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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #21  
Alt 24.06.2011, 14:37
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Zitat:
Zitat von Jaye Beitrag anzeigen
Klar muss geprüft werden, ob eine echte WG oder eine verschleierte BG vorliegt, und der Hinweis, sich darauf gefasst zu machen (etwa durch transparente Buchführung), ist angebracht. Aber jeden (und besonders wenn Kinder im Spiel sind), der mit anderen zusammenwohnt, und Generalverdacht zu stellen, auf Kosten des Steuerzahlers ein Liebesnest zu bauen, aber nicht für einander einstehen zu wollen, finde ich überzogen.
"Tansparente Buchführung" ist sicherlich ein Indikator, aber, machen wir uns doch nichts vor. Diese wird auch gern 'gestaltet', genau wie die 'getrennten' Zimmer. Zumindest bis die Sozialanträge durch sind.

Es muß einfach auch bei der Gewährung von Sozialgeldern die Lebenspraxis berücksichtigt werden. Da braucht man nicht von 'Liebesnest' zu reden, wenn gemeinsam Kinder groß gezogen werden und der Gesetzgeber diesen veränderten Lebensgewohnheiten von Patchworkfamilien berücksichtigt.
Es ist halt wie im normalen Leben auch, ein gutverdienender Freund und Partner, der sich eine hilfsbedürftige Frau und deren unversorgte Kinder ins Haus holt übernimmt Verantwortung, auch pekuniärer Art.

Im vorliegenden Fall sieht es offensichtlich so aus, daß sich der Wohnungsinhaber für die formale Abgabe von ggf. zwei Nebenzimmern 55 % der Gesamtwohnungskosten über Sozialgelder finanzieren lassen möchte, denn das 'Wohnzimmer' wird wohl dann zu 'seinem' Teil 'gehören'.

Und diese 55 % in Höhe von 444 € justament den maximalen Zahlbetrag für eine Wohnung für zwei Personen in der Hartz IV Hauptstadt darstellen während der kopfteilige Mietanteil bei einer BG maximal 361 € für Mutter und Kind ergeben würden.

Also hinten und vorne schön gerechnet und optimert.
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Stichworte
bedarfsgemeinschaft, umzug, wg- gründung

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