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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 06.02.2012, 23:29
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Beiträge: 5
Standard Termin medizinischer Dienst

Hallo,
ich weiß nicht, ob ich hier in der richtigen Rubrik bin, wenn nicht,
bitte verschieben:-)

Zur Sache:
ich bin alleinerziehender Vater von zwei Kindern (m13, w9) und hatte vor 5 Wochen einen Termin beim Medizinischen Dienst, zwecks Feststellung Erwerbstätigkeit, da ich unter extremen Rückenbeschwerden leide.

Am Abend vor dem Termin hat sich mein Sohn (13) beim Fussballtraining
im Kopfballduell mit einem Mitspieler verletzt...

Die Verletzung wurde erstbehandelt, aber am nächsten Morgen klagte er
noch über Kopfschmerzen.

Ich bin dann mit ihm zum Arzt, der ihm eine leichte Schädelprellung attestierte und 3 Tage Ruhe verordnet hat.

Ich habe am Morgen meine SB beim Jobcenter über den Sachverhalt
per eMail informiert und geschrieben, das ich aufgrund des Arztbesuches
bzw. der Verletzung meines Sohnes den Termin beim Medizinischen Dienst
nicht wahrnehmen kann.

Die notwendige Betreuung meines Sohnes wurde auch vom behandelnden
Arzt attestiert und der SB zugeschickt.

Eine Woche später habe ich ein Schreiben zwecks Anhörung erhalten,
da ich den Termin beim medizinischen Dienst nicht eingehalten habe.

Ich habe den Sachverhalt nochmals fristgemäß erklärt.

Heute habe ich vom Jobcenter einen Brief erhalten, das meine Leistungen
um 10% gekürzt werden, da ich den Termin beim medizinischen Dienst nicht
eingehalten habe.

Muß ich das so hinnehmen ?

Habe das doch erklärt.

Beste Grüße
Micha
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  #2  
Alt 07.02.2012, 05:47
Benutzerbild von Musiker
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Beiträge: 5.846
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§ 32 SGB II: "(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. "

Wenn der Arzt die notwendige Betreuung attestiert, liegt m.E. ein wichtiger Grund vor. Lege Widerspruch ein.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 07.02.2012, 07:01
pAp pAp ist offline
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Zitat:
Zitat von holzwurm1205 Beitrag anzeigen
Die notwendige Betreuung meines Sohnes wurde auch vom behandelnden Arzt attestiert und der SB zugeschickt.
Und das betraf genau den Tag und genau die Uhrzeit und Du konntest den Arzttermin Deines Sohnes nicht verlegen und eine andere Betreuungsperson stand Dir nicht zur Verfügung? Wenn Du das alles nachweisen kannst, dann lege Widerspruch ein.
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  #4  
Alt 07.02.2012, 15:47
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Wurde denn in dem Sanktionsbescheid auf deine Äußerung zur Anhörung überhaupt eingegangen? Wenn ja, warum wurde dies nicht als wichtiger Grund anerkannt?
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  #5  
Alt 07.02.2012, 15:50
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Zitat:
Zitat von pAp Beitrag anzeigen
Und das betraf genau den Tag und genau die Uhrzeit und Du konntest den Arzttermin Deines Sohnes nicht verlegen und eine andere Betreuungsperson stand Dir nicht zur Verfügung? Wenn Du das alles nachweisen kannst, dann lege Widerspruch ein.
Wenn sich der Sohn beim Fußballspielen böse verletzt hat, dann kann der Vater sicherlich nicht noch einen Tag abwarten und einen Termin vereinbaren, bis er mit ihm zu Arzt geht. Dann hat die ärztliche Versorgung, denke ich, nunmal Vorrang zum Meldetermin.
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  #6  
Alt 07.02.2012, 16:11
pAp pAp ist offline
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Zitat:
Zitat von Sachbearbeiter Beitrag anzeigen
Wenn sich der Sohn beim Fußballspielen böse verletzt hat, dann kann der Vater sicherlich nicht noch einen Tag abwarten und einen Termin vereinbaren, bis er mit ihm zu Arzt geht.
Ja, sag ich doch. Wenn diese Fakten so zutreffen und nachweisbar sind, dann keine Sanktion. Widerspruch, Belege beifügen (sofern noch nicht bei der Anhörung geschehen) und gut ist.

Aber das sind nur Mutmaßungen. Man müsste ein paar Fakten mehr haben. Morgens um 8 Uhr mit dem Sohn zum Arzt und Termin Amtsarzt war um 15 Uhr oder die Oma wohnt im gleichen Haus, wir wissen es nicht.
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  #7  
Alt 07.02.2012, 16:53
Benutzerbild von Mandy
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Beiträge: 6.581
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Ob die Oma im Haus wohnt, dürfte keine Rolle spielen, wenn IHM attestiert wurde, dass das Kind seiner Aufsicht bedarf.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #8  
Alt 07.02.2012, 20:29
pAp pAp ist offline
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Beiträge: 1.002
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Zitat:
Zitat von Mandy Beitrag anzeigen
Ob die Oma im Haus wohnt, dürfte keine Rolle spielen, wenn IHM attestiert wurde, dass das Kind seiner Aufsicht bedarf.
Solche personenbezogenen Atteste gibt es, ich weiß, das schrieb er/sie aber nicht.
Und "wenn", "dürfte", "sicherlich", "m. E." sind alles Begriffe für das Rätselraten, was wir hier veranstalten, weil der TE nicht mehr antwortet.
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