uns keine Sammelklagen gibt, kannst du lediglich gegen deine Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft klagen und da brauchst du einen langen Atem. Für die Ablehnung von Leistungen durch die Behörde ist allein dein Partner klagebefugt. |
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#3
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| Was ist das für eine Anwältin, die noch nichtmal weiß, dass es in Deutschland keine Sammelklage gibt, jedenfalls dann nicht, wenn kein Bezug zum US-Recht vorliegt? Und dass es einen Schutz der nichtehelichen Gemeinschaft gibt, habe ich im Grundgesetz noch nie gelesen. PKH gibt es im Übrigen nur, wenn eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat... @George: Das "Wir" ist doch der beste Beweis für eine Einstehgemeinschaft"... Turtle |
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#4
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| Zitat:
Insofern kann sie ihre Argumente vor Gericht vortragen, nur wird sie für die Klärung einer solchen Frage vermutlich bis nach Karlsruhe müssen. Ob sie diese Ausdauer hat, weiß nur sie selber. |
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#5
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| Die Frage ist doch, ob das überhaupt bis vors BVerfG kommt. Wer sagt denn, dass die ARGE für die Bezahlung sämtlicher KV/PV Beiträge in Deutschland verantwortlich ist? Turtle |
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#6
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| Niemand. Darum sagte ich ja, auf eine konkrete Leistung kann nur ihr Freund klagen. Sie selbst kann sich lediglich gegen ihre Zuordnung zur BG wenden. |
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#7
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| Nimms doch mal nicht so genau! Ob das nun Sammelkage heißt oder nicht. Ich weiß schon was ich will. ... und das mein Partner klagen muss ist mir schon klar! Im Grunde weiß man doch was ich hier erreichen will!!! Oder nicht??? |
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#8
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| Es geht doch nicht um die Arge! sondern ums Sozialamt!!! Ich komm eh schon für alles auf. Und zudem habe ich ein Unterhaltspflichtiges Kind! ... und auch ein Selbstbehalt. Jeder Unterhaltsplichtige Vater kann sich um Unterhalt drücken und auf sein Selbstbehalt pochen!!! warum soll ich zahlen, wenn wir noch nicht einmal verlobt sind. Ist da eine Absicherung für KV und PV zuviel verlangt? Zumal mein Partner Jahre gut in die Kassen eingezahlt hat und nun aus gesundheitlichen Gründen keinen Job findet. |
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#9
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| Das Sozialamt wird dir was husten. Wenn dein Partner nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist, oder noch nicht 65 Jahre alt ist, ist das Sozialamt überhaupt nicht zuständig, da die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB XII gar nicht gegeben sind. Das SGB XII ist nicht die Ausfallkasse, wenn die ARGE keine SGB II-Leistungen erbringt. Es gibt da nur ein entweder / oder. Entweder man ist erwerbsfähig, dann ist die ARGE mit SGB II-Leistungen dran, oder man ist 65 Jahre und älter oder dauerhaft erwerbsgemindert, dann ist das Sozialamt mit SGB XII-Leistungen dran. Und wenn deine ARGE schon festgestellt hat, dass dein Einkommen ausreicht, sowohl den Lebensunterhalt als auch die KB-Beiträge deines Partners zu bezahlen, gibt's keine Leistungen nach dem SGB II. Da hat das Sozialamt dann gar nichts mit zu tun.
__________________ Schöne Grüße ubu |
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#10
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| Ach ubu!! Sie hat ihre Meinung. Bitte verwirre sie nicht mit Tatsachen! Außerdem will die Anwältin auch von etwas leben. Denk mal ein wenig mit, bitte. |
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| Stichworte |
| krankenversicherung, nichteheliche partner |
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