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| Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen. |
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#1
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| Hallo Wir sind 3 Familien, die eine WG gründen möchten. Zum einen ist da mein getrennt lebender Ehemann, der schwer Herzkrank ist und seinen Sohn (14) an vielen Tagen nicht richtig versorgen kann, dann mein Schwager, der alleinerziehender Papa von einer 10 jährigen Tochter ist und zum Schluss ich, die zur Zeit alleine mit ihren 3 Kindern im Alter von 20, 18 und 15 lebt. Um von vornherein klarzustellen, ich werde keine Beziehung mehr mit meinem getrenntlebenden Mann eingehen. Nun meine Fragen, Stimmt die ARGE grundsätzlich einer Wohngemeinschaft zu? Was müssen wir beachten? Dürfen wir auch in eine andere Stadt ziehen? Begründungen haben wir insoweit, das bei mir zum Beispiel die Heizkosten, seitdem die Funkabgelesen werde, emenz hoch sind, bevor diese Funkgeräte angebracht wurden, hab ich immer noch Geld zurückbekommen, bzw. die ARGE und jetzt muß ich draufzahlen jedes Jahr. Bei meinem getrenntlebenden Ehemann sind es die gesundheitlichen Gründe, die ihn dazu veranlassen, damit sein Sohn regelmässig versorgt ist. Da ich nicht die leibliche Mutter bin und meine Wohnung dann auch zu klein wäre um ihn aufzunehmen. Bei meinem Schwager ists egal, der bekommt kein Hartz IV. |
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#2
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| Dürfen dürft ihr alles, aber es wird unter Garantie Probleme mit dem: Zitat:
Turtle |
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#3
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| Da muss ich Turtle1972 leider Recht geben. Wahrscheinlich wird die Behörde dich und deinen getrenntlebenden Mann als Bedarfsgemeinschaft einstufen. Sprich; dir trotz deiner Weigerung unterstellen, dass du den Willen hast für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Das hieße dann, euer Einkommen/Vermögen würde gemeinsam veranlagt. Leider ist das mit diesen eheähnlichen Gemeinschaften (anderes Wort für Bedarfsgemeinschaft) höchst kompliziert und nur für Interessierte rechtlich interessant. |
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#4
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| Solange sie verheiratet sind, ist da nix mit freiem Willen. Während einer Ehe besteht grundsätzlich Unterhaltspflicht. |
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#5
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| Interessant wäre da noch zu wissen, ob da dann auch noch gemensame Kinder mit im Haushalt leben würden oder "nur" Stiefkinder. |
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#6
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| Zitat: Zitat von Grubenpony Solange sie verheiratet sind, ist da nix mit freiem Willen. Während einer Ehe besteht grundsätzlich Unterhaltspflicht. Wie du schon sagst gilt das nur grundsätzlich. Doch die Sozialbehörde wird kaum lange erforschen, ob etwa der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgeändert wurde, die Pfändungsfreigrenzen überschritten sind oder sonstige Ausnahmen hinsichtlich einer ehelichen Unterhaltspflicht greifen. Es ist für sie viel leichter lediglich nach SGB II eine Bedarfsgemeinschaft zu Unterstellen. |
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#7
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| Zitat: |
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#8
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| Dann haben wir uns da vll. missverstanden. Denn ich wollte damit auch nichts anderes Ausdrücken, als das die Behörde eben der einfachhalthalber eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II unterstellen wird, anstatt sich auf lange Streitereien hinsichtlich einer Unterhaltspflicht nach BGB einzulassen. |
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