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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 17.02.2009, 12:53
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Standard Umschulung, Mini-Job und Bedarfsgemeinschaft

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich habe einige Fragen bezüglich Umschulung, Mini-Job und Bedarfsgemeinschaft und da bei meiner persönlichen Ansprechpartnerin bei der AzA vor dem 09.03. kein Termin zu bekommen ist, hoffe ich hier auf auf Hilfe und Antworten.

Die Situation ist folgende:

-ich bin seit einiger Zeit ALG II-Empfänger, aktuell bewilligt bis zum 28.02.09.

-ich habe eine abgeschlossene Ausbildung und ein abgeschlossenes Studium, konnte in dem Bereich aber bisher leider keinen Job finden.

-ab dem 01.03. werde ich mit meiner neuen Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und mir würde kein ALG II mehr zustehen.

-ab dem 01.03.09 werde ich einen zeitlich begrenzten (ca. 2-5 Monate) Mini-Job antreten.

-ich habe ggf. eine neue Ausbildungsstelle in Aussicht. Ausbildungsbeginn wäre der 01.08.09.

-dem potentiellen Arbeitgeber wäre es, aufgrund geringerer Kosten für den Betrieb, natürlich sehr recht, wenn ich eine Umschulungsmaßnahme bezahlt bekommen würde. Es könnte sein, dass er sich dann eher für mich, als für einen der anderen Bewerber entscheidet.

Ich würde gerne wissen, wie ich mich jetzt am Besten verhalten soll?
Soll ich das ALG II mit Ende des Monats "einfach auslaufen lassen" und zeitnah eine Umschulungsmaßnahme beantragen? Erfülle ich als nicht ALG II Empfänger dann überhaupt die Voraussetzung für eine Umschulung? Soll ich der Form halber einen Antrag auf Weiterbewilligung von ALG II stellen? Könnte die Agentur sagen: wieso sollen wir Ihnen eine Umschulung bezahlen, sie haben doch momentan einen Job (der befristete Mini-Job).
Hat der Umstand, dass ich dann in einer Bedarfsgemeinschaft lebe einen Einfluss auf die Bewilligung einer Umschulung?
Ich habe gelesen, dass ALG II während der Zeit der Umschulung weitergezahlt wird. Heißt das also, dass ich dann die Ausbildung ohne Verdienst absolvieren würde, da ich ja aufgrund der Bedarfsgemeinschaft kein Anrecht mehr auf finanzielle Mittel hätte? In dem Fall wäre eine Umschulung für mich natürlich Blödsinn und ich müsste hoffen, dass der Arbeitgeber mich auch als Auszubildenden einstellt.

Fragen über Fragen, ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.

Wäre schön, wenn jemand hilfreiche Infos hätte.

Mit freundlichen Grüßen
Marcel
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  #2  
Alt 17.02.2009, 20:04
Benutzerbild von Turtle1972
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Die Frage wäre erstmal, ob man dir überhaupt eine Umschulung genehmigen würde. Du hast doch schon einen Abschluss, das reicht eigentlich. Da sind doch sicherlich andere, die es nötiger haben. Und dass der Arbeitgeber Geld sparen will, ist auch kein Argument.

Dessenungeachtet, dass du dich in die Nesseln setzt bzgl. der Kosten, da du sie -wenn überhaupt- nach Wegfall ALG 2 nur als Darlehen bekämst:

SGB 2 - Einzelnorm

Turtle
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  #3  
Alt 17.02.2009, 21:09
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Vielen Dank für die Antwort, wie bereits vermutet kommt eine Umschulung für mich also nicht in Frage.
Klar wäre die Frage zunächst gewesen, ob man mir eine Umschulung genehmigt hätte. Aber dass ein Abschluss reicht, ist meiner Ansicht nach genausowenig ein Argument, wie das des geizigen Arbeitgebers. Denn eine vorherige Erstausbildung (ob abgeschlossen oder nicht) dürfte ja Voraussetzung für eine Umschulung sein. Ob es Andere nötiger haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Wahrscheinlich schon, denn es gibt sicherlich immer Leute, denen es bescheidener geht als mir. Aber ich bekomme mit meinem Abschluss seit nunmehr knapp 2 Jahren keinen Job. Wenn eine Umschulungsmaßnahme bei mir aus der Arbeitslosigkeit führen würde, wäre das Geld dafür also sicherlich nicht, wie bei einigen anderen Maßnahmen, verschwendet.

Mit freundlichen Grüßen
Marcel
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  #4  
Alt 18.02.2009, 08:15
Benutzerbild von Turtle1972
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Im ALG 2 ist aber jegliche Arbeit zumutbar. Von daher spielt es weniger eine Rolle, ob du im erlernten Beruf Arbeit findest. Aber das wäre sowieso eine Einzelfallentscheidung gewesen. Und da ich deinen Werdegang nicht kenne, kann ich es sicherlich abschließend nicht beurteilen.

Übrigens ist eine Erstausbildung KEINE Voraussetzung für eine "Umschulung". Nur weil es umgangssprachlich "Umschulung" heißt, sollte man nicht solche Schlüsse ziehen.

Turtle
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  #5  
Alt 18.02.2009, 09:09
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Und wieder was gelernt. Vielen Dank nochmal.

Mit freundlichen Grüßen
Marcel
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