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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 10.03.2010, 09:55
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Standard von Bedarfsgemeinschaft zu WG

hallo ich brauche dringend eure hilfe

Meine Schwester und ihr Freund wohnen in einer 2,5 (3 Zimmer stehn im Mietsvertrag) Zimmerwohnung als Bedarfgemeinschaft.
Nun hat sich durch die neuen Regelungen bei der ARGE die Situation so verschlechtert das die Jahresabrechnungen/Betriebskosten/Gasabrechnung nicht mehr vom Jobcenter übernommen werden (hat man ihr jedenfalls so gesagt)
Da das Verhältnis mit ihrem Freund auch nicht mehr eheähnlich ist, will sie jetzt mit einer dritten person eine WG gründen.

Was ist in diesem Fall zu beachten ??
Reicht es mit der dritten Person einen Untermietsvertrag zu machen??
Die monatliche Miete müsste in diesem Fall aber auch hochgesetzt werden, damit es am ende des Jahres nicht so dicke kommt.

Was ist bei der ARGE zu beachten? Können die sich da quer stellen?
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  #2  
Alt 10.03.2010, 12:10
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Hallo. wer steht im Mietvertrag als Mieter - beide oder nur einer. Wenn einer - und der Vermieter stimmt der Untervermietung zu (Voraussetzung) dann könnt ihr folgendermaßen vorgehen: Der Mieter vermietet an zwei Personen unter. Ihr braucht eine Eklärung des Vermieters, der zur Untervermietung zustimmt. Wenn beide im Mietvertrag stehen - versucht beim Vermieter einen neuen Mietvertrag zu bekommen (wichtig!!!!), wo nur einer der Mieter ist. Dann reicht ihr Änderungsmitteilungen an die Arge. Vorsicht- die Arge wird das nicht so einfach hinnehmen. Also nicht sofort Änderungsmitteilungen einreichen. Habt ihr die Möglichkeit Anwaltskosten vorzustrecken. Eine Beratung kostet nicht viel. Den Berechtigungsschein vom Amtsgericht für eine anwaltliche Beratung bekommt ihr nur, wenn Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen ist - und der ist ja noch nicht da. Aber - nichts ist unmöglich - warum nicht auch umgekehrt - eheähnliche Gemeinschaft in WG umwandeln. Macht euch richtig schlau - dann erst die Arge kontaktieren.

Macht es genau so, wie ich es sage - alles andere bringt nichts.
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  #3  
Alt 10.03.2010, 12:18
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Hallo,

ihr könnt auch versuchen, alle drei in den Mietvertrag zu kommen. Besser ist jedoch die Untervermietung. Holt anwaltlichen Rat.
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  #4  
Alt 10.03.2010, 12:24
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Wichtig wird sein ob die Abgrenzung der WG-Wohnungsanteile eben WG-typisch möglich ist.
Das heißt jeder hat sein eigenes WG Zimmer und in der Küche wird gewirtschaftet wie in einer WG und nicht wie in einem gemeinsamen Haushalt.
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  #5  
Alt 10.03.2010, 12:41
Benutzerbild von grünspan
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Zitat:
Zitat von Keis Beitrag anzeigen


Nun hat sich durch die neuen Regelungen bei der ARGE die Situation so verschlechtert das die Jahresabrechnungen/Betriebskosten/Gasabrechnung nicht mehr vom Jobcenter übernommen werden (hat man ihr jedenfalls so gesagt)
Sagen tun die viel........Ansprüche abwehren ist kein hausgemachtes Ding der ARGEn gibts auch bei anderen Ämtern, sowie Versicherungen

Jahresabrechnung einreichen, bei Ablehnung Widerspruch/Klage..!!!!!!

Die wissen genau, daß sie im Unrecht sind....

im übrigen...: Welche "neuen Regelungen"

hab ich da was verpasst
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  #6  
Alt 10.03.2010, 12:42
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Wichtig wird sein ob die Abgrenzung der WG-Wohnungsanteile eben WG-typisch möglich ist.
Das heißt jeder hat sein eigenes WG Zimmer und in der Küche wird gewirtschaftet wie in einer WG und nicht wie in einem gemeinsamen Haushalt.
Das ist natürlich absolute Voraussetzung. Die sollen es aber erst mal auf dem Papier festmachen - damit der SB nach Aktenlage befinden kann - bevor sie der Arge Stories erzählen. Alles andere - Außendienst?

@ Threadersteller

Wichtig - im Vorfeld tätig werden - nicht im Nachhinein mühsam versuchen, Dinge der Arge zu erklären, die selbige vielleicht gar nicht mehr gelten läßt.
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  #7  
Alt 10.03.2010, 21:05
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Zitat:
Zitat von burk Beitrag anzeigen
Hallo. wer steht im Mietvertrag als Mieter - beide oder nur einer. Wenn einer - und der Vermieter stimmt der Untervermietung zu (Voraussetzung) dann könnt ihr folgendermaßen vorgehen: Der Mieter vermietet an zwei Personen unter. Ihr braucht eine Eklärung des Vermieters, der zur Untervermietung zustimmt. Wenn beide im Mietvertrag stehen - versucht beim Vermieter einen neuen Mietvertrag zu bekommen (wichtig!!!!), wo nur einer der Mieter ist. Dann reicht ihr Änderungsmitteilungen an die Arge. Vorsicht- die Arge wird das nicht so einfach hinnehmen. Also nicht sofort Änderungsmitteilungen einreichen. Habt ihr die Möglichkeit Anwaltskosten vorzustrecken. Eine Beratung kostet nicht viel. Den Berechtigungsschein vom Amtsgericht für eine anwaltliche Beratung bekommt ihr nur, wenn Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen ist - und der ist ja noch nicht da. Aber - nichts ist unmöglich - warum nicht auch umgekehrt - eheähnliche Gemeinschaft in WG umwandeln. Macht euch richtig schlau - dann erst die Arge kontaktieren.

Macht es genau so, wie ich es sage - alles andere bringt nichts.

Hallo Meine Tochter wohnt auch zur Untermiete bei einem Guten Bekannten. Auch da wollten die Arge auf Eheähnlich hinnaus, man gut das nur ihr Bekannter den Mietvertrag unterschrieben hat.Aber nach einem Jahr wird wieder geprüft und dann liegt meine Tochter in der Beweisspflicht, obwohl die Beiden wirklich nichts mit einander haben.
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  #8  
Alt 11.03.2010, 08:44
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Hallo,

sag ich doch - die Arge arbeitet wirtschaftlich. Da ist bei euch ja noch mal alles gut verlaufen. Und mal nebenbei - selbst wenn deine Tochter mit ihrem Bekannten was hätte - dann geht das die Arge nichts an. Dies ist nämlich KEIN Beweis, daß eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Allein die Untervermietung schließt das aus.
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  #9  
Alt 11.03.2010, 09:03
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Hallo,

was heißt, daß nach einem Jahr die Tochter in der Beweispflicht liegt? Will die Arge damit argumentieren, daß dann die eheähnliche Gemeinschaft vorliegt (es gibt u.a. ja diese "Jahresfrist" für die Vermutung). Ihr bleibt dabei - Untermiete - Bekannter stellt Quittungen aus - 20,00 Euro, die deine Tochter sich mal von ihrem Bekannten leiht, müssen zurückgezahlt werden - vielleicht ein zweiter Kühlschrank mit Schloss; damit nicht schon wieder vom anderen Essen "geklaut" wird, etc., etc., etc.
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  #10  
Alt 11.03.2010, 09:36
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@ Mutter 4258

Wichtig!!!! Unterstellt die Arge eine eheähnliche Gemeinschaft, ist es in der Regel nur mit einer Neuberechnung nicht getan. Sie könnte auch versuchen, die eheähnliche Gemeinschaft rückwirkend zu unterstellen. Das heißt - Leistungsrückforderungen. Ich denke aber, daß in eurem Fall nichts zu befürchten ist.
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bedarfsgemeinschaft, wohngemeinschaft

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