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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo Forum, Bei einer Bekannten von mir droht in naher Zukunft Hartz 4. Deren 20jähriger Sohn wohnt noch bei seiner Mutter und befindet sich in der Ausbildung, das Einkommen beträgt einige Hundert Euro. Aufgrund einer Erbschaft besitzt er aber ein gewisses Barvermögen. Falls die Mutter tatsächlich in Hartz 4 fallen sollte, kann dann das Vermögen des Sohnes zum Lebensunterhalt der Mutter herangezogen werden? Würde sich ggf. etwas ändern, wenn der Sohn bei der Mutter ausziehen würde oder das Vermögen in Form einer (vermieteten oder selbstgenutzten) Immobilie angelegt werden würde? Viele Grüße |
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#2
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| Der Sohn ist seiner mutter nicht zum Unterhalt verpflichtet. Einer evtl. angenommen Unterhaltsleistung kann er widersprechen. Er muß natürlich die hälfte der Miete tragen, genauso seinen Lebensunterhalt. Der Mutter steht normal ihr Regelsatz und die halbe Miete zu. |
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#3
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| Nein, kann nicht herangezogen werden wenn der Sohn das Vermögen nicht von der Mutter geerbt hat. |
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#4
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| Kind 20, in Ausbildung, lebt bei der Mutter, es gibt Kindergeld. Dieses Kindergeld würde dann der Mutter als Einkommen zugerechnet, da es das Kind auf Grund seines Vermögens nicht selbst benötigt. |
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