| |
| |||||||
| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
| |||
| |||
| Hallo! Hätte hier mal eine Frage zu dem Thema wann und wie einem die ARGE die Zahlungen sperren darf. Vor einiger Zeit bekam ich Post von der ARGE. Ich solle eine Schulbescheinigung für meinen 16-jährigen Sohn bringen. Damals war ich vielleicht etwas naiv und habe die Schulbescheinigung per normaler Post geschickt und für mich war der Fall damit erledigt. Am Ende des Monats habe ich mich dann gewundert, dass kein Geld auf meinem Konto eingegangen ist. Als ich dann meine Sachbearbeiterin anrief erklärte diese mir, dass man mir das Geld gesperrt hätte, da ich ja die Schulbescheinigung nicht beigebracht hätte. Per Post wäre sie angeblich nicht dort angekommen. Zwar konnte ich das Problem schnell lösen, in dem ich die Bescheinigung noch am gleichen Tag persönlich vorbei gebracht habe und im Gegenzug dann einen Scheck erhalten habe, aber hier mal meine Frage: Zwar wurde ich in diesem Schreiben auf meine Mitwirkungspflicht hingewiesen und das Zahlungen eingestellt werden, für dann Fall, dass ich nicht mitarbeite. Aber zu diesem Zeitpunkt war ich noch relativ unerfahren was ARGE und Hartz IV angeht und hatte mich darauf verlassen, dass es OK ist, wenn ich die Bescheinigung per Post schicke. Hätte man mich nicht noch einmal schriftlich informieren müssen, dass die Zahlungen eingestellt worden sind, da ich die Frist habe verstreichen lassen? Und ist es weiterhin OK, das die komplette Zahlung für die ganze BG eingestellt wurde? Wenn es vielleicht nur den Betrag für meinen Sohn betroffen hätte, hätte ich es noch verstanden, aber den kompletten Betrag wegen einer fehlenden Schulbescheinigung? Ich erinnere mich noch an einen Satz, den meine Sachbearbeiterin sagte, als ich ihr die Bescheinigung vorbei brachte: "...das machen wir immer so, wenn die Leute nicht mitarbeiten. Denn wenn sie am Ende des Monats kein Geld auf dem Konto haben, können wir sicher sein, dass sie sich sofort bei uns melden..." |
|
#2
| |||
| |||
| Zitat:
Problem: Du bekommst ja das Geld jetzt nachgezahlt, also eine Beschwerde würde Dir nur bringen, dass man Dir sagt, ja, Du hattest Recht. |
|
#3
| |||
| |||
| Mag sich ja hart anhören, aber manchmal ist ein Stop die einzige Methode einen Leistungsbezieher zur Klärung offener Fragen zu erreichen......Auf Post keine Reaktion.....bzw. Post kommt zurück...keine Mitteilung über Umzug, Wegzug etc.... Was soll man sonst machen ausser stoppen ??? Nur so hat man die Gelegenheit jemanden zu erreichen bzw. überhaupt zu sprechen... Nur wegen ner Schulbescheinigung habe ich noch nie den Weg gewählt |
|
#4
| |||
| |||
| Das meine ich mit Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit. |
|
#5
| |||
| |||
| Zitat:
Zitat:
|
|
#6
| |||
| |||
| @Timeras Ach und wie nennst du das, wenn jemand seit 3 Monaten nicht mehr in seiner Wohnung wohnt, die Miete kassiert, sich bei bei wechselnden Freunden aufhält, in der Zeit 3 x hier auftaucht und es nicht ein einziges Mal für nötig hält, diese Änderung mitzuteilen ????? Da "nötige" ich doch irgendwann mal, denn ein Schreiben an eine Brieftaube tackern, hat noch nicht funktioniert bisher........ Gruß Enibas |
|
#7
| |||
| |||
| Wenn du nachweisen kannst, dass es eine Scheinwohnung ist, dann bist du verpflichtet die Leistung einzustellen. es ging eher um diese rechtswidrigen Einstellungen der Leistung ohne Ermessensausübung. Kannst du dir vorstellen wie sich jemand fühlt der die ärztliche Bescheinigung für Ernährungsmehraufwand mit drei Krankheiten abgibt, und anschließend ein Schreiben erhält in dem steht unter Bezug auf den §88 SGB I sie haben drei Krankheiten angegeben, bitte weisen sie bius zum ... nach dass ... ansonsten wird die Leistung versagt. Ich hatte ´nen Hals wie ein Treckerreifen. Und diese Schreiben mit Androhung der Leistungseinstellung gehen offenbar täglich zu Hunderten raus. |
|
#8
| |||
| |||
| Hallo, ich würde die Leistung für den Mehrbedarf versagen/einstellen, aber doch nicht die komplette Leistung.... Im Übrigen stellte sich das mit der "Scheinwohnung" ja erst heraus, als am 1. kein Geld kam und der Kunde hier mal vorstellig wurde und nicht nur Zettel abgab und ich somit mit ihm persönlich sprechen konnte, was Sache ist... Gruß Enibas |
|
#9
| |||
| |||
| Dann schau mal genau auf eure Textbausteine. |
|
#10
| ||||
| ||||
| Es kommt ja auch immer darauf an was angefordert wird. Forder ich etwas an, dass den Anspruch des Hilfebedürftigen erhöhen könnte (z.B. Bescheinigung Mehrbedarf) und dieser reicht es nicht bis zur Frist ein, dann versage ich Leistungen eben teilweise (z.B. den Mehrbedarf). Forder ich jedoch etwas an was evtl. den Anspruch verringern kann, dann kommt auch eine komplette Versagung der Leistung in Betracht. Es ist manchmal echt verwunderlich wie schnell Leute auf der Matte steht, wenn man ihnen etwas mehr "droht". Wie oft habe ich jemanden angeschrieben, dass er seinen Gehaltsnachweis einreichen soll, sowie den Nachweis wann das Geld ihm zugeflossen ist. Ich bekam nie eine Antwort. Dann habe ich es damit versucht, dass ich die kompletten Leistungen ab dem Monat der Arbeitsaufnahme zurückfordern werde, wenn die Nachweise nicht vorliegen...und was passiert? Plötzlich rührte er sich und legt die Sachen vor. Man müsste gar nicht so einen Druck ausüben, wenn die Hilfeempfänger sich mal gleich um die Angelegenheiten kümmern würden.
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Trotz Arbeit jetzt jeden 1. um Geld betteln bei ARGE? | sonnenblumemv | Hartz IV 4 - ALG II 2 | 10 | 11.01.2010 17:10 |
| kann ARGE Geld zurückfordern | Mattcher81 | Hartz IV 4 - ALG II 2 | 13 | 06.04.2009 18:37 |