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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 09.03.2010, 23:11
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Standard ü25 wohnhaft bei Eltern, Amt stellt sich quer

Hallo liebe Forengemeinde,

ich bin 25 Jahre, abgeschlossenes Bachelorstudium und Masterstudium (im Ausland absolviert), lebe bei seinen Eltern, nachdem ich nach abgeschlossenem Masterstudium dort wieder vorübergehend (während der Jobsuche) eingezogen bin.
Habe in meinem gesamten Leben tatkräftige Unterstützung (u.a. finanzierung Auslandsstudium) von meinen Eltern bekommen.. die Jobsuche verzögert sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation,sodass ich mich entscheide nach meinem 25. Geburtstag einen Antrag auf ALG II zu stellen, um 1) Unterstützung bei der Jobsuche zu bekommen und 2) um meinen Eltern nicht weiter auf der Tasche zu liegen, da sie ja wie beschrieben in den letzten 24 Jahren sehr viel für mich getan haben.

Mit Abgabe des ALG II Antrags wurde außerdem eine Erklärung der Eltern abgegeben, dass diese nun nicht mehr für mich aufkommen wollen (§33 Abs 2 SGB II, da sie nicht mehr unterhaltspflichtig sind); sie könnten dies finanziell zwar, jedoch sehen sie es schlicht und ergreifend nicht mehr ein.

Die ARGE beruft sich auf §9 Abs.5 SGB II und verlangt eine Aufstellung des elterlichen Vermögens!
Dies möchte ich nicht nachgehen, da es das Amt meiner Meinung nach nichts angeht... Die Vermutung gem. §9 Abs 5 SBG II wurde doch bereits mit der Erklärung widerlegt, die dem Antrag beigelegt wurde.
Ich bilde doch meine eigene Bedarfsgemeinschaft und nach §33 Abs 2 SGB II sind meine Eltern nicht mehr verpflichtet Unterhalt zu leisten, sodass das Vermögen der Eltern überhaupt nichts zur Sache tut?!

Ich bitte um kurze Einschätzung und meinen nächstmöglichen Zug.

Viele Grüße

PS: Ich wohne ja extra zu Hause um "Geld zu sparen"... mir ist klar, dass ich eine eigene Wohnung nehmen könnte und das Amt dann für mich aufkommen muss, jedoch befinde ich mich momentan auf Jobsuche, und es könnte gut sein, dass ich in 1-2 Monaten an einem anderen Ort einen Job bekomme, und ich dann nicht auf der Wohnung sitzen will!
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  #2  
Alt 10.03.2010, 05:24
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Zitat:
Zitat von tom_1999 Beitrag anzeigen
Die ARGE beruft sich auf §9 Abs.5 SGB II und verlangt eine Aufstellung des elterlichen Vermögens!
Dies möchte ich nicht nachgehen, da es das Amt meiner Meinung nach nichts angeht... Die Vermutung gem. §9 Abs 5 SBG II wurde doch bereits mit der Erklärung widerlegt, die dem Antrag beigelegt wurde.
§ 9 Abs. 5 SGB II hat folgenden Wortlaut (als Gedankenstütze):

Zitat:
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Du lebst offenbar gemeinsam mit Verwandten in einer nicht weiter abgetrennten Wohneinheit (Wohnung, Haus) und bist hilfebedürftig.

Allerdings besteht nicht zwingend eine Haushaltsgemeinschaft.

Für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft erwartet das BSG ein "Wirtschaften aus einem Topf" (B 14 AS 6/08 R, Urteil vom 27.01.2009).

Wenn das nicht vorliegt, gibt es keine Haushaltsgemeinschaft und keine Unterhaltsvermutung.

Der Logik, eine Unterhaltsvermutung allein durch schriftliche Erklärung zu widerlegen, so wie es die Bundesagentur für Arbeit vorsieht, mag ich mich jedoch nicht anschließen. Es geht darum, ob es nach Lage des Einkommens und Vermögens "erwartet werden kann". Und hierzu ist nunmal die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse notwendig.

Fordere also den Leistungsträger in einem ersten Schritt auf, zu belegen, dass ein "Wirtschaften aus einem Topf" besteht.

Aus dem Urteil:
Zitat:
Mithin ist davon auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf (Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Verwandten bzw Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung zusammen lebt.
Wenn der Leistungsträger das Wirtschaften aus einem Topf nachweist, sind die Unterlagen der Eltern vorzulegen.
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  #3  
Alt 10.03.2010, 08:57
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Super vielen Dank für die schnelle und umfangreiche sowie verständliche Antwort!

Ich wohne, wie du richtig erkannt hast im Haus meiner Eltner, ohne abgetrennte eigene Wohneinheit.

Mir wird von meinen Eltern die kostenfreie Unterkunft, sowie Verpflegung bereit gestellt weitere Unterstützung erhalte ich allerdings nicht.

Da ich mich aber z.B. am Kühlschrank bedienen kann wie ich will, bin ich mir nicht sicher ob dies schon zum "wirtschaften aus einem Topf" zählt?!

Vielleicht könntest du dazu noch kurz Stellung nehmen, bevor ich einen Brief ans Amt aufsetze...

Vielen Dank für die Unterstützung.
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  #4  
Alt 10.03.2010, 09:41
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Ich verweise mal auf meine Frage:

Brauche Hilfe bei Anlage HG - keine Standardfrage!

und klinke mich mal ein, da ich in einer ähnlichen Situation stecke.

Mein Eltern gewähren freies Wohnen und Verpflegung. Da ich kein Einkommen habe, zahlen mir meine Eltern die Krankenversicherung und ein Tachengeld, aber eben nur solange ich kein ALG2 bekomme.

Ich dachte, dass die Verpflegung nicht mehr auf den Regelsatz angerechnet werden darf.

Bin ich jetzt meine eigene BG oder nicht? Selbst wenn meine Eltern könnten sind ja nicht dazu verpflichtet. Oder spielt das in so einer Situation keine Rolle? Weil dann kann ich mir das Ausfüllen der Anträge und vor allem offenlegen meiner Daten sparen...
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  #5  
Alt 10.03.2010, 10:58
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Zitat:
Zitat von grotz Beitrag anzeigen
Ich dachte, dass die Verpflegung nicht mehr auf den Regelsatz angerechnet werden darf. ...
Das gilt für die Verpflegung bei Krankenhausaufenthalt.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #6  
Alt 10.03.2010, 11:14
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dann haben die aber doch sicher sowas wie eine pauschale oder? die können ja nicht individuell annehmen ob bei einem die wurst vom metzger oder vom aldi kommt?

irgendwo wurde mal ein gerichtsurteil zietiert, wonach die verpflegung in einer haushaltsgemeinschaft nicht angerechnet werden darf.
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  #7  
Alt 10.03.2010, 11:37
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Zitat:
Zitat von grotz Beitrag anzeigen
irgendwo wurde mal ein gerichtsurteil zietiert, wonach die verpflegung in einer haushaltsgemeinschaft nicht angerechnet werden darf.
Hab gerade noch mal nachgeschaut. Verpflegung wird seit einem Jahr nicht mehr angerechnet. Die fachlichen Hinweise der BA wurden geändert.
__________________
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  #8  
Alt 10.03.2010, 12:12
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Zitat:
Zitat von tom_1999 Beitrag anzeigen
Ich wohne, wie du richtig erkannt hast im Haus meiner Eltern, ohne abgetrennte eigene Wohneinheit.
Mir wird von meinen Eltern die kostenfreie Unterkunft, sowie Verpflegung bereit gestellt weitere Unterstützung erhalte ich allerdings nicht.
Da ich mich aber z.B. am Kühlschrank bedienen kann wie ich will, bin ich mir nicht sicher ob dies schon zum "wirtschaften aus einem Topf" zählt?!
Schön, dass mein Thema reges Interesse findet, aber ich hoffe nicht, dass meine Rückfrage dabei untergeht...
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  #9  
Alt 10.03.2010, 12:30
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naja, wenn die "freie" verpflegung in der haushaltsgemeinschaft, sprich das freie bedienen am kühlschrank nicht mehr angerechnet wird, darf es ja nicht als "wirtschaften aus einem Topf" zählen. das wäre ja irgendwie widersprüchlich. (sofern ich das richtig verstanden habe)

der punkt ist bei uns ja quasi identisch. ich hab den antrag halt noch vor mir liegen und noch nicht abgegeben.
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  #10  
Alt 10.03.2010, 13:07
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Wenn man kostenlos wohnen und sich am Kühlschrank bedienen kann, muss eigentlich keine Unterhaltsvermutung mehr angestellt werden. In diesem Fall wird Unterhalt in Form von Kost und Logis doch nachweislich erbracht.

Problem scheint eher zu sein, dass man kein Tachengeld und keine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen möchte.

Drehen wir "Wirtschaften aus einem Topf" mal um:
Dann heißt es "Wirtschaften aus getrennten Töpfen", im Sinne von "Das ist deins und das andere ist meins".

Und das sollte erfüllt sein, wenn man tatsächlich nicht bereit ist, Unterhalt zu erbringen.

Ansonsten sollte man ehrlich sein und sagen: "Sohn darf hier kostenfrei wohnen und essen. Mehr gibt es aber nicht".

Im Übrigen gilt die Unterhaltspflicht nach BGB bei Verwandten in gerader Linie unbegrenzt das Leben lang. So wie deine Eltern jetzt für dich aufkommen müssten, könnte dir später ähnliches passieren - in umgekehrter Richtung.
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