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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 07.01.2009, 13:08
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Registriert seit: 07.01.2009
Beiträge: 2
Rotes Gesicht neuer Job-mehr Geld-Partner jetzt ohne Anspruch?

Hallo in die Runde! Ich hoffe sehr, dass ihr mir helfen könnt.
Meine kleine Tochter (7,5) und ich leben mit meinem Freund (nicht Vater) zusammen. Ich gehe schon seit Jahren Vollzeit arbeiten, allerdings war ich bislang über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigt, der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt lief aus und mein Freund hat eine Pleite hingelegt. Er hat dann Hartz IV beantragt. Als Bedarfsgemeinschaft bekamen wir ca 460 EUR.

Nun wurde ich angestallt und mein Einkommen steigt um ca. 500 EUR netto.
Heißt also über das, was wir bislang vom Amt bekamen.

Nun Folgendes. Wenn mein Freund keine Ansprüche mehr hat, weil ich mehr verdiene - was ist mit seiner Krankenversicherung? Es kann ja nicht sein, dass ich eine freiwillige KV für ihn zahlen muss oder?

Zudem bin ich irgendwie nicht mehr wirklich bereit meinen Freund zu finanzieren. Es kann doch nicht sein, dass ich meiner Tochter nicht einmal vernünftige Schulsachen und Klamotten kaufen kann, obwohl ich Vollzeit arbeiten gehe und endlich mal aus meinem finanziellen Loch kommen würde durch die hart erkämpfte Festanstellung.

Eine Trennung ist jedoch auch nciht in unserem Sinne...

Was tun? Danke im Voraus!!!
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  #2  
Alt 07.01.2009, 13:10
Benutzerbild von Musiker
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.846
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Zitat:
Zitat von monozwerg Beitrag anzeigen
Es kann ja nicht sein, dass ich eine freiwillige KV für ihn zahlen muss oder?
!!!
Doch, es ist so. Oder ihr müsst euch wirklich trennen.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 07.01.2009, 13:12
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
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Wenn Ihr knapp über Eurem bedarf seid, dann gäbe es die folgende Möglichkeit: Sozialgesetzbuch SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1b), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die 1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,
erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu legen: 1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (§ 246 des Fünften Buches); der zum 1. Oktober des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres,
2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.

(3) Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist.


ODER:

Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen und damit die KV finanzieren!!!!
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #4  
Alt 07.01.2009, 13:22
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Registriert seit: 07.01.2009
Beiträge: 2
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Puh,

das ist echt hart. Ich meine wir sind weder verheiratet, noch ist mein Kind unser gemeinsames Kind. Wenn eine solche Bindung tatsächlich einer Ehe gleichgestellt wird, dann müsste sich der Partner doch aber auch, wie der Ehepartner familienversichern können oder?
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  #5  
Alt 07.01.2009, 13:45
Benutzerbild von Mandy
Junior Admin
 
Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
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Geht aber nunmal nicht. Du könntest die Aufwendungen im Rahmen der Steuererklärung als aussergewöhnliche Belastung geltend machen.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #6  
Alt 07.01.2009, 13:53
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.218
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Zitat:
Zitat von monozwerg Beitrag anzeigen
Als Bedarfsgemeinschaft bekamen wir ca 460 EUR.

Nun wurde ich angestallt und mein Einkommen steigt um ca. 500 EUR netto.
Heißt also über das, was wir bislang vom Amt bekamen.
Hast du schon mal den ALGII-Rechner hier auf der Seite mit den neuen Zahlen gefüttert?
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