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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 05.06.2009, 08:22
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Hallo!

Hätte hier mal eine Frage zu dem Thema wann und wie einem die ARGE die Zahlungen sperren darf.

Vor einiger Zeit bekam ich Post von der ARGE. Ich solle eine Schulbescheinigung für meinen 16-jährigen Sohn bringen. Damals war ich vielleicht etwas naiv und habe die Schulbescheinigung per normaler Post geschickt und für mich war der Fall damit erledigt. Am Ende des Monats habe ich mich dann gewundert, dass kein Geld auf meinem Konto eingegangen ist. Als ich dann meine Sachbearbeiterin anrief erklärte diese mir, dass man mir das Geld gesperrt hätte, da ich ja die Schulbescheinigung nicht beigebracht hätte. Per Post wäre sie angeblich nicht dort angekommen.

Zwar konnte ich das Problem schnell lösen, in dem ich die Bescheinigung noch am gleichen Tag persönlich vorbei gebracht habe und im Gegenzug dann einen Scheck erhalten habe, aber hier mal meine Frage:

Zwar wurde ich in diesem Schreiben auf meine Mitwirkungspflicht hingewiesen und das Zahlungen eingestellt werden, für dann Fall, dass ich nicht mitarbeite. Aber zu diesem Zeitpunkt war ich noch relativ unerfahren was ARGE und Hartz IV angeht und hatte mich darauf verlassen, dass es OK ist, wenn ich die Bescheinigung per Post schicke. Hätte man mich nicht noch einmal schriftlich informieren müssen, dass die Zahlungen eingestellt worden sind, da ich die Frist habe verstreichen lassen? Und ist es weiterhin OK, das die komplette Zahlung für die ganze BG eingestellt wurde? Wenn es vielleicht nur den Betrag für meinen Sohn betroffen hätte, hätte ich es noch verstanden, aber den kompletten Betrag wegen einer fehlenden Schulbescheinigung?

Ich erinnere mich noch an einen Satz, den meine Sachbearbeiterin sagte, als ich ihr die Bescheinigung vorbei brachte: "...das machen wir immer so, wenn die Leute nicht mitarbeiten. Denn wenn sie am Ende des Monats kein Geld auf dem Konto haben, können wir sicher sein, dass sie sich sofort bei uns melden..."
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  #2  
Alt 05.06.2009, 08:41
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Zitat:
§ 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung
(1) 1 Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 2 Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Es ist also eine Ermessensentscheidung. Bei einer sofortigen Kompletteinstellung wegen fehlender Schulbescheinigung stellt sich mir die Frage, in wie fern wurde das Ermessen ausgeübt (das muss nämlich erkennbar sein) und ist eine Kompletteinstellung noch verhältnismäßig, wenn eine teilweise Versagung möglich ist.

Problem:

Du bekommst ja das Geld jetzt nachgezahlt, also eine Beschwerde würde Dir nur bringen, dass man Dir sagt, ja, Du hattest Recht.
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  #3  
Alt 05.06.2009, 09:24
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Mag sich ja hart anhören, aber manchmal ist ein Stop die einzige Methode einen Leistungsbezieher zur Klärung offener Fragen zu erreichen......Auf Post keine Reaktion.....bzw. Post kommt zurück...keine Mitteilung über Umzug, Wegzug etc.... Was soll man sonst machen ausser stoppen ??? Nur so hat man die Gelegenheit jemanden zu erreichen bzw. überhaupt zu sprechen...
Nur wegen ner Schulbescheinigung habe ich noch nie den Weg gewählt
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  #4  
Alt 05.06.2009, 10:37
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Zitat:
Zitat von Enibas Beitrag anzeigen
Nur wegen ner Schulbescheinigung habe ich noch nie den Weg gewählt
Das meine ich mit Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit.
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  #5  
Alt 05.06.2009, 11:12
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Zitat:
Zitat von Enibas Beitrag anzeigen
Mag sich ja hart anhören, aber manchmal ist ein Stop die einzige Methode einen Leistungsbezieher zur Klärung offener Fragen zu erreichen......Auf Post keine Reaktion.....bzw. Post kommt zurück...keine Mitteilung über Umzug, Wegzug etc.... Was soll man sonst machen ausser stoppen ??? Nur so hat man die Gelegenheit jemanden zu erreichen bzw. überhaupt zu sprechen...
Nur wegen ner Schulbescheinigung habe ich noch nie den Weg gewählt
Aus meiner Sicht ist das Nötigung

Zitat:
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 "kann" der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entziehen. Damit ist dem Leistungsträger ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, ob und in welchem Umfang er die Leistungen entziehen will (vgl. BSG SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 Seite 13). Weder das Hinweisschreiben der Antragsgegnerin vom 24.09.2008 noch der angefochtene Bescheid lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung dieses Ermessensspielraums bewusst war, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs gegeben ist, der zwingend die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides nach sich zieht (vgl. BSG a.a.0.).

Ein Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten des Antragstellers liegt nicht vor. Auch wenn es zutrifft, dass der Sachverhalt ohne die Mitwirkung des Antragstellers nicht aufzuklären ist, lässt dies doch einen Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin offen, ob sie die Leistung dem Antragsteller noch bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums, der seit dem Entziehungszeitpunkt lediglich noch zwei Monate währte, beließ oder einen früheren Entziehungszeitpunkt wählte und in welchem Umfang die Leistung entzogen werden sollte.
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 233/08 AS ER 14.01.2009 rechtskräftig
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  #6  
Alt 08.06.2009, 06:15
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@Timeras

Ach und wie nennst du das, wenn jemand seit 3 Monaten nicht mehr in seiner Wohnung wohnt, die Miete kassiert, sich bei bei wechselnden Freunden aufhält, in der Zeit 3 x hier auftaucht und es nicht ein einziges Mal für nötig hält, diese Änderung mitzuteilen ?????

Da "nötige" ich doch irgendwann mal, denn ein Schreiben an eine Brieftaube tackern, hat noch nicht funktioniert bisher........

Gruß
Enibas
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  #7  
Alt 08.06.2009, 07:50
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Wenn du nachweisen kannst, dass es eine Scheinwohnung ist, dann bist du verpflichtet die Leistung einzustellen. es ging eher um diese rechtswidrigen Einstellungen der Leistung ohne Ermessensausübung.


Kannst du dir vorstellen wie sich jemand fühlt der die ärztliche Bescheinigung für Ernährungsmehraufwand mit drei Krankheiten abgibt, und anschließend ein Schreiben erhält in dem steht unter Bezug auf den §88 SGB I sie haben drei Krankheiten angegeben, bitte weisen sie bius zum ... nach dass ... ansonsten wird die Leistung versagt.

Ich hatte ´nen Hals wie ein Treckerreifen. Und diese Schreiben mit Androhung der Leistungseinstellung gehen offenbar täglich zu Hunderten raus.
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  #8  
Alt 08.06.2009, 07:54
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Hallo,
ich würde die Leistung für den Mehrbedarf versagen/einstellen, aber doch nicht die komplette Leistung....

Im Übrigen stellte sich das mit der "Scheinwohnung" ja erst heraus, als am 1. kein Geld kam und der Kunde hier mal vorstellig wurde und nicht nur Zettel abgab und ich somit mit ihm persönlich sprechen konnte, was Sache ist...

Gruß
Enibas
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  #9  
Alt 08.06.2009, 08:01
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Dann schau mal genau auf eure Textbausteine.
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  #10  
Alt 08.06.2009, 08:02
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Es kommt ja auch immer darauf an was angefordert wird.

Forder ich etwas an, dass den Anspruch des Hilfebedürftigen erhöhen könnte (z.B. Bescheinigung Mehrbedarf) und dieser reicht es nicht bis zur Frist ein, dann versage ich Leistungen eben teilweise (z.B. den Mehrbedarf).

Forder ich jedoch etwas an was evtl. den Anspruch verringern kann, dann kommt auch eine komplette Versagung der Leistung in Betracht.


Es ist manchmal echt verwunderlich wie schnell Leute auf der Matte steht, wenn man ihnen etwas mehr "droht". Wie oft habe ich jemanden angeschrieben, dass er seinen Gehaltsnachweis einreichen soll, sowie den Nachweis wann das Geld ihm zugeflossen ist. Ich bekam nie eine Antwort.
Dann habe ich es damit versucht, dass ich die kompletten Leistungen ab dem Monat der Arbeitsaufnahme zurückfordern werde, wenn die Nachweise nicht vorliegen...und was passiert? Plötzlich rührte er sich und legt die Sachen vor.
Man müsste gar nicht so einen Druck ausüben, wenn die Hilfeempfänger sich mal gleich um die Angelegenheiten kümmern würden.
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Jette
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