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Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft Hier werden Fragen zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II besprochen.

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  #1  
Alt 02.12.2008, 14:09
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Standard Leistun in Bedarfsgemeinschaft

ich habe ein problem .
folgende situation ist gegeben
ich lebe mit meiner frau und meinem sohn in einer gemeinsamen wohnung in einer bedarfsgemeinschaft .
sie ist die antragsstellerin und wir haben getrennte bankkonten .
nun wird der gesamte betrag auf ihr konto überwiesen und wir haben eine stillschweigende vereinbarung das sie meine anteil vom regelsatz 317€ auf mein konto überweist
seit einiger zeit tut sie das immer später ode jezt droht sie es gar nicht mehr zu tun das sie eine beschäftigung angenommen hat und der bedarf gekürzt wurde
wie kann man sich in solch einer situation verhalten das ich meinen regelsatz von 317 behalte weil das jobcenter kürzt im bescheid beiden das geld auch wenn nur einer einkommen hat wie kann ich meinen anspruch auf die 317€ geltend machen ??
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  #2  
Alt 02.12.2008, 14:12
Benutzerbild von Mandy
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Das müsst Ihr schon unter Euch ausmachen, wer wieviel Geld zur Verfügung bekommt. Ihr seid schließlich ein Paar! Dem Amt ist das egal. Das überweist für die BG und damit hat es sich.
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  #3  
Alt 02.12.2008, 14:18
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Beiträge: 42
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naja gut dann wird es wohl eine sache die zivilrechtlich geklärt werden muss
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  #4  
Alt 02.12.2008, 14:20
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Mir hat man mal gesagt, auf Wunsch, kann jedes Mitglied einer BG sein Anteil aufs eigene Konto überwiesen bekommen. Dann muss man es aber im Antrag so angeben.

Angela
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  #5  
Alt 02.12.2008, 14:22
Benutzerbild von Musiker
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Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Betrag auf getrennt Konten zu splitten (zumindest beim von den meisten verwendeten A2LL). Ihr müsst lediglich den Antrag stellen, dass jeder sein Geld auf sein eigenes Konto haben will.
__________________
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  #6  
Alt 02.12.2008, 19:55
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Erstaunlich, wie unterschiedlich die Beiträge zwischen "Moderator" und "Super-Moderator" ausfallen
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  #7  
Alt 02.12.2008, 21:33
Benutzerbild von Mandy
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Beiträge: 6.581
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Also das hiesige Amt überweist bspw. nicht separat an die BG-Mitglieder, auch nicht, wenn diese das so wünschen.

@ Caro: erstaunlich wie überflüssig manche Kommentare sein können......
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  #8  
Alt 02.12.2008, 23:35
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Ort: Land der Horizonte
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Aber selbst, wenn das Amt von big_bear die eigene Regelleistung auf sein Konto überweist, dann heißt das noch lange nicht, dass es auch die bisherigen 317 € (bzw. werden das 316 € sein) sein werden, sondern eben weniger, da die Frau verdient und das Einkommen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt wird.

Es müsste also auf den Leistungsbescheid geschaut werden wie hoch die Regelleistung von big_bear ist, wenn das Einkommen der Ehefrau auf die Leistungen angerechnet wird. Wenn das Amt mit A2LL arbeitet, dann steht die Höhe auf Seite 1 in der Tabelle.
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  #9  
Alt 03.12.2008, 08:51
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Beiträge: 42
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jo stimmt mein anteil hat sich natürlich gesenkt da sie einkommen hat
aber stellt sich die frage ob si damit dann nicht unterhaltpflichtig ist
und das mit den verschiedenen zahlungen glaube ich da immer noch viele jobcenter sich mit bauchentscheidungen abfinden und sich nicht klar an die regeln(gesetze) die sie selber nicht kennen halten
aber es gibt auch immer wieder situationen wo es noch lücken gibt im SGB were mich mal am besten auf den weg machen zu den leutchen undvorsprechen frag m,ich nur wer für solche fälle zuständig ist
aber trotzdem erstmal vielen dank für eure berichte
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  #10  
Alt 05.12.2008, 05:53
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Zitat:
Zitat von Mandy Beitrag anzeigen
Also das hiesige Amt überweist bspw. nicht separat an die BG-Mitglieder, auch nicht, wenn diese das so wünschen.
§ 38 SGB II spricht von einer Vertretungsvermutung. Eine Vermutungb ist immer widerlegbar. Deshalb steht in den Hinweisen der BA zu § 38 auch:

"
Die Bevollmächtigungsvermutung ist jedenfalls widerlegt, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Träger er-klärt, seine Interessen selbst wahrnehmen zu wollen. Zu Nachweiszwe-cken ist die Erklärung schriftlich zu dokumentieren.
...
Ist die Bevollmächtigungsvermutung widerlegt, sind die Leistungsan-sprüche für jedes nicht vertretene Mitglied separat zu bescheiden und zu überweisen. Aus dem Bescheid an den bisher Bevollmächtigten muss hervorgehen, dass Leistungen an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft künftig direkt an diese überwiesen werden. "
__________________
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