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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 14.01.2011, 11:58
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Beiträge: 5
Standard Umzug in anderes Bundesland, auch Meldung einer "WG" möglich?

Hallo ihr Lieben,

also...folgende Situation liegt vor:

Ich habe vor mit meiner 4 jährigen Tochter zu meinem Lebenspartner nach NRW zu ziehen, derzeit wohnen wir noch in Rostock. Heute war ich bei meiner Arbeitsvermittlerin vom Jobzentrum und habe mein Anliegen dort vorgetragen. Ich möchte in NRW nochmal in die Ausbildung gehen, habe noch keine abgeschlossene Berufsausbildung und würde dieses gerne nachholen. Gearbeitet habe ich immer, zumindest in Teilzeit seit meine Tochter auf der Welt ist, aber wer will sich schon ewig mit Hiwi- Jobs durchs Leben quälen. Und hier in Rostock gibt es keine Möglichkeiten der teilzeitausbildung, ihr könnt mir glauben, ich habs versucht.So, nun zum Punkt... Also die Dame sagte mir heute erstens...das es kein wichtiger Grund ist umzuziehen wenn man eine Ausbildung in Teilzeit machen will und hier keine bekommt (obwohl sie es im letzten Jahr mitbekommen hat wie ich mich bemüht habe) und ich keine übernahme der Umzugskosten bekomme solange kein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag habe. Kann ich nachvollziehen, obwohl ich noch nicht weiss wie ich nen Umzug über eine Distanz von über 600 km durchführen soll. Desweiteren bat ich sie um Übernahme der Kosten für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch bzw handelt es sich hierbei um ein Projekt für Teilzeitausbildung was am 01.04 beginnt mit Training vorher usw und wo am Schluss dann die Ausbildung beginnt. Die unterstützen einen bei Vermittlung, Kinderbetreuung etc. Eine echt gute Sache. Die Fahrt wird allerdings nicht bezahlt, solange ich nicht nachweise das ich dadurch in eine sozialvers.pflichtige Beschäftigung komme. Anstatt das die froh sind, dass sich jmd kümmert und so eine Chance bekommt, nö wird nicht bezahlt. Und ich muss da jetzt kurzfristig vorsprechen, es gibt nur 10 Plätze. Keine Ahnung wie ich das machen soll finanziell. Und der wichtigste Punkt... ich ziehe zu meinem Partner, möchte aber unanhängig bleiben weil die Beziehung erst seit einem Jahr läuft und ich mich nicht auf ihn stützen möchte. Das hat die Frau gleich abgewimmelt, weil es bei denen immer als BG läuft. Nun meine Frage: Wie kann ich es schaffen das ich eine alleinige Veranlagung bekomme ohne meinen Partner mit in die Berechnung zu nehmen? Ich habe was gelesen, das das Jobzentrum erst nach einem Jahr Zusammenleben die BG fordern kann. Vorher ist es möglich auch Lebenspartnerschaften als WG laufen zu lassen. Weiss da jmd Bescheid? Wie muss ich es formulieren um genau dieses zu bekommen? Habt ihr auch zu den anderen Punkten eine einschätzung für mich? Oder hatte jmd schonmal den selben Fall und kann mir Erfahrungswerte mitteilen? Ich bin dankbar für eure Antworten, mfG
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  #2  
Alt 14.01.2011, 12:11
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
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Abgesehen davon, dass es dazu schon gefühlte 100 Beiträge gibt: wenn Ihr zusammenzieht, seid Ihr eine BG, mit allen Konsequenzen.
Wenn Du das nicht möchtest, musst Du Dir eine eigene Wohnung in NRW suchen.

Als Azubi wärst Du aber eh vom ALG II ausgeschlossen, sodass das dann mit der BG doch gar keine Rolle mehr spielen dürfte.
__________________
Grüsse,

Mandy

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  #3  
Alt 14.01.2011, 14:42
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Umzugskosten gibts in diesem Falle nur bei Antritt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag) die deine Hilfsbedürftigkeit spürbar senkt.

Da dies nicht vorliegt gibts für den Umzug nichts.

Du kannst natürlich auf eigene Kosten umziehen. Im Falle des Zusammenzugs, unabhängig von den Umzugskosten, zählt ihr wegen des Kindes sofort als BG.
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  #4  
Alt 15.01.2011, 01:51
Benutzerbild von grünspan
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Beiträge: 416
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
U

Du kannst natürlich auf eigene Kosten umziehen. Im Falle des Zusammenzugs, unabhängig von den Umzugskosten, zählt ihr wegen des Kindes sofort als BG.
Das sehen n die ARGEn so..die Gerichte jedoch nicht...

Az.: S 2 AS 536/05

"Auch eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft – von der zwischen dem Kläger und der Zeugin B. ausgegangen werden kann – ist zwar Vorbedingung für eine eheähnliche Gemeinschaft, sie genügt allein jedoch nicht zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft, denn sie ist auch für eine reine Wohngemeinschaft typisch. Ferner setzt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen.
Die Beziehung der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist auf Dauer angelegt und durch innere Bindungen gekennzeichnet. Dazu hat das Bundessozialgericht seine ursprüngliche Auffassung, die Dauerhaftigkeit werde erreicht bei einer ”Dreijahresgrenze” für das Zusammenleben, relativiert und dargelegt, die Dreijahresgrenze sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen (BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R; BSG SozR 3-4100 g 119 Nr. 15). Jedoch hat es betont, dass die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung sei. Diese Rechtsprechung, die der Dauer des Zusammenlebens besonderes Gewicht bei der Beurteilung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft beigemessen hat, spricht dafür, dass bei einem wesentlich kürzeren Zeitraum des Zusammenlebens regelmäßig kein Grund für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht."

Im vorliegenden Fall mit Kind eines der Bewohner!!



Das Urteil ist vom September 2010
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  #5  
Alt 15.01.2011, 09:29
Benutzerbild von Mandy
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Und deshalb zieht man dann ein paar hundert km dahin, weil das ja alles noch so unsicher ist zwischen den beiden?!

Ausserdem ist das wie immer eine Einzelfallentscheidung.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #6  
Alt 15.01.2011, 10:08
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Zitat:
Zitat von Mandy Beitrag anzeigen
Und deshalb zieht man dann ein paar hundert km dahin, weil das ja alles noch so unsicher ist zwischen den beiden?!

Ausserdem ist das wie immer eine Einzelfallentscheidung.
So siehts aus. In diesem Fall ein deutlicher Idikator auf Vorliegen einer BG. Deswegen heißt es im § 7 SGB II im Absatz 3 a:

Zitat:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
..
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
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  #7  
Alt 15.01.2011, 13:56
Benutzerbild von Turtle1972
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Außerdem sollte man, wenn man schon in fremden Gewässern nach Urteilen sucht, alles lesen. Dann würde man erkennen, dass das SG Frankfurt/Main nur für den Zeitraum bis 31.7.06 geurteilt hat und danach -aufgrund der Neufassung des § 7 SGB II- eine eheähnliche Gemeinschaft sehr wohl bejaht hat.

Und da wir jetzt nicht mehr das alte Recht haben, würde ich sagen, dass das Urteil vorliegend völlig am Thema vorbei ist.

Turtle
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  #8  
Alt 13.02.2011, 18:38
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Guten Abend!

Mal wieder eine Frage wo ich auf hilfreiches Wissen eurerseits hoffe. Habe nichts Passendes im Inet hierzu finden können. Also, ich werde zu meinem Freund nach Nrw ziehen, derzeit wohne ich mit meiner 4 jährigen Tochter noch in Meck.Pomm. Ich war in NRW bei einem Vorstellungsgespräch für eine Maßnahme und bin frohen Mutes einen Platz zu bekommen. Es geht dort um die Vermittlung in eine Teilzeitausbildung mit 3 monatiger Vorbereitung, Beginn 01.04.11. Geld gibt es dafür logischerweise nicht. Derzeit bekomme ich Hartz4. Gibt es die Möglichkeit einer Übernahme der Umzugskosten wenn ich einen Platz für diese Maßnahme bekomme? Habe es bereits im letzten Jahr erfolglos versucht in eine Teilzeitausbildung zu kommen da es noch recht unbekannt ist bei den Betrieben, deshalb sehe ich dieses als echte Chance... nur Problem ist halt den Umzug zu finanzieren bzw den Mietwagen und Benzin. Kann mir jmd was dazu sagen? Meint ihr es gibt da eine Möglichkeit? Danke für Antworten!
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  #9  
Alt 13.02.2011, 18:39
Benutzerbild von Turtle1972
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Das habe ich dir doch in dem geschlossenen Thread schon beantwortet: Nein, nicht für ein Praktikum. Erst, wenn du einen Ausbildungsvertrag hast, kann dein Vermittler Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für den Umzug bewilligen. Was ist denn mit deinem Freund? Bekommt er auch nur ALG 2, dass er den Umzug nicht bezahlen kann?

Turtle
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  #10  
Alt 13.02.2011, 18:47
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Erstens ist es kein Praktikum sondern eine Trainingsmaßnahme mit anschliessender Vermittlung in eine Teilzeitausbildung, ein Projekt was es hier bei uns in Meck.Pomm nicht gibt. Es wurde mir von der Leitung dort auch erzählt das diese Maßnahme an Arbeitslose vergeben wird in NRW, d.h das Amt unterstützt es. Ist dann doch etwas anderes als ein Praktikum oder?! Auch dann keine Möglichkeit die Umzugskosten übernommen zu kriegen? Und zweitens zu der Frage warum mein Freund das nicht bezahlt...es ist ein Umzug von ca 600 km! Ich weiss nicht was du verdienst (will ich auch garnicht)auf jeden Fall hat er das Geld nicht auf der hohen Kante, auch wenn er arbeitet! Wenn ich eine andere Möglichkeit wüsste würde ich hier nicht nachfragen!
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bedarfsgemeinschaft, hartz 4, umzug anderes bundesland

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