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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo, ich habe folgendes Problem: Wir beziehen ALG II (2 Erwachsene + 2 Kinder). Demnächst bekommt unsere älteste Tochter ein Sparvermögen in Höhe von ca. 7.200 Euro ausgezahlt. Meine Frage ist nun: Wieviel kann sie davon behalten? Wir haben kein Vermögen. Wird dies Vermögen für die komplette Bedarfsgemeinschaft berechnet oder nur für sie allein? Sie ist 18 und möchte jetzt den Führerschein machen. Kann sie sich von dem Geld ein Auto kaufen? Falls ja, wie teuer darf dies Auto höchstens ein? Wir haben ein Auto. Sind zwei Autos in einer Bedarfsgemeinschaft erlaubt? Bin für Anworten dankbar. |
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#2
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| Ich gehe mal davon aus, dass dieses Vermögen bei Beantragung von ALG II angegeben wurde. Wenn es jetzt dann ausgezahlt wird, ist das eine Vermögensumwandlung und wird nicht auf das ALG II angerechnet. Dann kann die Tochter mit dem Geld machen, was sie möchte, auch ein Auto kaufen. |
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#3
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| Das interessiert mich aber jetzt auch. Eine 18-jährige hat kaum einen Vermögensfreibetrag von € 7200. |
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#4
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| Ja, wir haben es bei der Beantragung mit angegeben. |
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#5
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| Dann dürfte sie derzeit kaum selber Alg2 bekommen, weil ihr Vermögensfreibetrag nur bei insgesamt 3.850 € liegt.
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#6
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| Wieso denn 3.850 Euro? Ich dachte 150 Euro pro Lebensjahr + 750 Euro. Also wären das bei ihr 3.450 Euro. Oder habe ich da was falsch verstanden? Würde gern wissen, ob sie sich dann von dem restlichen Geld ein Auto kaufen kann? |
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#7
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| Zitat:
Denn: Irgendwas kann da nicht stimmen. Bei Vermögen über dem Freibetrag dürfte deine Tochter nie ALG 2 bekommen haben oder nur als Darlehen... Und solange das nicht geklärt ist, kann man zu der Sache reichlich wenig sagen, außer: Zitat:
Turtle |
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#8
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| Der Vermögensgrundfreibetrag liegt bei 3.100 € und zusätzlich die 750 €. Deshalb hat jeder mindestens einen Vermögensfreibetrag von 3.850 €. Nachzulesen im § 12 SGB II. (2) Vom Vermögen sind abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
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